Thüringer Verordnung vom 12. März 2021

Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)

Erster Abschnitt
Anwendungsvorrang

§ 1
Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infek-tionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kinder-tageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Aus-breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt. Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vorherige Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde einzuholen.

 

 

§ 1a
Modellprojekte

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von

  1. § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 2b, den §§ 7 oder 8 Abs. 2 bis 3a oder
  2. § 10 Abs. 1, den §§ 10a oder 11
    zulassen (Modellprojekte). Modellprojekte müssen 1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und 2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung
    dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht über-schreiten.
    (2) Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde und Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
    (3) Modellprojekte sind nur zulässig, wenn im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Anzahl der Neuinfek-tionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 Infektionen je 100 000 Einwohner unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Mo-dellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2
Grundsatz

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden. Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen.

§ 3
Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
1.  mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
2.  zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs.
Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäfts-mäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach den §§ 6a bis 6c dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
3. berufliche und amtliche Tätigkeiten, Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
6. Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 25 Personen nicht überschritten wird,
7. diejenigen Einrichtungen, Angebote und Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet und angeboten werden dürfen,
8. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
9. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

 

§ 3a
Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend können weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festgelegt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.

 

§ 3b
(weggefallen)

§ 3c
Mobilitätsbeschränkungen

Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.

 

§ 4
Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.
(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medi-zinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

 

§5

Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung,
Gesichtsmaske

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
4. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
5. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
6. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(2) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:
1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
3. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
4. während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen der Fahrschulen, der theoretischen Führerscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führerscheinprüfung in geschlossenen Fahrzeugen der Fahrschulen,
5. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
6. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt.
Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
„(3) Qualifizierte Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind:
1. medizinische Gesichtsmasken oder
2. Schutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2.
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Ge-sundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.1
(4) Im Übrigen bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

1) https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/schutzmasken

 

§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte,
Einrichtungen und Angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.
(2)
Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
5. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
9. Saunen,
10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Ange-bote der Rehabilitation,
11. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunter-richt sowie vergleichbare Angebote,
12. Sportangebote,
13. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Tou-risteninformationsbüros,
14. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
15. Sessellifte und Skilifte sowie
16. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.
Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.
(2a) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(2b) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 m2 für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.

 

§ 6a
Infektionsschutz bei Versammlungen

(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig.
(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1
1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner wäh-rend seines Redebeitrags,
3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschrän-ken, insbesondere indem
a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern und
b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern stattfinden dürfen.
Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO für
1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige
der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.
(3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils
1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner
a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Personen und
b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Personen,
2. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf zehn Personen.
Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.

 

§ 6b
Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe

(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Aus-genommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.
(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.

 

§ 6c
Infektionsschutz bei religiösen und weltanschaulichen
Veranstaltungen und Zusammenkünften

(1) Die für die Durchführung von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO müssen eine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellen. § 6a Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach Absatz 1 mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.

 

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.
(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind
1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, sowie
3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb
ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

 

§ 8
Geschäfte und Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person des Betriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Für die Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote sollen Kunden ein negatives Ergebnis einer nach § 9d Abs. 1 bis 3 entsprechenden Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine entsprechende Bescheinigung nach § 9d Abs. 4 vorweisen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:
1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2. Reformhäuser,
3. Drogerien,
4. Sanitätshäuser,
5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
6. Banken und Sparkassen,
7. Apotheken,
8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
9. Wäschereien und Reinigungen,
10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
12. Tierbedarf,
13. Babyfachmärkte,
14. Kinderschuhgeschäfte,
15. Buchhandlungen,
16. Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
17. Brennstoffhandel sowie
18. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.
(3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit
1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.
Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 3 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.
(3a) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden. Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 m2 in dem Geschäft aufhalten. Die Infekti-onsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind zu beachten.
(4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach Absatz 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.
(5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

 

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arb-SchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeits-schutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

 

§ 9a
Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege,
der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Besucher und Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwen-den. Satz 1 gilt entsprechend für
1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Men-schen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
2. Personen nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und für Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in Einrichtungen der Pflege sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer PoC-Testung oder vergleichbaren Testung (Antigenschnelltest) mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bei wiederholten Besuchen kann auf die Durchführung eines Antigenschnelltests verzichtet werden, sofern ein letztmalig in der Einrichtung durchgeführter Antigenschnelltest mit negativem Testergebnis nicht länger als 48 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.
(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für medizinisch therapeutische Besuche nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 Satz 3 ein durchgeführter Antigenschnelltest nicht in der gleichen Einrichtung durchgeführt worden sein muss.
(4) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege nach § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf
das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Einem An-tigenschnelltest steht eine PCR-Testung gleich, die nicht älter als 48 Stunden ist. Über Satz 1 hinausgehende Regelungen kann das für Pflege zuständige Ministerium durch Erlass treffen; insbesondere können in dem Erlass häufigere Testungen angeordnet werden.
(4a) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
(5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

 

§ 9b
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderun-gen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

 

§ 9c
Ergänzende Absonderungspflichten

(1) Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hin-sichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,
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1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
2. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen
1. zur Durchführung einer PCR-Testung,
2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung,
jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat.
(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn
1. das Testergebnis der PCR-Testung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und vorgelegt hat,
2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.
(4) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergeb-nis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
a) Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
b) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie,
2. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.
(5) Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich
1. bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung,
2. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung abzusondern.
Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavi-rus SARS-CoV-2 anzeigt.
(7) Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kennt-nis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Per-son falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit.
(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 4 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis einer Testung mittels Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich zu bestätigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen.

 

§ 9d
Selbsttestung

(1) Soweit in dieser Verordnung bestimmt, ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die sich selbst testende Person (Selbsttestung) vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern verpflichtende Vo-raussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung.
(2) Für Selbsttestungen nach Absatz 1 dürfen nur in Deutschland zertifizierte Antigenschnelltests zur Eigenanwendung verwendet werden.
(3) Selbsttestungen sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hy-giene bei der Selbsttestung ist zu achten.
(4) Einem negativen Ergebnis einer nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechenden Selbsttestung gleichwertig sind
1. ein molekularbiologisches Testergebnis oder
2. eine Bescheinigung nach § 9c Abs. 8,
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

 

Dritter Abschnitt
Sondereindämmungsmaßnahmen
für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§ 10
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:
1. Schullandheime,
2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Min-destabstands in Präsenz erbracht werden können, und
3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere
1. Jugendbildungseinrichtungen,
2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

 

§ 10a
Schulen

(1) Soweit die Sekundarstufe der staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Sekundarstufe der Schulen in freier Trägerschaft für die Schüler ab Klassenstufe 7 aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren und noch nicht aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung geöffnet wurden, sind sie weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Die Schließung nach Satz 1 entfällt, wenn in den vorangegangenen sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die Schule befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz ununterbrochen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner liegt; für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1. Das für Bildung zuständige Ministerium gibt das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf seiner Internetseite bekannt und informiert die jeweiligen Schulträger.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Unterricht für
a) Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
b) Schüler der Abschlussklassen,
c) Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie
2. den notwendigen Betrieb der Internate für
a) Schüler nach Nummer 1 und
b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Athleten eines Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2, Perspektivkaders oder Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.
(3) Für den Präsenzbetrieb nach Absatz 2 gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
(4) Während einer Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Notbetreuung § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO; Schüler der Förderzentren haben nach § 43 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang zur Notbetreuung.“

 

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb,
Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
a) Profisportvereinen,
b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Per-spektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).
(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.
(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

 

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
2. entgegen § 3a Satz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt,
3. entgegen § 3a Satz 2 Alkohol im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen anbietet oder erbringt,
9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
11. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
12. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
13. entgegen § 6 Abs. 2a Satz 1 Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 6 Abs. 2a Satz 1 erstellt zu haben,
14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verant-wortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
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17. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt,
18. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektions-schutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitz- o-der Stehplatz sicherstellt,
19. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
20. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erstellt zu haben,
21. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
22. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet,
23. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
24. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
25. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Entscheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet,
26. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
27. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungs-pflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
28. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltun-gen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
29. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
30. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
31. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.
(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.
(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

 

Fünfter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

 

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

 

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

§ 16 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

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Thüringer Verordnung Gültig ab dem 26. Januar 2021

Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung Vom 25. Januar 2021

Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer  SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
    „Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden. “
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)    In Nummer 2 wird die Verweisung „§§ 6a und 6b“ durch die Verweisung „§§ 6a bis 6c“ ersetzt.
    bb)    In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ ein Komma und die Angabe „Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2“ eingefügt.
     
  3. § 3a erhält folgende Fassung:

„§ 3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend können weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festgelegt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.“

  4.  In § 3b Abs. 2 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 10a Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 10b Abs. 1“ ersetzt.

  5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 Nr. 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)  der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten wird oder“

bb)  Dem Wortlaut des Satzes 3 werden die folgenden Worte „Über den § 10a Abs. 3 hinausgehende“ vorangestellt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden:

  1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. als Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr,
  4. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt.

Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.“

c)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.    OP-Masken des Typs II oder II R mit CE-Kennzeichnung,
2.    FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
3.    FFP3-Masken ohne Ausatemventil oder
4.    Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 jeweils ohne Ausatemventil.“

  6. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird das Datum „31. Januar 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

  7. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)  In Buchstabe a wird die Angabe „1 000 Teilnehmern“ durch die Angabe „500 Personen“ ersetzt.

bbb)  In Buchstabe b wird die Angabe „100 Teilnehmern“ durch die Angabe „50 Personen“ ersetzt.

bb)  Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO für
1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.“

cc)  Satz 3 wird aufgehoben.

c)  Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)  In Buchstabe a wird die Angabe „200 Personen“ durch die Angabe „100 Personen“ ersetzt.

bbb)  In Buchstabe b wird die Angabe „50 Personen“ durch die Angabe „25 Personen“ ersetzt.

bb)  In Nummer 2 wird die Angabe „25 Personen“ durch die Worte „zehn Personen“ ersetzt.

  8. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

„§ 6c Infektionsschutz bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften

(1) Die für die Durchführung von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO müssen eine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und die Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellen. § 6a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach Absatz 1 mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.“

  9. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.    die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
2.    nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.“

10.  In § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Verweisung „Absatz 2 Satz 2“ durch die Verweisung „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

11. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Besucher und Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für
1.    Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
2.    Personen nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und für Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in Einrichtungen der Pflege sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Worte „PoC-Antigen-Tests“ durch die Worte „einer tagesaktuellen PoC-Testung oder vergleichbaren Testung (Antigenschnelltest)“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden die Worte „PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test“ durch die Worte „eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung)“ ersetzt.

cc)  In Satz 3 wird das Wort „PoC-Antigen-Tests“ durch das Wort „Antigenschnelltests“ ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege nach § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Darüberhinausgehende Regelungen kann das für Pflege zuständige Ministerium durch Erlass treffen; insbesondere können in dem Erlass häufigere Testungen angeordnet werden.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.“

12. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

„§ 9c Ergänzende Absonderungspflichten

(1) Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
  2. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen

  1. zur Durchführung einer PCR-Testung,
  2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
  3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung,

jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat.

(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn

  1. das Testergebnis der PCR-Testung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und vorgelegt hat,
  2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
  3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.

(4) Soweit nicht bereits nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t) und Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
  1. Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
  2. Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie,
  1. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

(5) Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich

  1. bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung,
  2. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung

abzusondern.

Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(7) Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kenntnis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit.“

13. § 10a erhält folgende Fassung:

„§ 10a Kindertagesbetreuung, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:

1.    Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.    die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

  1. unaufschiebbare Leistungsnachweise von Schülern der Abschlussklassen,
  2. den Unterricht für Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen,
  3. den Unterricht für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, wobei der Lese- und Schriftspracherwerb in der Schuleingangsphase besonders zu berücksichtigen ist, sowie
  4. den notwendigen Betrieb der Internate für
    a) Schüler nach den Nummern 1 bis 3 und
    b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Nachwuchskader 1 und 2, Perspektivkader, Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.

(2) Die Erbringung von Leistungsnachweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, finden unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen. Der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, beschränkt sich auf den nach Entscheidung der Schulleitung zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendigen Fachunterricht und weicht von der regulären Stundentafel ab; die Schulleitung berücksichtigt die jeweils vorhandenen personellen Ressourcen.

(3) Das gesamte Personal der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Schüler ab Klassenstufe 7 sind verpflichtet, im Gebäude bei jedem Kontakt mit anderen an Schule Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 10b. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen. Über Ausnahmen der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.“

14.  Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

„§ 10b Notbetreuung

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Satz 2 landeseinheitlich geregelt. Für Kinder in Einrichtungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtung im gesamten Zeitraum der Schließung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.

(2) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 besteht

1.    zur Wahrung des Kindeswohls sowie
2.    für Kinder mit besonderem Förderbedarf im Sinne des § 8 ThürKigaG und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

(3) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

1.    aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
2.    keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
3.    zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal
a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb) Bildung und Erziehung,
cc) Kinder- und Jugendhilfe,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ff)    Informationstechnik und Telekommunikation,
gg) Medien,
hh) Transport und Verkehr,
ii)    Banken und Finanzwesen oder
jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach §10a Abs. 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5) In der Notbetreuung von Schülern sollen die Schüler bei der Erledigung der Aufgaben des häuslichen Lernens begleitet und unterstützt werden.

(6) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO kann abgewichen werden.

(7) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

15. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Satz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt
  3. entgegen § 3a Satz 2 Alkohol im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
  4. entgegen § 3b die Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  8. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  9. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen. anbietet oder erbringt,
  10. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  12. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
  13. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermeidet,
  16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
  17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 500 Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  18. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  19. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende oder verantwortliche Person bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektionsschutzkonzept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  20. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
  21. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt,
  22. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellt,
  23. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als den nach § 6a Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern stattfinden,
  24. entgegen § 6c Abs. 2 Halbsatz 1 als verantwortliche Person Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 6c Abs. 1 mit mehr als 10 Personen nicht mindestens zwei Werktage vor deren Beginn bei der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzeigt, soweit keine Ausnahme nach § 6c Abs. 2 Halbsatz 2 vorliegt,
  25. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  26. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  27. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  28. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  29. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet,
  30. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
  31. entgegen § 9a Abs. 4 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege nach den § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrichtung nicht jeweils mindestens dreimal wöchentlich testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht mindestens dreimal wöchentlich testen lässt,
  32. entgegen § 9a Abs. 4a als verantwortliche Person einer Einrichtung der besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrichtung nicht jeweils mindestens zweimal wöchentlich testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht mindestens zweimal wöchentlich testen lässt,
  33. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  34. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Entscheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet,
  35. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als Person nach Satz 1 bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitteilen,
  36. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 1 als meldepflichtige Person, in den Fällen nach § 9c Abs. 1 Satz 2 nicht die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde  unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der positiven Antigenschnelltestung und die Person namentlich entsprechend § 9 IfSG unterrichtet, soweit nicht bereits nach den § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht,
  37. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des IfSG oder nach Satz 1 die getestete Person nicht über ihre Verpflichtung zur Absonderung nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abklärung des positiven Antigenschnelltests durch eine PCR-Testung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Mitteilung von aufgetretenen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 belehrt,
  38. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 9c Abs. 4 Satz 1 die Durchführung der Belehrung nach § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 nicht schriftlich oder elektronisch dokumentiert oder auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  39. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr.1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  40. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  41. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 als behandelnder Arzt oder als sonst befugte Stelle in Fällen des § 9c Abs. 5 Satz 1 die Belehrungs- und Dokumentationspflicht nicht einhält,
  42. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
  43. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  44. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  45. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.“

16. In § 16 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung

Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

1.    Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten“.

2.    In § 19 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach den Worten „in einem“ das Wort „als“ eingefügt.

2.    In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „mit“ das Wort „dem“ eingefügt.

3.    In § 10 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2021 in Kraft.

Erfurt, den 25.01.2021
 

Heike Werner                                                                    Helmut Holter

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,                                Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Gesundheit, Frauen und Familie                                     

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Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021

Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021

Bund und Länder weisen darauf hin, dass die britischen Gesundheitsbehörden und die überwiegende Zahl der Forscher sehr alarmiert seien, „weil epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuteten, dass die dort aufgetretene Mutation B1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das uns bisher bekannte Virus“, heißt es im Beschluss. Man sei sich daher einig, dass in Deutschland jetzt zwingend ein vorsorgendes Handeln erforderlich sei, sagte die Kanzlerin.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs fassten bei ihren vorgezogenen Beratungen daher folgende Beschlüsse:

Kontaktbeschränkungen gelten weiter

Die bisherigen Maßnahmen von Bund und Ländern gelten zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 fort. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern soll bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie erarbeiten.

Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Die Zahl der Kontakt-Haushalte sollte zudem „möglichst konstant und möglichst klein gehalten“ werden. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

„Wir erweitern die Pflicht zum Tragen von Masken“

Zusätzlich wurde vereinbart, dass künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt. Das sind OP-Masken sowie Masken der Standards KN95 oder FFP2. Generell empfehlen Bund und Länder das Tragen medizinischer Masken auch bei engeren oder längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen.

Homeoffice ermöglichen

Um Kontakte im öffentlichen Personenverkehr zu reduzieren, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus weitgehend ermöglichen. Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, soll Homeoffice angeboten werden. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung erlassen. Diese solle mindestens bis zum 15. März gelten

Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sollen die Unternehmen den Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung zu stellen.

Schulen bis Mitte Februar geschlossen

Über das Thema Schule sei lange gerungen worden, und alle seien sich bewusst, dass dies „unglaubliche Einschränkungen“ seien, sagte Merkel zu den Beschlüssen im Bereich Schule und Kinderbetreuungseinrichtungen. Aber es gebe ernsthafte Hinweise, dass die mutierte Form des Virus sich stärker bei Kindern und Jugendlichen verbreite. „Diese Hinweise müssen wir ernst nehmen“, erklärte Merkel.

Deshalb sei eine Verlängerung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis 14. Februar notwendig sowie eine restriktive Umsetzung, sagte Merkel. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen und die Präsenzpflicht ausgesetzt. Weiterhin wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten, für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten werde analog verfahren.

Schutz in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Behinderte

Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind, gilt für das Personal und Besuchende eine Verpflichtung zu Schnelltests. Ähnliches gilt auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Gesundheitsämter stärken

Die Länder werden die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter verstärken, damit eine flächendeckende Kontaktnachverfolgung wieder möglich ist, bis die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Menschen wieder erreicht ist.

Der Bund unterstützt die Länder dabei mit bei der bundesweiten Erfassung und Nachverfolgung von Infektionsketten. „Wichtig ist doch, dass wir schnell auf die 50 kommen, damit wir dann über Öffnungen reden können“, sagte Merkel.

Überbrückungshilfen III weiter verbessern

Der Bund wird die Zugangsvoraussetzungen vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Die Insolvenzantragspflicht wird für betroffene Unternehmen bis Ende April ausgesetzt.

Einheitliches europäisches Vorgehen nötig

Die Kanzlerin betonte, sie werde sich dafür einsetzen, dass auch die Nachbarländer Deutschlands ähnlich agierten. Deutschland hätte in der Pandemiebekämpfung keinen Erfolg, wenn die Nachbarländer „nicht synchron“ arbeiteten. Sollte es kein einheitliches Vorgehen geben, müssten Vorkehrungen getroffen werden, so Merkel. Am Donnerstag kommen die EU-Staats- und Regierungschefs zusammen, um über das weitere Vorgehen in der Pandemie zu beraten.

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Thüringer Verordnung Gültig ab dem 10. Januar 2021

Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  und der Minister für Bildung, Jugend und Sport haben heute die Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung am 10. Januar 2021 gewährleistet.

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) wird wie folgt geändert:

1.  Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vorherige Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde einzuholen.“

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

1.    mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie

2.    zusätzlich einer haushaltsfremden Person.

b)  Absatz 1a wird aufgehoben.

c)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe „Die Absätze 1 und 1a gelten“ durch die Angabe „Absatz 1 gilt“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „den §§ 6a bis 6b dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ ersetzt.

4. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3“ durch die Verweisung „§ 10a Abs. 2“ ersetzt.

bb)  Satz 2 wird aufgehoben.

c)  In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Landkreis oder der“ durch die Worte „örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer“ ersetzt.

5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

§ 3c Mobilitätsbeschränkungen

Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.“

6. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.   in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern

a)  der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen sich nicht mehr als fünf Personen in einem Raum gemeinsam aufhalten oder

b)  die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,“

7. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.“

8.  § 6a erhält folgende Fassung:

„§ 6a Infektionsschutz bei Versammlungen

(1)   Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.

(2)   Bei Versammlungen nach Absatz 1

  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem

    a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1 000 Teilnehmern und

    b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.

Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.

(3)   Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils

1.    ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner

a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und

b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,

2.    ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf 25 Personen;

Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5)   Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.“ 

9. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

„§ 6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen

(1)   Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.

(3)   Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.“

10.       § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  6. Banken und Sparkassen,
  7. Apotheken,
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
  12. Tierbedarf,
  13. Babyfachmärkte,
  14. Brennstoffhandel sowie
  15. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.“

11. Die §§ 9a und 9b erhalten folgende Fassung:

„§ 9a Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1)   Besucher in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBI. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.

(2)   Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige stationäre Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.

(3)   Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.

(4)   Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal pro Woche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und eine Testung der Beschäftigten nach Satz 1 vorzunehmen.

(5)   Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

 § 9b Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1)   Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.“

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Beherbergungsbetrieb“ das Komma und die Worte „Kindertagesbetreuung, Schulen“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort „geschlossen“ die Worte „zu halten“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen und nach dem Komma am Ende das Wort „und“ angefügt.

cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Kindertagesbetreuung, Schulen

(1)   Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 bleiben geschlossen:

1.    Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.    die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

1.    Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie

2.    für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.

(2)   Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.

(3)   Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

  1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
  3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

a)  in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder

b)  in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa)  Gesundheitsversorgung und Pflege,

bb)  Bildung und Erziehung,

cc)  Kinder- und Jugendhilfe,

dd)  Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

ee)  Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

ff)    Informationstechnik und Telekommunikation,

gg)  Medien,

hh)  Transport und Verkehr,

ii)    Banken und Finanzwesen oder

jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4)   Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt.

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Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5)   Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.

(6)   In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

14. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.   entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2.   entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
  3.   entgegen § 3b die Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  4.   entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  5.   entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  6.   entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  7.   entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  8.  entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
  9.  entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 
  10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
  11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  12. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  13. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermeidet,
  14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
  15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 1 000 Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als anzeigende und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder oder Veranstalter und verantwortliche Person bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektionsschutzkonzept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  18. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
  19. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder oder als anzeigende und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,
  20. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  21. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  22. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  23. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  24. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,
  25. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
  26. entgegen § 9a Abs. 4 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht zweimal wöchentliche Tests der Beschäftigten der Einrichtung durchführt oder als Beschäftigter nicht an sich vornehmen lässt,
  27. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  28. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
  29. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  30. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  31. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.“

15. § 14 wird aufgehoben.

16.  Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 14 und 15.

17. Der bisherige § 17 wird § 16 und das Datum „10. Januar 2021“ wird durch das Datum „31. Januar 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung

In § 19 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird das Datum „10. Januar 2021″ durch das Datum „31. Januar 2021″ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Risikogebiet nach Absatz 4“ durch die Angabe „Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet)“ ersetzt.

bb)  Folgende Sätze werden angefügt:

„Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 3 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1“ durch die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1 und 3“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 1 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

bb)  In der Einleitung der Nummer 2 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

cc)  In Nummer 3 Halbsatz 1 Buchst. a und b wird jeweils die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 

aa)  In Nummer 4 wird die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3“ durch die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3 Halbsatz 1“ ersetzt und die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

bb)  In Nummer 6 wird in der Einleitung des Satzes 1 die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

„3.   entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,“

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

„6.   entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 oder § 3 Abs. 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.“

4. In § 10 wird das Datum „10. Januar 2021“ durch das Datum „31. Januar 2021“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2021 in Kraft.

 

Erfurt, den 09.01.2021

 

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
 

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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Verlängerung der geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen bis zum 31. Januar 2021

Beschluss des Thüringer Kabinetts vom 5. Januar 2021 zur Fortführung der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen

Fortführung der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen über den 10. Januar 2021 hinaus

1. Das Kabinett nimmt die Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 05. Januar 2021 zur Kenntnis.

2. Das Kabinett stellt in Übereinstimmung mit den Regierungen der anderen Länder fest, dass die bundesweit geltenden Maßnahmen zwar dazu beigetragen haben, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzufangen. Gleichzeitig stehen sowohl die Krankenhäuser, die Gesundheitsämter als auch das Gesundheitswesen nach wie vor unter einem hohen Druck, die Folgen der Pandemie zu beherrschen. Das Kabinett stellt fest, dass für eine Lockerung der bestehenden Maßnahmen derzeit kein Spielraum gesehen wird. Die Minimierung der Kontakte muss in den kommenden Wochen die höchste Priorität haben. Das Kabinett richtet den dringenden Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es geht, mit den Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Verrichtung von Tätigkeiten die im Homeoffice zu erledigen sind, die Pandemiebewältigung zu unterstützen. Das Kabinett stellt die Notwendigkeit fest, die technischen Voraussetzungen für die Ausdehnung von Homeoffice in den Landesbehörden zu schaffen.

3. Die in der 50. Kabinettsitzung am 13. Dezember 2020 beschlossenen Maßnahmen zum Pandemiemanagement in Thüringen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Es werden folgende zusätzliche Regelungen getroffen:

a. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und privat ist zulässig

  • mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen,
  • für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
  • zusätzlich mit einem Angehörigen eines weiteren Haushalts.

b. Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung bzw. individuellen sportlichen Betätigung dienen wohnortnah zu erledigen (ca. 15 km).

c. Kommunen, die saisonal frequentierte Ziele der Erholung und sportlicher Aktivitäten sind, werden durch das Ministerium für Inneres und Kommunales bei der Durchsetzung der pandemiebedingten Regelungen zur Kontaktminimierung unterstützt.

d. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden Kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf eine Teilnahmezahl von maximal 25 Personen begrenzt.

e. Für den Einzelhandel einschließlich der Baumärkte wird die Möglichkeit des Verkaufs über die Abholung vorbestellter Ware mit kontaktloser Bezahlung analog zu den bestehenden Regelungen für den Buchhandel eröffnet.

4. Sofern ein an Thüringen grenzendes Bundesland die Entscheidung trifft, vorzeitiger als im Freistaat Lockerungen insbesondere im Einzelhandel und den Dienstleistungen vorzunehmen, sind – so wie dies der Freistaat Sachsen tat – Maßnahmen zu treffen, die eine Überlastung der jeweiligen Grenzkommunen vermeiden und der Durchsetzung der Thüringer Regelungen zur Kontaktminimierung Rechnung tragen.

5. Das Kabinett nimmt den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs vom 04. Januar 2021 zur Kenntnis und stellt auf dieser Grundlage fest, dass Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zum 31. Januar 2021 geschlossen bleiben. Am 1. Februar 2021 wird der eingeschränkte Kindergarten und Schulbetrieb gemäß Phase Gelb des Stufenkonzepts wieder aufgenommen.

Das Kabinett bittet den Landtag, die gesetzlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, um Eltern ohne Zugang zur Notbetreuung die Elternbeiträge für Hort und Kindergärten für die Zeit der pandemiebedingten Schließungsanordnung erstatten zu können.

6. Bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe  6 eine Betreuung für alle Kinder angeboten, deren Personensorgeberechtigte

1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im HomeOffice unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und

2. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

  • in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung
  • in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehören.

Als Nachweis genügt eine Bescheinigung seitens des Arbeitgebers.

Zum Formular „Antrag auf Notbetreuung in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe 6 mit Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung für die Notbetreuung“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (PDF)

Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn diese zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht. Der oder die Personensorgeberechtigte soll glaubhaft darlegen, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können.

7. Das Kabinett bittet den Minister für Bildung, Jugend und Sport die Winterferien in die letzte Januarwoche 2021 vorzuziehen und die Präsenzpflicht in der zweiten Februarwoche auszusetzen, um die Maßnahmen zum Pandemiemanagement mit den schulischen Erfordernissen zu harmonisieren. Der Minister für Bildung, Jugend und Sport wird gebeten, die dafür notwendigen Konkretisierungen kurzfristig vorzunehmen.

8. Das Kabinett wurde vom Minister für Bildung, Jugend und Sport über folgende schulbezogene Maßnahmen informiert.
a. Die im Januar 2021 geplanten Prüfungen von Schüler:innen und Lehramtsanwärter:innen werden durchgeführt.
b. Alle Prüfungen des Schuljahres 2020/21 werden so vorbereitet und durchgeführt, dass eine bundesweite und internationale Anerkennung gesichert ist. Das TMBJS legt zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2020/21 ein Konzept für die Prüfungen in allen Schularten und zum Übergang nach der 4. Klasse vor.
c. Die Schüler:innen der Abschlussklassen aller Schularten absolvieren während des Zeitraums der pandemiebedingten Schulschließungen im Januar 2021 den für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen notwendigen Fachunterricht einschließlich der Klausuren, Klassenarbeiten und anderen Maßnahmen der Prüfungsvorbereitung in Präsenzform in ihren Schulen. Vorhandene Testkapazitäten werden auch für diese Schülerinnen und Schüler zur Verfügung gestellt.
d. Der Wechselunterricht wird an den Schulen so organisiert, dass Schüler:innen der Abschlussklassen und Schüler:innen mit besonderem Unterstützungsbedarf bevorzugt Präsenzunterricht erhalten.
e. Das TMBJS wird den mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) vereinbarten Runden Tisch zum Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und den schulischen Bedingungen für das zweite Schulhalbjahr ins Leben rufen und darin den Lehrerverband und weitere wesentliche Akteure einbeziehen. Die erste Beratung soll noch in der ersten Januarhälfte 2021 stattfinden.

9. Das Kabinett begrüßt die Ankündigung des Bundes, gesetzlich zu regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird und dass der Anspruch auf für die Fälle gelten soll, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause pandemiebedingt erforderlich wird. Es sieht gleichwohl die Notwendigkeit, die in § 56 IfSG festgelegten Entschädigungen iHv 67% des Arbeitsentgelts insbesondere für die in Niedriglohnsegmenten Beschäftigten anzupassen, um soziale Härten zu vermeiden. Der Freistaat wird sich dafür gegenüber  der Bundesregierung einsetzen.

10. Das Kabinett nimmt zur Kenntnis, dass die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weiterhin regelmäßig über die Umsetzung der Impfstrategie informieren wird.

11. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie den Minister für Bildung, Jugend und Sport, die notwendigen Anpassungen der Verordnungen vorzubereiten bzw. im Anschluss an die o. g. MPK auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei soll vor der Verkündung der Landtag entsprechend seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 (zu Ds. 7/2242) beteiligt werden.

12. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, die Verkündung der entsprechende(n) Verordnung(en) gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes vorzunehmen.

13. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, den Thüringer Landtag, die Kommunalen Spitzenverbände einschließlich der Kommunen und den Deutschen Gewerkschaftsbund sowie den Thüringer Beamtenbund über die Beschlussfassung zu informieren. Die jeweiligen Ressortminister informieren die Akteure und die Fachöffentlichkeit in ihrem jeweiligen Ressortbereich in gleicher Weise.

 

Thüringer Verordnung Gültig ab dem 16. Dezember 2020

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 15. Dezember 2020

Erster Abschnitt

Anwendungsvorrang

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.

  

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2 Grundsatz

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

 

§ 3 Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

(1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis, also mit

  1. Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie
  2. Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und den Angehörigen deren jeweiligen Haushalte

gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Haushalte oder fünf Personen sind. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

(2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.


 

§ 3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.

 

§ 3b Ausgangsbeschränkung

(1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
  2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
  3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,
  8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
  9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
  10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
  11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
  13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
  14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum

  1. vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
  2. von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages.

(3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.

 

§ 4 Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

  

§ 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
  3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
  4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,
  5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
  7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

   

§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
  4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
  5. Archive,
  6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
  8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
  11. Saunen und Solarien,
  12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
  13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
  14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
  15. Sportangebote,
  16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
  17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  18. Sessellifte und Skilifte sowie
  19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

(3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.

   

§ 6a Pyrotechnik, Jahreswechsel

(1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.

(2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.

(3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.

(4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.

  

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.

   

§ 8 Geschäfte und Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, 
  4. Drogerien,
  5. Sanitätshäuser,
  6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  7. Banken und Sparkassen,
  8. Apotheken,
  9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  10. Wäschereien und Reinigungen,
  11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
  13. Tierbedarf,
  14. Babyfachmärkte,
  15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
  16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

(3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

  1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
  2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

(4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

   

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

 

§ 9a Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten

(3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

  

§ 9b Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.

  

Dritter Abschnitt

Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§10 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Kindertagesstätten, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:

  1. Schullandheime,
  2. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können,
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten,
  4. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und
  5. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.

(5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.

(6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.

  

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
  4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
  1. a) Profisportvereinen,
    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

 

Vierter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
  3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
  9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 
  10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,
  11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,
  12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,
  13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
  14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,
  15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,
  20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet,
  21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
  23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

  

Fünfter Abschnitt

Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

  

§ 14 Parlamentsbeteiligung und -vorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses, ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.

  

§ 15 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

  

§ 16 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

  

§ 17 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

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Neue Allgemeinverfügung der Stadt Gera ab 4. Dezember

Neue Allgemeinverfügung der Stadt Gera ab 4. Dezember

Ab Freitag, dem 4. Dezember 2020, tritt in Gera eine neue „Allge­mein­verfügung zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ in Kraft. Diese regelt Verhaltens­weisen zum Schutz der Bevölkerung entsprechend der aktuellen Lage, wobei die bundes- und thüringenweiten Regelungen ihre Geltung behalten.

Insbesondere betrifft dies die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Betreten und Aufenthalt in den Bereichen Zentrale Umsteigestelle/Heinrichstraße sowie den Markt der Stadt Gera in der Zeit von 7 bis 21 Uhr. Beide Bereiche sind durch Hinweisschilder vor Ort gekennzeichnet.

Darüber hinaus enthalten sind branchenspezifische Hinweise zum Hygieneschutzkonzept. Ein weiterer Paragraph verweist darauf, dass alle Quarantänevorschriften bereits ab mündlicher, fernmündlicher oder elektronisch übermittelter Anordnung von Quarantäne/Absonderung gelten, auch wenn noch keine schriftliche Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera erfolgt ist.

Mit der Allgemeinverfügung reagiert die Stadtverwaltung auf die hohen Corona-Infektionszahlen in Gera und kommt zugleich der Aufforderung nach erhöhten Schutzmaßnahmen nach, wie sie in der bereits seit 1. Dezember geltenden „Zweite(n) Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung“ festgeschrieben sind.

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. Dezember 2020.

Oberbürgermeister Julian Vonarb appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger: „Schwierige Wochen stehen uns bevor. Die Zahl der Menschen, die sich täglich neu mit dem Corona-Virus infizieren ist leider auch in unserer Stadt zu hoch. Das Gesundheitsamt arbeitet unter größten Anstrengungen, um Kontakte nachzuverfolgen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Ausweitung der Maskenpflicht ist eine Maßnahme, die dabei helfen kann, Ansteckungen zu vermeiden. Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung. Wir müssen die Ausbreitung des Virus´ in unserer Stadt eindämmen. Beachten Sie die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) und reduzieren Sie Ihre Kontakte. Nur gemeinsam werden wir es schaffen, eine Überlastung von Ärzten, Kliniken, Pflegepersonal und Rettungsdiensten zu verhindern und das öffentliche Leben, wenn auch unter Einschränkungen, gut zu gestalten.“

Die Allgemeinverfügung wird in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht und ist zudem hier nachzulesen