19. Frühjahrsputz – Wir waren dabei

19. Frühjahrsputz – Wir waren dabei

In der Zeit vom 24.04. bis  zum  30.04.2021 fand in der Stadt Gera der Frühjahrsputz statt, zu dessen Hauptorganisatoren die OTEGAU gehört.  Im Rahmen der Gemeinwohlarbeit haben unsere Mitarbeiter wichtige Unterstützungsarbeit geleistet.                                                                      

Unsere Teams waren an folgenden Einsatzorten tätig:

  1. Brütetal
  2. entlang der B92
  3. Fußgängerbrücke
  4. Park der Demokratie
  5. Plzen-Center
  6. Sonnenblumenallee
  7. Stadtwald
  8. Tierpark
  9. Türkengraben

Hoffen wir, dass die entstandenen Ergebnisse möglichst lang Bestand haben.


Unabhängig vom Frühjahrsputz sind unsere Mitarbeiter auch in Corona-Zeiten ständig aktiv um unsere Stadt zu verschönern.

Erneuerte Sitzbank
Erneuerte Bank in der Rudolf Scheffel Straße


Thüringer Verordnung vom 06. Mai 2021

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung

Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungs- und Sportminister Helmut Holter haben gestern in Erfurt die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung werden die Maßnahmen des geänderten Paragrafen 28b im Infektionsschutzgesetz des Bundes in Einklang mit der Thüringer Verordnungslage gebracht und erste lokale Öffnungsschritte bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100 definiert.

Die Verordnung ist heute, am 6. Mai 2021, in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.

Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Bundesnotbremse regelt klar, welche Maßnahmen jetzt zusätzlich ergriffen werden müssen, um das hohe Infektionsgeschehen bundesweit einzudämmen und damit auch die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems sicherzustellen. In Thüringen galten viele dieser Maßnahmen bereits. Zusätzliche Regelungen waren insbesondere mit den Ausgangsbeschränkungen, im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, des Einzelhandels und ganz besonders im Bereich der Kindergärten und Schulen zu treffen. Darüber hinaus ist nun nicht mehr die Inzidenz eines Bundeslandes ausschlaggebend, sondern die Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Dies gilt nicht nur für notwendige Schließungen, sondern auch für mögliche Öffnungen ab Inzidenzen von unter 100. Je schneller wir es schaffen, die Zahlen zu senken, umso besser können auch weitere Maßnahmen wie das Impfen wirken. Dafür ist nach wie vor jede und jeder Einzelne gefragt. Ich wünsche mir, dass die nächste Verordnung nicht mehr von Beschränkungen geprägt ist, sondern dass wir über Öffnungen und weitere wesentliche Schritte hin zur Normalität reden können.“

Die wichtigsten Anpassungen der neuen Verordnung im Überblick:

Umstellung der Systematik:

  • Die Bundes-Notbremse legt Inzidenzen der Gebietskörperschaften zugrunde und nicht des Bundeslandes
  • Alle Regelungen der neuen Verordnung, bei denen eine Inzidenz zu beachten ist, beziehen sich auf die Landkreise und kreisfreien Städte und nicht mehr auf den Freistaat Thüringen

Bereits umgesetzt:

  • Der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel ist möglich; Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis der anleitenden Person, also des Trainers oder der Übungsleiterin etc.

Weitere Anpassungen ab 6. Mai:

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

  • Dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt
  • Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis
  • Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Nachweis, eine ärztliche oder behördliche Bescheinigung vorlegen kann, die nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist

Öffnungsperspektiven bei Inzidenzen von unter 100:

  • Weiterhin gilt: AHA + L-Regeln sind einzuhalten und alle nicht notwendigen Kontakte zu reduzieren
  • Bei privaten Treffen sind neben dem eigenen Haushalt maximal zwei Personen zusätzlich sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen
  • Bei Beerdigungen und standesamtlichen sind maximal 35 Personen zulässig
  • Keine Ausgangsbeschränkungen
  • Der Einzelhandel darf vollständig öffnen (mit Test und Kontaktnachverfolgung)
  • Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich
  • Außengastronomie darf öffnen (mit Terminvereinbarung)
  • Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen
  • Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen
  • Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten dürfen öffnen
  • Landkreise und kreisfreie Städte können anhand des Orientierungsrahmens und des Thüringer Stufenplans entsprechend der Rahmenbedingungen vor Ort weitergehende Öffnungen beantragen
  • Dies bedarf der Zustimmung des Ministeriums und kann mit Auflagen verbunden werden

Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:

  • Erleichterungen für Besuche:
    • Ab einer Inzidenz von 100 sind je Bewohner täglich zwei Besucher gestattet (vorher einer)
    • Für geimpfte und genesene Besucher kann auf die Testung verzichtet werden, wenn die zu besuchende Person ebenfalls eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung vorweisen kann
  • Erleichterungen für Beschäftigte:
    • Geimpfte und genesene Beschäftigte sind verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche testen zu lassen, alle anderen Beschäftigten dreimal pro Woche

Zu den Regelungen im Bereich Kindergärten und Schulen wird das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gesondert informieren.

Die Bekanntgabe der Schwellenwertüberschreitungen und -unterschreitungen gemäß Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Homepage des Ministeriums unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage#c1326

Der Text der neuen Verordnung ist unter dem gleichen Link zu finden.

.  

""

Gera putzt sich heraus

Aufruf zum 19. Frühjahresputz vom 24. bis 30. April 2021

""

Die Stadtverwaltung Gera, die Geraer Umweltdienste GmbH & Co. KG, der Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen, die Stadtteilbüros Lusan und Bieblach, die OTEGAU Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH Ostthüringen/ Gera und der Verein „Ja – für Gera e.V.“ rufen auch in diesem Jahr alle Bürgerinnen und Bürger Geras zum gemeinsamen Frühjahrsputz auf. Vom 24. bis 30. April 2021 wollen die Initiatoren mit der tatkräftigen Unterstützung aller die Stadt von Schmutz und Unrat befreien und damit wieder ein Stück lebenswerter machen. „Meine Hand für meine Stadt – jeder kann im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig werden“, sagt Sascha Neudert, einer der Initiatoren der Aktion.

Aufgrund der aktuellen Pandemielage und der damit verbundenen bestehenden Kontaktbeschränkungen kann das bewährte Format der gemeinsamen Betätigung an Handlungsschwerpunkten nicht stattfinden. Stattdessen sind alle Interessierten dazu aufgerufen die letzte Aprilwoche zu nutzen, um primär im eigenen Wohnumfeld tätig zu werden und sauber zu machen – ganz nach dem Motto: „Jeder kehre vor der eigenen Tür, und die Welt ist sauber.“ Dazu René Soboll, Leiter der Abteilung Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften der Stadtverwaltung und Koordinator der Aktion: „Ob Familien bzw. einzelne Hausstände, Einzelpersonen, Vereine, Kindergärten, Unternehmen oder Institutionen – jeder kann mitwirken, jede helfende Hand ist willkommen. Dabei geht es nicht nur ums Saubermachen und das Einsammeln von Müll. Alles, was unsere Stadt attraktiver macht, ist gefragt – ob nun Streumüll aufgelesen oder gekehrt wird, ob Wildkräuter entfernt oder Blumenkästen bepflanzt werden. Wir freuen uns über jede Unterstützung.“ Auch andere Standorte als das eigene Wohnumfeld, die dringend von Schmutz und Unrat befreit werden müssen, können aktiv angepackt werden. Hierzu ist jedoch die Absprache und entsprechende Organisation in Kooperation mit den Initiatoren erforderlich.

Für sichtbare Ergebnisse im Stadtgebiet werden die Mitarbeitenden vom Amt für Stadtgrün und der OTEGAU GmbH sorgen, die auch nach Bedarf vielfältig unterstützen, beispielsweise indem sie die Abholung aufgesammelter Abfälle mitorganisieren. Interessenten können sich dazu mit den Ansprechpartnern in Kontakt setzen.

Darüber hinaus wird auch in diesem Jahr der Wettbewerb um den „Goldenen Besen“ ausgetragen. Dazu einfach bis 07. Mai 2021 ein aussagekräftiges Bild von der persönlichen Frühjahrsputzaktion mit kurzer Wortbeschreibung per E-Mail an fruehjahrsputz@otegau.de senden. Eine Jury prämiert unter Koordination der Ehrenamtszentrale das beste aller eingegangen Bilder mit einem Sachpreis. Weil das Bild für öffentliche Zwecke verwendet wird, ist die Angabe der Bildnachweise (Bildinhaber, abgebildete Personen) erforderlich.

Ansprechpartner bei allen Fragen rund um den 19. Geraer Frühjahrsputz:

Sascha Neudert
OTEGAU GmbH
0365/ 7374027
fruehjahresputz@otegau.de

Vanessa Prager
Stadtteilbüro Lusan
0365/ 20422854
stadtteilbuero.lusan@web.de

Stadtteilbüro Bieblach
0365/ 5517804
sb.gerabieblach@gmail.com

Volker Tauchert
„Ja – für Gera e.V.“
info@ja-fuer-gera.de

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 21. April 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 21.04.2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397)

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nach sorgfältiger Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentli-chen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera an:

§ 1 Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen

(1) Abweichend von § 34 Abs. 4 S. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sowie Ziffer 3 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft für den Präsenzbetrieb weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. den Unterricht für a) Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, b) Schüler der Abschlussklassen, c) Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. den notwendigen Betrieb der Internate für Schüler nach Ziffer 1.

(3) Die Notbetreuung der Schüler ist entsprechend § 43 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO abzusichern.

(4) Die Regelungen des § 42 (Ausnahmen von der Schließung und Organisation) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bleiben unberührt.

(5) Die Teilnahme am Präsenzunterricht gemäß Absatz 2 sowie an der Notbetreuung gemäß Absatz 3 ist ab dem 26. April 2021 nur für Schüler erlaubt, die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorweisen können. Der Nachweis kann geführt werden

a) durch ein negatives Testergebnis der nach Ziffer 6 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 zweimal wöchentlich angebotenen Selbsttestungen zum Ausschluss einer Covid-19-Infektion oder

b) durch Vorlage eines negativen Testergebnisses i. einer PCR Testung oder ii. einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Fassung vom 31. März 2021.

 

(6) Die dem Testergebnis beziehungsweise der Bescheinigung zugrundeliegenden Testungen nach Absatz 5 dürfen dabei nicht länger als drei Tage zurückliegen.

(7) Schüler, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 5 und 6 nachweisen können oder wollen, befinden sich im häuslichen Lernen nach § 29 der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom 16. April 2021.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für die Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen. Die Schulleitung hat insoweit sicherzustellen, dass eine Vermischung von getesteten und ungetesteten Schülern ausgeschlossen werden kann.

(9) Für das im Schulgebäude tätige Personal gilt hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen Absatz 5 bis 6 entsprechend.

§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Abweichend von Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) weiterhin geschlossen zu halten.

(2) Die Regelungen des § 20 (Notbetreuung) und des § 21 (eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO finden Anwendung.

§ 3 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gern. § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 4 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 5 Inkrafttreten, Geltung

(1) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

(2) Diese Allgemeinverfügung gilt in Ergänzung der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO vom 16. April 2021 sowie der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung. 

(3) Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Mai 2021. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 1. April 2021, zuletzt geändert durch die Erste Änderung zur Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 14. April 2021, außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden.

Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Hinweise

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wir-kung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch ange-griffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Die Allgemeinverfügung wird in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht und ist zudem hier nachzulesen

Insektenhotel der OTEGAU auf dem Weg in die US-Partnerstadt Fort Wayne

Insektenhotel der OTEGAU auf dem Weg in die US-Partnerstadt Fort Wayne

Partnerschaftliche Zusammenarbeit und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen ist insbesondere in aktuellen Zeiten physischer Kontaktbeschränkungen von Bedeutung. Aus diesem Grund versendet die Stadt Gera in dieser Woche ein Insektenhotel in die US-Partnerstadt Fort Wayne.
Lorrie Freiburger, eine der aktivsten Ehrenamtlichen der Städtepartnerschaft in Fort Wayne, hatte sich kürzlich auf der Suche nach einem Insektenhotel an Oberbürgermeister Julian Vonarb gewandt. „Natürlich versuche ich, auch bei solch scheinbar einfachen Anfragen zu helfen. Es ist mir wichtig, mittels kleiner Gesten die Freundschaft in die USA zu pflegen“, so Vonarb. Er vermittelte zur OTEGAU, dem Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum Ostthüringen / Gera, die das Projekt gerne unterstützten. In deren Holzwerkstatt entstand das neue Zuhause für Bienen und Insekten, welches ganz individuell für die Partnerstädte Gera und Forte Wayne gebaut und angemalt wurde. Mit dem Geschenk eines Insektenhotels leistet die Stadt Gera transatlantischen Naturschutz im Kleinen über den Ozean hinweg.

Forte Wayne ist eine von 12 Partnerstädten der Stadt Gera. Im Juni 2019 besuchte eine kleine Geraer Delegation die zweitgrößte Stadt im US-Bundesstaat Indiana und sprach über die konkrete Ausgestaltung der Städtepartnerschaft in den Bereichen Wirtschaft und Soziales.

Die Geschichte der Städtepartnerschaften Gera beginnt bereits am Ende der fünfziger Jahre. 1959 knüpfte die Stadt Gera die ersten Kontakte mit der französischen Stadt Saint Denis, welche mit einem Partnerschaftsvertrag im selben Jahr besiegelt wurde. Seit dieser Zeit entwickelte Gera zu zwölf in- und ausländischen Städten partnerschaftliche Beziehungen. Die wichtigsten Ziele der Städtepartnerschaften sind vor allem vertiefende Entwicklungen des wechselseitigen Verständnisses, der Achtung, der Toleranz und Freundschaft zwischen den Bürgern der Partnerstädte. Dadurch wird ein Beitrag zur Gestaltung einer europäischen Gemeinschaft geleistet.

René Soboll, Abteilungsleiter für Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften (links im Bild) mit OTEGAU-Geschäftsführerin Suzanne Vöcking (Dritte von links) sowie Frau Seifarth und Herr Klose, Mitarbeiter der Holzwerkstatt der OTEGAU

René Soboll, Abteilungsleiter für Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften (links im Bild) mit OTEGAU-Geschäftsführerin Suzanne Vöcking (Dritte von links) sowie Frau Seifarth und Herr Klose, Mitarbeiter der Holzwerkstatt der OTEGAU

Thüringer Verordnung vom 31. März 2021

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 1. April 2021

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und

aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Erster Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1
Mindestabstand, Grundsätze

(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.

(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

(4) An die Thüringer Wirtschaft wird appelliert, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung durch weitgehende Kontaktreduzierungen zu unterstützen.

§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
  2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts,
  3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5. ist ein Antigenschnelltest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,
  7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  8.  ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
  9.  ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,
  10. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.

§ 3
Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde zu melden.

(4) Soweit in dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
  3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 4
Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
  2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,
  3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
  5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
  8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
  9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur tagesaktuellen Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2.

(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.

(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind, berücksichtigen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung zusätzlich

  1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang,
  2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitz- oder Stehplätzen sowie
  3. das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske.

Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.

 

§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.

(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden:

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.

(4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden

  1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  2. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
  3. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, sowie
  4. in den weiteren im Zweiten Abschnitt bestimmten Fällen.

Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen.

(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227),1) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

1) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

 

§ 8
Öffentliche Verwaltung,
Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für

  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
  3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

 

§9

Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,

  1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten,
  2. denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
  3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
  4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.

(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
  2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,
  3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines PCR-Tests,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt, wenn

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist,
  2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, 
  3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.

(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur

a)    Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,
b)    Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,
c)    Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie

2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 10 Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. 

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

Zweiter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechliche Bestimmungen

§ 11
Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung

(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.

(2) Der gemeinsame Aufenthalt ist vorbehaltlich weiterer Ausnahmeregelungen in dieser Verordnung nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
  2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs.

Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.

(3) Im Zeitraum vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 ist der gemeinsame Aufenthalt über Absatz 2 Satz 1 hinausgehend

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts

gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

§ 12
Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen

§ 11 gilt nicht

  1. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen,
  4. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  5. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  6. für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16,
  7. für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  8. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  9. für diejenigen Einrichtungen, Angebote oder Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen,
  10. für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4. 

§ 13
Veranstaltungen

Veranstaltungen sind untersagt, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen zulässt.

§ 14
Versammlungen

(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für

  1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
  2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige

der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.

(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1

  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem
    a)    Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern und
    b)    Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern

stattfinden dürfen.

(3) Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen

  1. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 bis unter 300
    a)    bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Teilnehmer und
    b)    bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Teilnehmer,
  2. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 300 auf zehn Teilnehmer.

Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.

(4) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 15
Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien und deren Gliederungen und Organe

(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für Versammlungen sowie Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe § 14 entsprechend. Im Übrigen gilt § 42 Abs. 3.

(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.

§ 16
Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte

(1) Für religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.

(3) Bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften nach Absatz 1

  1. ist der Gemeindegesang untersagt,
  2. müssen die Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwenden.

§ 17
Bestattungen, Eheschließungen

(1) Gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung sind mit höchstens 25 Personen zulässig.

(2) Für standesamtliche Eheschließungen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 18
Öffentlicher Personenverkehr

(1) In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist angehalten, Kapazitätserweiterungen zur Entzerrung von Fahrgastströmen, insbesondere zu den üblichen Stoßzeiten vorzunehmen und nach jeder Fahrt am jeweiligen Endhaltestellenpunkt eine hinreichende Durchlüftung des eingesetzten Fahrzeuges nach Absatz 1 zu veranlassen. 

§ 19
Alkoholverbot

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 untersagt. 

§ 20
Gastronomiebetriebe

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Satz 1 ausgenommen sind:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist sowie
  3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.

Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

§ 21
Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen und geschlossen zu halten.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

(5) Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken. 

§ 22
Geschäfte des Einzelhandels

(1) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  6. Banken und Sparkassen,
  7. Apotheken,
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
  12. Tierbedarf,
  13. Babyfachmärkte,
  14. Kinderschuhgeschäfte,
  15. Buchhandlungen,
  16. Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  17. Brennstoffhandel sowie
  18. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

(2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

  1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment eines in Absatz 1 Satz 3 genannten Geschäfts entsprechen und
  2. die Waren nach Nummer 1 den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten auch Waren aus nach Absatz 1 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 1 Satz 3 und Satz 1 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

(3) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden (Termineinkauf). Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 Quadratmetern in dem Geschäft aufhalten. Die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 Abs. 1 bis 4 sind zu beachten.

(4) Ab dem 12. April 2021 dürfen Geschäfte des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass

  1. der Wert der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz an den vorangegangenen sieben Tagen unter 200 liegt oder gelegen hat und
  2. die Kunden vor dem Zutritt ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 10 Abs. 1 oder 3 nachweisen können,

Termineinkäufe für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren; hinsichtlich des Verfahrens des Termineinkaufs gilt Absatz 3. Überschreitet die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200, sind ab dem der Bekanntmachung nach Satz 3 folgenden Tag Termineinkäufe in Geschäften des Einzelhandels untersagt; Absatz bleibt unberührt. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt für die jeweils maßgeblichen Zeiträume das Über- oder Unterschreiten des Wertes der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz auf seiner Internetseite bekannt.

(5) In Geschäften, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält.

(6) Abweichend von Absatz 5 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 Quadratmetern. Die Werte nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 23
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.

(2) Für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.

(3) Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. 

§ 24
Blut- und Plasmaspendedienste

(1) Für Blut- und Plasmaspendedienste findet § 23 Abs. 1 Anwendung.

(2) Die Abgabe blutspendeüblicher Verpflegung vor Ort ist in dem medizinisch gebotenen Umfang zulässig. 

§ 25
Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

(1) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,
  4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  5. geschlossene Räume von zoologischen und botanischen Gärten, geschlossene Räume von Tierparks, bis zum Ablauf des 9. April 2021 jeweils auch unter freiem Himmel,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunter-richt sowie vergleichbare Angebote,
  8. Sportangebote,
  9. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
  10. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  11. Sessellifte und Skilifte sowie
  12. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung oder Freizeitbetätigung und Unterhaltung dienen.

(2) Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks jeweils unter freiem Himmel können ab dem 10. April 2021 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(4) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.

(5) Unberührt von den Schließungen nach Absatz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. 

§ 26
Institutionell geförderte Theater und Orchester

Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 30. April 2021 nicht mehr auf.

§ 27
Fitnessstudios und Saunen

Fitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

§ 28
Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen

Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des schulischen Schwimmunterrichts sowie des nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zulässigen Sportbetriebs sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. 

§ 29
Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen

Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:

  1. Tanzklubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,
  2. Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen,
  3. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
  4. Swingerklubs und ähnliche Angebote. 

§ 30
Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Die Einrichtungen der Pflege und die besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.

(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner täglich nur ein Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz

  1. bis einschließlich 200 täglich wechseln und
  2. von mehr als 200 nur wöchentlich wechseln.

(3) Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.

(4) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet , Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für

  1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
  2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

(5) Besuchern in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.

(6) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Einem Antigenschnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Über Satz 1 hinausgehende Regelungen kann das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium durch Erlass treffen.

(7) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1.

(8) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(9) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen oder geschlossen zu halten, wenn im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Tagespflegeeinrichtung befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz in den vorangegangenen drei Tagen, beginnend mit dem 29. März 2021, über dem Wert von 200 liegt. Ab der Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 von 150 wird die Schließung der Tagespflegeeinrichtung empfohlen. Die Schließung kann frühestens beendet werden, wenn der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens sieben Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 200 wieder unterschreitet. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite tagaktuell, welche Landkreise und kreisfreien Städte den Inzidenzwert nach Satz 1 überschreiten. Für die betreuten Personen in der Tagespflegeeinrichtung gilt die Vorgabe nach Absatz 5 entsprechend. Die Tagespflegeeinrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens ab dem 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.

(10) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 31
Krankenhäuser

(1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.

(3) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. 

§ 32
Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:

  1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“2) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,
  2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
  3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 3 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,

  1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
  3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

  1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
  2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
  3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
  4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
    oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
  5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
  6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.

(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

2) www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf 

§ 33
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen.

(3) Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach Absatz 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

(4) Distanzlernen und andere Formen von Online-Angeboten, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form sind gestattet.

Dritter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport

§ 34
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind zu schliessen und geschlossen zu halten:

  1. Schullandheime,
  2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Einrichtungen der Erwach-senenbildung in Präsenzform durchführen:

  1. unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Ab-schlussklassen,
  2. Alphabetisierungsmaßnahmen,
  3. Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
  4. berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.

Für die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 angebotenen beruflichen Qualifizierungen und notwendigen Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung entsprechend § 33 Abs. 2 gilt § 33 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

(4) Soweit allgemein bildende und berufsbildende Schulen sowie Internate aufgrund des § 10a Abs. 1 der Dritten Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 31. März 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren, entfällt diese Schließung ab dem 1. April 2021 für alle Schüler. Die Schließung von Schulen durch die jeweils zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO bleibt unberührt. 

§ 35
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,
  2. der Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  3. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympi-schen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kade-rathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie
  4. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.

Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske.

(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilneh-men.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Vierter Abschnitt
Lageangepasste Ausnahmen, Abweichungen und Lockerungen

§ 36
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung bestimmter Werte der Sieben-Tage-Inzidenz

(1) Weitergehende Anordnungen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz

  1. von 50 umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 50 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
  2. von 100 gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 100 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
  3. von 200 verschärfte außerordentliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 200 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.

Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

(3) Soweit die Werte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens richten.

§ 37
Modellprojekte

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2 oder § 25 Abs. 1 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen

  1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
  2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung

dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten.

(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.

(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.

(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen weiter voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet; bei dieser Inzidenz können auch branchenweite Modellprojekte zugelassen werden. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Ergänzend zu Absatz 4 können Modellprojekte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz bis zum Wert von unter 150 zumindest bezogen auf einzelne Einrichtungen zugelassen werden, sofern in dem betreffenden örtlichen Zuständigkeitsbereich eine stabil sinkende Inzidenz zu verzeichnen ist.

§ 38
Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 34 Abs. 1 oder § 35 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen

  1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
  2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung

dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht über-schreiten.

(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.

(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.

(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständig-keitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall widerruft das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium seine Zustimmung und das Modellprojekt ist durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 39
Regionalisierung, Stufenplan

(1) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen, sofern sie die Maßgaben des jeweils von der Landesregierung beschlossenen Orientierungsrahmens und des Stufenplans unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde; die Zustimmung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Werden Abweichungen von Maßnahmen des Dritten Abschnitts zugelassen, ergeht die Zustimmung nach Satz 1 von dem für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde.

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 40
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 sich im öffentlichen Raum mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen gemeinsam im Sinne des § 11 Abs. 1 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 als verantwortliche Person eine untersagte Veranstaltung durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
  8. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 zugelassen ist,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 14 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, eingehalten werden,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach § 14 Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 4 zugelassen wurde,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 bei einer religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltung oder religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkunft keine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwendet,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 als verantwortliche Person gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen oder Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung mit mehr als 25 Personen durchführt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 als verantwortliche Person standesamtliche Eheschließungen mit mehr als 25 Personen durchführt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 als Fahrgast oder Kontroll- oder Servicepersonal keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 als verantwortliche Person Alkohol in den behördlich festgelegten und gekennzeichneten Bereichen ausschenkt,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Alkohol in den behördlich festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Übernachtungsangebote für andere, nicht nach Absatz 1 Satz 1 zulässige Zwecke nicht schließt oder geschlossen hält,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als den zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 4 als verantwortliche Person Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken anbietet oder erbringt,
  24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder nach § 22 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
  25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2 bis 4 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels nicht ordnungsgemäß betreibt,
  26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 5 und 6 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenobergrenzen in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten werden,
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 23 Abs. 1 erstellt zu haben,
  28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 ohne vorheriges negatives Testergebnis Dienstleistungen erbringt oder Angebote zur Verfügung stellt,
  29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person Blutspendedienste durchführt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
  32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person unter freiem Himmel zoologische und botanische Gärten und Tierparks ohne Infektionsschutzkonzept öffnet oder betreibt,
  33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 als verantwortliche Person beim Betrieb zoologischer und botanischer Gärten und Tierparks keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
  34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,
  35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 3 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fahr- oder Flugschulen keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
  36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 4 im Unterrichtung und in der praktischen Ausbildung von Fahr- oder Flugschulen oder bei Führer- und Flugscheinprüfungen keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, 
  37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 als verantwortliche Person Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 27 vorliegt, 
  38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 als verantwortliche Person Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen nicht schließt oder nicht geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 28 vorliegt,
  39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 als verantwortliche Person Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen nicht schließt oder geschlossen hält, anbietet oder zur Verfügung stellt,
  40. vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortliche Person in Einrichtungen und Angeboten im Sinne des § 30 entgegen § 30 Abs.1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt oder dieses entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 nach Erstellung oder Änderung der zuständigen Behörde nicht vorlegt ,
  41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 vorliegt,
  42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 4 als Besucher nach § 30 Abs. 4 Satz 1 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder als Person nach § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3  keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
  43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 5 als verantwortliche Person Besuchern in Einrichtungen und Angeboten nach § 30 Absatz 4 Satz 1 oder entgegen § 30 Abs. 8 Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten wollen, den Zutritt ohne einen erfolgten Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt,
  44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 6 als Beschäftigter einer Einrichtung der Pflege oder in Tagespflegeeinrichtungen oder entgegen § 30 Abs. 7 als Beschäftigter in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 30 Absatz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sich nicht mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen läßt;
  45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 9 Satz 1 als verantwortliche Person eine Tagespflegeeinrichtung bei Überschreitung der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 9 Satz 1 oder 3 hierfür vorliegen,
  46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 32 Abs.   oder 3 vorliegt,
  47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, nicht geschlossen hält oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenz­unterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 33 Abs. 2 vorliegt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 41
Unterstützung durch die Polizei

Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 42
Geltungsvorbehalte

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, ins-besondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten, dienen sind diese gehalten, sich die Hygieneregelungen diese VO zu zu beachten.

§ 43
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.

§ 44
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt. 

§ 45
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.  

Verordnung als PDF anzeigen

„Unser Song für Gera: Meine Stadt“

Gerade jetzt — gerade hier aus Gera der emotionale Ruf für die Gemeinschaft — „Meine Stadt“ heute seit 10 Uhr online

Mitten in einer der schwersten Lockdownphasen in Deutschland sendet Gera einen emotionalen Ruf ab an die Kraft der Gemeinschaft. Auf zahlreichen Kanälen und Homepages läuft seit heute 10 Uhr das Musikvideo „Meine Stadt“. Eine Initiative mit 27 Partnern aus Gera stemmte dieses Projekt, das die Unternehmerin Saskia Beyer und Oberbürgermeister Julian Vonarb ins Leben gerufen hatten. Nein, Covid-19 wischen sie damit nicht weg, erst recht nicht die Probleme um Kinderbetreuung, wirtschaftliche Existenz und Infektionsrisiko. Dafür sind weiter die gesamte Gesellschaft und die Politik gefordert. „Meine Stadt“ soll mit Musik und Gemeinschaftsgefühl helfen, Licht im Dunkel zu sehen bei all der Wut, Lethargie und Depression, von denen viele Menschen sehr stark belastet sind. Über 4 Mio. Aufrufe hat auf Youtube Sarah Connors Song „bye, bye“, was fast wie eine Botschaft der Sehnsucht vieler Menschen zu verstehen ist, eine Musik hören zu wollen, die an der Krise nicht vorbeiredet, sondern mit ihr durch die Krise geht und das zu sein, was auch „Meine Stadt“ sein möchte: etwas, das einfach irgendwie gut tut.


Wie das Musikvideo und der Song jetzt den Nerv der Menschen treffen, interessiert ganz besonders Du & Ich. Das Geraer Produzententeam und die Sängerin Diana Süß sind die Macher des Songs. Sie arbeiten schon länger zusammen. „Meine Stadt“ ist ihr erster eigenständig produzierter, „offizieller“ Titel. Sie kombinieren moderne House-Musik und deutschen Text für ihren hoffnungsvollen Song, der ins Ohr geht. Zeitgemäß und dennoch zeitlos stellen sie Zusammenhalt und Gemeinschaftsgefühl in den Mittelpunkt mit Liedzeilen wie: „…Gerade jetzt, gerade hier – Blick nach vorn – gemeinsam“. „Der Text ist geschrieben von Gera, für Gera und für alle Menschen, wo auch immer sie zu Hause sind“, so Sängerin und Texterin Diana Süß.


Die Videoproduktion zum Song stammt von bw.pictures – Medienproduktion und dem Videoproduzenten Björn Walther. Zahlreiche Drohnenaufnahmen gewähren im Video ganz neue Blickwinkel auf Gera mit seinen Menschen, Unternehmen und Einzigartigkeiten. Es entstand ein emotionales Gesamtwerk mit spannenden Facetten Geras und einem Gefühl des Zusammenhaltes. „Die Produktion war eine umfangreiche und schöne Herausforderung“, so Björn Walther mit: 8 Drehtagen, ca. 6 Stunden Rohmaterial, 9 Schnitttagen und 2 TB Schnittdaten für am Ende 05:49 min positive Vibes in der schwierigen Zeit.

 

Hören, streamen, kaufen

Viele Partnerunternehmen veröffentlichen den Song und das Video auf ihren Homepages oder auch über ihre sozialen Netze. Darüber hinaus sind unter anderem hier zu finden:


1. der Song zum Hören, Streamen oder auch Kaufen:
– iTunes
– Spotify
– Amazon
– Deezer
– 7Digital
– LiveXLive
– Shazam
– Tidal
– Apple Music
– Napster / Rhapsody
– YouTube Music
– Facebook / Instagram
– Yandex
– Pandora
– KKBox
– NetEase Cloud Music
– TikTok
– Anghami
– Resso


2. der Song & das Video unter:
– https://www.youtube.com/channel/UCHGk09rfSPfCkTQRdHcA4Jw/
– FACEBOOK: https://www.facebook.com/Du-Ich-103191745195036
– Instagram: https://www.instagram.com/du.und.ich_official/
– www.gera.de/meineStadt
– https://www.youtube.com/channel/UCHGk09rfSPfCkTQRdHcA4Jw/
– https://www.dhge.de/DHGE.html
– https://www.dhge.de/DHGE/DH-Media.html
– Duale Hochschule Gera-Eisenach – YouTube
– https://www.facebook.com/spkgeragreiz/
– https://www.instagram.com/life_team2018

Die 27 Partner der Initiative

  1. ad hoc Gruppe
  2. Auto-Planet AG
  3. Bäckerei & Konditorei Laudenbach GmbH & Co. KG
  4. Barclays Sportsbar & Café Kanitz
  5. DRK Kreisverband Gera-Stadt e.V.
  6. Duale Hochschule Gera-Eisenach
  7. Energieversorgung Gera GmbH
  8. Elstertal Infraprojekt GmbH
  9. Gera Kultur GmbH
  10. GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft Gera mbH
  11. Hygienemarkt 24 GmbH
  12. IHK Ostthüringen zu Gera
  13. Injoy Express GmbH
  14. i-tax Steuerberatungsgesellschaft mbH
  15. JohnHill Optik
  16. LVM Versicherungsagentur Fischer & Hauffe
  17. OTEGAU Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH Ostthüringen/Gera
  18. Schuh-Petters GmbH
  19. Sparkasse Gera-Greiz
  20. SRH Hochschule für Gesundheit GmbH
  21. SRH Wald-Klinikum Gera GmbH
  22. Stadtverwaltung Gera
  23. Tanzschule Katja Paunack
  24. Tanzschule Ronneberger
  25. Tanzschule Schulze
  26. Theater Altenburg Gera gGmbH
  27. Thorwart Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB Gera

Beweggründe einiger Partner zur Arbeit in der Initiative (Auszüge aus Statements der Partner veröffentlicht unter www.gera.de/meineStadt):

  •  „Die Aktion beweist – Gera kann mehr! Der Zusammenhalt ist groß.“ (ad hoc Gruppe)
  • „ein Zeichen zu setzen, dass wir da sind“ (Auto-Planet AG)
  • „nach langer Zeit der Lähmung wieder einen Schwung geben, mitreißen, begeistern & einfach ein Lächeln ins Gesicht & auf die Seele zaubern“ (Barclays Sportsbar)
  • „Es ist auch ein Zeichen, dass man in Gera zusammensteht, gemeinsam etwas bewegt und damit besser durch die Coronakrise kommt.“ (DRK Kreisverband Gera-Stadt e.V.)
  • „Die derzeitige soziale Isolation setzt uns allen zu, umso mehr ist es wichtig, gegenseitig mit den gegebenen Möglichkeiten Kontakt zu halten und sich im Team zu unterstützen.“ (Duale Hochschule Gera-Eisenach)
  • „Menschen auf der ganzen Welt tanzen zu einem Song oder stehen allabendlich auf ihren Balkonen und musizieren und schöpfen daraus Hoffnung und Mut. Das können wir auch – gemeinsam – wir sind nicht allein.“ (GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft mbH)
  • „Gera ist viel besser als sein Ruf! Dieses Bild zu verändern schaffen wir nur gemeinsam – genauso wie die Bewältigung der derzeitigen Situation.“ (John Hill Optik)
  • „’Meine Stadt‘ ist ein Bekenntnis zu Gera, die Stadt, in der wir leben und arbeiten. Wir wollen allen gegenwärtigen Umständen zum Trotz Lebensfreude durch eigene Aktivitäten anregen und beim Betrachter ein Lächeln erzeugen.“ (Schuh-Petters GmbH)
  • „Mit unserem Engagement für ‚Meine Stadt – unser Song für Gera‘ wollen wir Mutmacher sein.“ (Sparkasse Gera-Greiz)
     Das Jahr hat uns gezeigt, was wir unter schwierigen Bedingungen leisten können und wie viele leidenschaftliche Mitarbeiter wir haben. Dieser Song kann unserer Stadt nur gut tun: Er erinnert daran, dass wir füreinander da sind.“ (SRH Wald-Klinikum Gera GmbH)
  • „… die Begeisterung, für und mit unserer Stadt etwas Mutmachendes, Positives auf die Beine zu stellen und nicht zuletzt die Tatsache, in der Coronazeit ein gemeinsames Erlebnis für unser engagiertes Team zu haben, hat uns angetrieben.“ (Thorwart Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB Gera)

Ansprechpartner bei Nachfragen und Anliegen an die Initiative und die Partner:

Stadtverwaltung Gera
Team Kommunikation
0365 838-1220
kommunikation@gera.de


ad hoc marketing network
Lisa Fischer
Telefon: +49 365 20126 834
E-Mail: lisa.fischer@adhoc-mn.de

Hier gehts zum Song

Bund-Länder-Beschluss vom 22. März 2021

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 22. März 2021

Beschluss

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Solidarität im Kampf gegen die Pandemie bei den derzeit erforderlichen Beschränkungen. Nach deutlich sichtbaren Erfolgen bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens im Januar und Februar zeigt die aktuelle Entwicklung –insbesondere aufgrund der hohen Verbreitung von Covid-19-Variante B.1.1.7 –wieder ein starkes Infektionsgeschehen und eine exponentielle Dynamik. Das bedeutet, dass ohne Maßnahmen, die den Anstiegder Neuinfektionen begrenzen, bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Denn auch wenn bereits ein relevanter Teil der älteren Bevölkerung geimpft werden konnte, trägt die -nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen-deutlichhöhere Sterblichkeit der in Deutschland nun führenden Mutante B.1.1.7 und die Tatsache, dass jüngere Patienten generell eine längere Verweildauer auf der Intensivstation haben, dazu bei, dass in der aktuellen Situation die Belastungsgrenze des Gesundheitssystems zwar nicht mehr bei der gleichen Inzidenzen wie bisher, aber bei exponentiellem Wachstum auch zeitlich nicht sehr viel später erreicht wird, als vor der Impfung der älteren Bevölkerung. Bund und Länder haben sich auf Grundlage der geplanten Impfstofflieferung das Ziel gesetzt, im Sommer jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Impfangebot zu machen. Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Impfstoffen werden die Impfungen von Woche zu Woche mehr Dynamik aufnehmen. Mit der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung wird die Pandemie ihren Schrecken verlieren, denn je mehr Menschen geimpft sind, desto schlechter kann das Virus sich verbreiten. Der Anteil der geimpften Bevölkerung wirkt sich also positiv auf die Senkung des r-Wertes und damit auf die Frage aus, ob die Neuinfektionszahlen stabilisiert oder gesenkt werden können. Bei einem hohen r-Wert setzt die Stabilisierung des Infektionsgeschehens durch die Impfquote später ein. Bei hohen Neuinfektionszahlen muss über eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens hinaus mit Öffnungen abgewartet werden, bis die Zahlen gesenkt werden konnten. Eine strenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten Wochen führt somit zu einer früheren Rückkehr zur Normalität und zu insgesamt kürzeren Beschränkungen. Sie ist damit aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen geboten. Zukünftige Öffnungsschritte werden maßgeblich von der konsequenten Testung der Bürgerinnen und Bürger abhängen. Schnelltests und Selbsttests können tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontaktengeben. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personenkönnen so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte bessernachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Es geht um eine deutliche Ausweitung der Tests im Rahmen desTestprogramm und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion. Damit die Teststrategie funktioniert, müssen ausreichend Tests verfügbarsein. Die Teststrategie umfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für dieBürgerinnen und Bürger und die Dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftigten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Abeitnehmer nötig ist. Bund und Länder weisen erneutdarauf hin, dass ein positiver Schnell-oder Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.Angesichts dieser Lage bedarf es konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Um das Übergreifen von Infektionen aus Regionen mit höheren Inzidenzen in Regionen mit niedrigeren Inzidenzen weitestgehend einzudämmen, muss auch die Mobilität weiterhin eingeschränkt und auf das absolut notwendige reduziert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächstenWochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsseder Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremsefür alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“)konsequent umgesetzt werden. Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.

3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmendafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt.Dies kanninsbesondere sein:

a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstanddes Fahrers angehören;

b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzungzu machen.

c. Ausgangsbeschränkungen;

d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.

4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1.April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021zusätzlicheinmalig als Ruhetage definiert werdenund mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbotvom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeitzu Ostern“). Es gilt damit an fünfzusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeitim Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.Paare gelten als ein Haushalt.Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wirddiese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöseVersammlungenin dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgtdessen Umsetzung ab dem 6. April 2021.Impf-und Testzentren bleiben geöffnet.Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.

5. Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch mehr eine entscheidenden Rollespielen.Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen, flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort (u.a. kommunale Testzentren,Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen, uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen ausreichend mit Schnell-und Selbsttests versorgt sind. Die Taskforce Testlogistik wird weiterhinmit den Herstellerndafür Sorge tragen, dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zurUmsetzung der Teststrategie zur Verfügung stehen.Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht darüber vorzulegen, ob bzw.ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell-und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitaseingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund-und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülernwerden weiter ausgebaut, es werdenbaldmöglichstzwei Testungen pro Wocheangestrebt. Auchim Kitabereich werden die Beschäftigten baldmöglichstzweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechungvon Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.

6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

7. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmenin Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dientdie Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, obregulatorischer Handlungsbedarf inder Arbeitsschutzverordnung besteht.

8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrumentim Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.

9. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisenim Inland und auch ins Ausland zu verzichten –auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seitdem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung habengezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss.Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Ländervon allenFluglinien konsequente Testsvon Crews und Passagieren vordem Rückflugundkeine weitere Ausweitung der Flügewährend der Osterferien.Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.

10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuserwird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.

11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten-und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfeund dort Beschäftigtegeimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danachist es erforderlich, Hygiene-und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.

12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.

Beschluss als PDF anzeigen