Geras Brücken Blühen wieder
Artikel der Ostthüringer Zeitung vom 20.06.2020
Fotos: OTEGAU-Archiv
Artikel der Ostthüringer Zeitung vom 20.06.2020
Fotos: OTEGAU-Archiv
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1. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (Thüringer SARS-00V-2 lnfektionsschutz-Grundverordnung -ThürSARS-
00V-2-IfS-GrundV0-) vom 9. Juni 2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung
verwiesen.
2. Es wird auf die Regelungen der Zweiten Thüringer Verordnung zu
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Quarantäneverordnung) vom 25.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.
Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
(ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der ThürSARS-00V-2-IfS-GrundV0 in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:
(1) Jede Person hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet der Stadt Gera zu tragen.
(2) Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung gern. Abs. 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und
Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(3) Die Verpflichtung gern. Abs. 1 gilt für folgende Bereiche und Tätigkeiten:
1. das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern,
2. das Betreten von öffentlichen Gebäuden wie Behörden,
3. das Betreten und der Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren.
(4) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim Aufenthalt in Räumlichkeiten (insbesondere auch die Arbeitsstätte) und unter freiem Himmel dringend empfohlen, wenn sich die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht durchgängig einhalten lässt.
(5) Von der Verpflichtung gern. § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Für den Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios, Piercing- und
Tätowierungseinrichtungen, Fußpflege sowie für das Friseurhandwerk und
Barbierbetriebe gelten die spezifischen Branchenregelungen des Thüringer
Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) und Handlungsanweisungen zur Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaften in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) In Betrieben und Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens sind vor allem bei der Behandlung und Pflege von Risikopatienten und Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 die erforderlichen Hygienemaßnahmen, welche das Robert Koch-Institut empfiehlt, umzusetzen. Die indikationsgerechte und risikoadaptierte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) bestehend aus geeignetem Schutzkittel, Einweghandschuhen, geeigneter Atemschutzmaske und Schutzbrille ist zu gewährleisten.
(3) Unabhängig von den vorgenannten infektionsspezifischen Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten unverändert die Vorgaben der einrichtungsspezifischen Rahmenhygienepläne bzw. Hygieneschutzkonzepte.
(1) Für die Vorlage von Infektionsschutzkonzepten
a. gemäß § 7 Abs. 3 der ThürSARS-00V-2-IfS-GrundV0 (Saunen, Thermen,
Bäder, Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen in geschlossenen Räumen),
b. gemäß § 9 Abs. 3 und 4 der ThürSARS-00V-2-IfS-GrundV0 (Einrichtungen der Pflege, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung),
c. als Genehmigungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 der ThürSARS-CoV-2-IfSGrundV0 (Antrag auf Erlaubnis zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, öffentliche Feste als Ausnahme zu grundsätzlich verbotenen Veranstaltungen), sowie für Anzeigen gemäß den Vorgaben des § 7 Abs. 4 der ThürSARS-CoV-2-IfSGrundV0 (nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern mit mehr als 30 in geschlossenen Räumen bzw. 75 Personen unter freiem Himmel) bei
der zuständigen Behörde ist das E-Mail-Postfach hygiene@gera.de zu nutzen oder die Postanschrift: Stadtverwaltung Gera, Amt für Gesundheit und Versorgung, Abteilung Gesundheitsamt, Kornmarkt 12, 07545 Gera.
(2) Für Anzeigen gemäß § 11 Abs. 1 (Anzeige von Kontaktpersonen) der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundV0 sowie nach § 1 Abs. 2 (Ein- und Rückreisende von Staaten außerhalb der Europäischen Union) der Zweiten Quarantäneverordnung ist das E-Mail-Postfach verdachtsfaelle@gera.de oder die telefonische Hotline 03 65 / 838 35 26 zu nutzen.
(1) Im Fall der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera, ist – bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera – für diese Person bereits vorläufig untersagt:
1. die Wohnung zu verlassen
2. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 Ziffer 1 sind
1. jeweils einmal täglich der Weg zum Postkasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobei jedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen bedeckt sein) zu tragen sind.
2. Wege im Rahmen von medizinischen Notfällen, wobei hier jedoch das Verbot der Nutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudem hat sich die betroffene Person den Arztbesuch mit Datum und Uhrzeit von dem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.
(3) Weiterhin hat die betroffene Person jeden, der aus behördlichen oder tatsächlichen Gründen persönlichen Kontakt zu dieser aufnimmt, über die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere gegenüber medizinischem Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde,Jugendamt, Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damit der notwendige Eigenschutz für die Kontaktperson erfolgen kann.
(4) Diese Regelungen gelten für alle Personen, die mit im Haushalt der unter häuslicher Quarantäne/Absonderung stehenden an CoVID-19 erkrankten bzw. auf den SARSCoV-2-Virus positiv getesteten Person leben.
(1) Über die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 14 Abs. 3 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundV0 hinaus handelt Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt oder keine dem § 1 Abs. 2 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 wird mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 13. Juni 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 15.Juli 2020 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung nach Abs. 1 tritt die Allgemeinverfügung vom 13. Mai 2020 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes
an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Hinweise Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs, 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4
VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.
Gera, den 11. Juni 2020
Julian Vonarb
Oberbürgermeister
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten.
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Betriebe, Geschäfte, Wohnheime und Sammelunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen und Sammelunterkünften.
(4) Zur Kontaktnachverfolgung von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen jeweils in geschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Kontaktdaten zu erfassen. Zu erfassen sind:
1. Name und Vorname,
2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
3. Datum des Besuchs und
4. Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter das Verbot nach § 7 Abs. 2 fallen, berücksichtigen zusätzlich
Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.
(1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(1) Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:
Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.
(2) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.
(3) Sobald die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 schriftlich genehmigt hat, sind folgende, aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153) in der am 12. Juni 2020 geltenden Fassung bislang untersagte beziehungsweise geschlossen gehaltene Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in geschlossenen Räumen zulässig:
(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern
1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder
2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen,
mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ein.
(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für
1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2) § 3 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 und § 4 gelten auch für
1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
3. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie
5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.
§ 3 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(3) Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 gilt für öffentliche und nicht öffentliche
1. Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden, und
2. Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.
Für die weiteren in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Versammlungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen besteht keine Anzeigepflicht.
(4) Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(1) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung ist grundsätzlich ein zu registrierender Besuch je Patient oder Bewohner täglich und vorbehaltlich des Absatzes 2 für grundsätzlich höchstens bis zu zwei Stunden zulässig, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt.
(2) Für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können von Absatz 1 abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmen zulassen; diese sind für den Fall, dass es sich um eine Einrichtung nach § 2 ThürWTG handelt, zu dokumentieren und der Heimaufsicht mitzuteilen. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten.
(3) Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vor der Öffnung ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Eine Öffnung unterbleibt oder die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich wieder zu schließen, sofern es aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Tagespflegeeinrichtung gibt.
(5) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts der obersten Gesundheitsbehörde und, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal weiterhin hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf zu schulen. Die Rückkehr vom Schwerpunktbetrieb nach Satz 1 zum Regelbetrieb wird in einem Konzept zur schrittweisen Rückkehr zur Regelversorgung im Krankenhausbereich durch die oberste Gesundheitsbehörde geregelt.
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben betreten werden:
1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“,
2. Trennung der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Wohnformen sowohl zwischen den Bewohnern, die innerhalb und außerhalb der besonderen Wohnformen leben, als auch zwischen den Bewohnern, die in örtlich verschiedenen besonderen Wohnformen leben,
3. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
4. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist; § 6 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten und das Kind zu beschränken,
3. Förder- und Therapieeinheiten sind ausschließlich als Einzelfördermaßnahmen zu erbringen,
4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden, wenn diese für die Anreise zur oder Abreise von der Frühförderstelle auf den öffentlichen Personennahverkehr oder Fahrdienste angewiesen sind oder bei dem Kind ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht und die Leistung dringend erforderlich ist.
(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.
(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sowie Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind in angepasster Form im Rahmen des modifizierten Präsenz- und Distanzunterrichts zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden.
(1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigen. Bis zur Entscheidung dieser Behörde ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
(2) Die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
(4) Für Personen nach Absatz 1 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Den akuten Personalmangel nach Satz 1 hat die Leitung der Einrichtung gegenüber der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vor deren Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Überschreitet die vom Landesamt für Verbraucherschutz ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen und die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner muss die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
(3) Soweit die Risikowerte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden fachaufsichtliche Weisungen richten.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
„Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach“
„(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
„Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach“
„§ 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt.“
3. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Zuständige oberste Gesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, jeweils auch als Fachaufsichtsbehörde, ist das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium.“
4. § 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7
(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie
2. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes
werden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für
1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder
2. Jugend- und Sportangelegenheiten
in der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.“
(1) Artikel 1 tritt am 13. Juni 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 11. Juni 2020 in Kraft.
Erfurt, den 9. Juni 2020
BodoRamelow
Der Ministerpräsident
Heike Werner
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)
1. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-00V-2 (Thüringer SARS-00V2 Maßnahmenfortentwicklungsverordnung —ThürSARS-CoV-2-
MaßnFortentwV0-) vom 12.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung
verwiesen.
2. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zu
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020, zuletzt geändert am 02.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.
Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Vervvaltungsverfahrensgesetz
(ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der ThürSARS-00V-2-MaßnFortentwV0 in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:
(1) Jede Person hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet der Stadt Gera zu tragen.
(2) Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung gern. Abs. 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und
Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(3) Die Verpflichtung gern. Abs. 1 gilt für folgende Bereiche und Tätigkeiten:
1. das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern,
2. das Betreten von öffentlichen Gebäuden wie Behörden,
3. das Betreten und der Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren.
(4) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim Aufenthalt in Räumlichkeiten (insbesondere auch die Arbeitsstätte) und unter freiem Himmel dringend empfohlen, wenn sich die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht durchgängig einhalten lässt.
(5) Von der Verpflichtung gern. § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Im Fall der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera, ist – bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera – für diese Person bereits vorläufig untersagt:
1. die Wohnung zu verlassen
2. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 Ziffer 1 sind
1. jeweils einmal täglich der Weg zum Postkasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobei jedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen bedeckt sein) zu tragen sind.
2. Wege im Rahmen von medizinischen Notfällen, wobei hier jedoch das Verbotder Nutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudem hat sich die betroffene Person den Arztbesuch mit Datum und Uhrzeit von dem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.
(3) Weiterhin hat die betroffene Person jeden, der aus behördlichen oder tatsächlichen Gründen persönlichen Kontakt zu dieser aufnimmt, über die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere gegenüber medizinischem Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Jugendamt, Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damit der notwendige Eigenschutz für die Kontaktperson erfolgen kann.
(4) Diese Regelungen gelten für alle Personen, die mit im Haushalt der unter häuslicher Quarantäne/Absonderung stehenden an CoVID-19 erkrankten bzw. auf den SARS-00V-2-Virus positiv getesteten Person leben.
(1) Über die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 14 Abs. 3 ThürSARS-00V-2-MaßnFortentwV0 hinaus handelt Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt oder keine dem § 1 Abs. 2 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 wird mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 14. Mai 2020 in Kraft und tritt am 5. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung nach Abs. 1 tritt die Allgemeinverfügung vom 5. Mai 2020 außer Kraft.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes
an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der
Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser
Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs beantragt werden.
Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.
Gera, den 13. Mai 2020
Julian Vonarb
Oberbürgermeister
Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 12. Mai 2020. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung –ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom 12. Mai 2020 als – Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – bekannt:
Der Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung ist als Richtlinie für die Durchsetzung der aufgrund der §§ 32 Satz 1, 28 bis 31 in Verbindung mit 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) erlassenen Änderung notwendig.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist als Oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl.S. 155) die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung zuständige Behörde.
Die Richtlinie Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung ist für die nach § 6 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) zuständigen Bußgeldbehörden des Freistaats Thüringen zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) und den Regelungen der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom 12. Mai 2020 anzuwenden, soweit nicht auf die Bußgeldtatbestände der Richtlinie der Dritten Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 verwiesen wird.
Mit dem Katalog wird eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt, um einen möglichst einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße in Thüringen zu erreichen. Die angegebenen Regel- und Rahmensätze sind für die Bemessung des Bußgeldes so gestaltet, dass die Verwaltungsbehörden angehalten sind, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach §73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602, zuletzt geändertdurch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019, BGBl. I S. 2146). Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung des Bußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG).
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (z. B. Verjährung) entgegenstehen.
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen. Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden (§ 47 OWiG – Opportunitätsprinzip). Sie entscheidet über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder Einstellung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit.
Eine Einstellung ist z. B. dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO), oder wenn eine Verfolgung nichtmehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip), obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bei einer bereits verjährten Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.
Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde, oder wenn er um Mitteilung gebeten hat. Das Erfordernis einer Begründung ist nicht gegeben. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Einen Erstattungsanspruch für etwaige Kosten hat der Betroffene nicht, ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde.
Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Der hierfür vorgesehene Vordruck ist ihm mit einem einfachen Brief zuzusenden. Erfolgt keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Der Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.
Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 32 Satz 1, 28 Abs.1 S. 1 und 2 in Verbindung mit 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) in Verbindung mit den Regelungen nach der Änderung der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2020) verjähren nach den Regelungen des § 31 Abs. 2 OWiG. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG und tritt unter anderem durch die Absendung des Anhörungsbogens ein. Nach erfolgter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Als Tag des Beginns der Unterbrechung gilt das Datum des Absendens des Anhörungsbogens (nicht der Tag des Empfangs durch den Betroffenen). Der Anhörungsbogen ist umgehend nach seiner Ausfertigung abzusenden.
Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend dem § 107 OWiG vorzunehmen. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Der entsprechende Betrag für die Auslagen ist bereits im Vordruck angegeben.
Hat der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist zusätzlich dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden. Hat der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Das Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren. Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn
der Täter
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 OWiG).
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und einem gewissen, nicht notwendig engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefassten Entschlusses (Gesamtvorsatz) erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späteren Ausführungshandlungen umfasst (so genannte fortgesetzte Handlung). Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden.
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.
Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor. Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid zusammengefasst werden.
Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 OWiG).
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG, § 62 OWiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbstvornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar.
Nach Feststellung der Rechtskraft ist die entsprechende Annahmeanordnung (unter Beifügung einer Mehrfertigung des Bescheides) zu erlassen.
Falls die Geldbuße trotz Vollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt wird, kann die Verwaltungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft stellen (§ 96 ff. OWiG).
Wird Einspruch eingelegt und entscheidet das Amtsgericht in der Sache, so fließen die vom Gericht verhängten Geldbußen in die Gerichtszahlstelle; der von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid wird dann hinfällig. Die Annahmeanordnung kann daher erst nach Rechtskraft verfügt werden.
Wird verspätet Einspruch eingelegt (ohne dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, § 52 OWiG), so entscheidet das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit des Einspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig (§ 70 OWiG), so bleibt der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde bestehen und wird vollstreckbar.
Die vereinnahmende Bußgeldbehörde hat sofort unter der gültigen Buchungsstelle die Gelder in voller Höhe an die zuständige Kasse abzuführen.
Dieser Katalog enthält eine Übersicht der nach dem IfSG und der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom 12. Mai 2020 am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie Regelsätze für das jeweilige Bußgeld.
Verstöße gegen die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThüringerSARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom 12. Mai 2020 und soweit auf die Bußgeldtatbestände der Richtlinie der Dritten Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 verwiesen, sind nach §§ 73 ff., 28 Abs. 1 Satz 2 inVerbindung mit §32 IfSG seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:
Straftaten sind in den §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG geregelt. Strafverfahren sind an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach §§ 28 Abs. 1Satz 2, 30 Abs. 1 oder 31 IfSG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG, zuwiderhandelt.
Alle anderen Verstöße gegen die Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 und soweit verwiesen gegen die Dritte Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 2. Mai 2020 sind als Ordnungswidrigkeitennach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 32IfSG wie folgt zu ahnden.
Lfd. Nr. |
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO |
Verstoß |
Adressat des Bußgeld-bescheids |
Regelsatz in Euro |
1. |
§ 1 Abs. 1 S. 2 |
Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 m |
Jede Person |
100 Euro |
2. |
§ 2 Abs. 1 |
Aufenthalt mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen oder nicht öffentlichen (privaten) Raum, wenn keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
|
Jede/r Beteiligte |
100 Euro |
3. |
§ 2 Abs. 3 S. 1, 2 |
Ausrichtung oder Durchführung einer Versammlung ohne vorherige Anzeige oder ohne Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 und keine vorliegende Ausnahme nach § 2 Abs. 3 S. 3, |
Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
4. |
§ 3 Abs. 1 S. 4, 5 |
Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der normierten allgemeinen Infektionsschutzregeln oder fehlende Sicherstellung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
500 bis 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße und nach Schwere des Verstoßes |
5. |
§ 3 Abs. 2 |
Nichtbeachtung, Nichteinhaltung oder fehlende Sicherstellung der normierten zusätzlichen Infektionsschutzregeln, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
500 bis 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße und nach Schwere des Verstoßes |
6. |
§ 4 |
Nichtbeachtung, Nichteinhaltung der normierten besonderen Infektionsschutzregeln oder fehlende Sicherstellung der in § 4 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
500 bis 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße und nach Schwere des Verstoßes |
7. |
§ 5 Abs. 1 |
Keine schriftliche Erstellung eines Schutzkonzeptes oder fehlende Vorhaltung oder fehlende Vorlage eines Schutzkonzeptes, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
1.500 bis 2.000 Euro je nach Geschäftsgröße |
8. |
§ 6 Abs. 1 oder 2 |
Keine Verwendung oder keine dem § 6 Abs. 4 S. 1 entsprechende Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung |
Jede Person |
50 Euro |
9. |
§ 9 Abs. 1, 2 S. 1 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot, sofern keine Ausnahme vorliegt
|
Besucherin/Besucher |
150 Euro |
10. |
§ 9 Abs. 2 S. 1 |
Verstoß gegen die Besuchsregeln, sofernkeine Ausnahme vorliegt |
Einrichtungsleitung, o.ä. |
1.500 Euro |
11. |
§ 9 Abs. 2 S. 2 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot als ausgeschlossene Person, |
Besucherin/Besucher |
250 Euro |
12. |
§ 9 Abs. 2 S. 2 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot bzgl. ausgeschlossener Personen,
|
Einrichtungsleitung, o.ä. |
1.500 Euro |
13. |
§ 9 Abs. 2 oder 4 |
Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung der jeweils vorgeschriebenen Dokumentationspflichten, Konzepte, Vorlagen oder Regeln zur Aufbewahrung, |
Einrichtungsleitung |
1.500 Euro |
14. |
§ 10 Abs. 1 |
Nichteinhaltung, Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung der in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für ein Betreten,
|
Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
15. |
§ 10 Abs. 2 |
Nichteinhaltung, Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung des Betretungsverbotes für besonders geschützte Bereiche und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, |
Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
16. |
§ 10 Abs. 3 |
Nichteinhaltung des Betretungsverbots |
Jede Person |
500 Euro |
17. |
§ 10 Abs. 3 |
Nichteinhaltung, Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung des Betretungsverbotes für besonders geschützte Förderbereiche ohne Befugnis und keine vorliegende Ausnahme nach § 10 Abs. 4, |
Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
18. |
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 |
Keine schriftliche Erstellung eines Schutzkonzeptes oder fehlende Vorhaltung oder fehlende Vorlage eines Schutzkonzeptes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, |
Einrichtungsleitung |
1.500 Euro |
19. |
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 |
Keine Erbringung der Förder- oder Therapieeinheiten als Einzelmaßnahmen, |
Einrichtungsleitung, Leistungserbringer, u.ä. |
1.500 Euro |
20. |
§ 10 Abs. 6 |
Nichtbeachtung, Nichteinhaltung oder fehlende Sicherstellung: der Verpflichtung
und keine vorliegende Ausnahme nach § 10 Abs. 4 jeweils, |
Einrichtungsleitung |
1.500 Euro |
21. |
§ 11 Abs. 1 S. 1 |
Keine unverzügliche Anzeige bei dem zuständigen Gesundheitsamt des Kontaktes mit einer infizierten Person im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 und keine vorliegende Ausnahme nach § 11 Abs. 3, |
Jede Person |
500 Euro |
22. |
§ 11 Abs. 2 S. 1 |
Aufenthalt im vorgeschriebenen Zeitraumaußerhalb der eigenen Wohnung und Unterkunft oder Nichtvermeidung von Kontakten zu anderen Personen und keine vorliegende Ausnahme nach § 11 Abs. 3, |
Jede Person |
500 Euro |
23. |
§ 11 Abs. 4 S. 1 |
Beschäftigung eines ansteckungsverdächtigen Mitarbeiters ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes oder Duldung dessen Anwesenheit jeweils in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder Abs. 4 S. 1 |
Einrichtungsleitung, Mitglied der Leitung einer Einrichtung, o.ä. |
3.500 Euro |
24. |
§ 12 Abs. 1 und Abs. 3, 3 |
Öffnung, vorzeitige Öffnung oder Betrieb,bzw. vorzeitiger Betrieb bislang geschlossener Einrichtung(en), Angebote |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
2.500 Euro bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot |
25. |
§ 12 Abs. 4 S. 1, HS 1 |
Öffnung des Sportbetriebes oder Betrieb des Sportangebotes ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
2.500 bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot bemessen an der Bußgeldtabelle der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 2. Mai 2020 |
26. |
§ 12 Abs. 4 S. 2 |
Durchführung von Lehrgängen, Arbeitseinsätzen oder Vereins- oder Verbandsversammlungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
2.500 bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot |
27. |
§ 12 Abs. 4 S. 2 |
Nichtbeachtung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben desKonzeptes der obersten Landesbehörde, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
1.500 bis 3.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot und schwere des Verstoßes |
28. |
§ 12 Abs. 4 S. 2 |
Teilnahme an einer Vereins- oder Verbandssitzung ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln, |
Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin |
250 Euro |
29. |
§ 12 Abs. 5 |
Öffnung, Betrieb oder Weiterführung von geschlossen zu haltenden Einrichtungen oder Angeboten, |
Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. |
2.500 bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot bemessen an der Bußgeldtabelle der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 2. Mai 2020 |
Bei der Anwendung der Bußgeldtatbestände ist auf die sachbedingt eigenständig festgelegten Zeitpunkte des In- bzw. Außerkrafttretens zu achten.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 13. Mai 2020 in Kraft.
Gleichzeitig mit diesem Inkrafttreten tritt die Zweite Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldkatalog-Coronavirus) außer Kraft soweit nicht durch diese Verwaltungsvorschrift auf sie verwiesen wird; in diesen Fällen gelten die Bußgeldtatbestände und Bußgeldbemessungsvorgaben weiter. Für laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt die Erste Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs zur Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, die ZweiteÄnderung des Thüringer Bußgeldkatalogs zur Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sowie die Dritte Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs zur Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO weiter.
Erfurt, den 12. Mai 2020
Heike Werner
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, den 12. Mai 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
(1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
(1) Personenmehrheiten, insbesondere bei Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen sowie sonstigen öffentlichen oder nicht öffentlichen Zusammenkünften jeder Art, sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht:
Satz 1 Nr. 2 bis 6 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen ordnungsgemäßer Betätigung möglich und zumutbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen nach Anzeige infektionsschutzrechtlich zulässig, sofern die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 eingehalten werden. Satz 1 gilt für Versammlungen unter freiem Himmel entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personenmehrheiten nach Maßgabe des § 1 Abs. 2. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes unberührt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zusammenkünfte oder Begegnungen, die religiösen Zwecken dienen, einschließlich religiösen und nicht religiösen Trauerfeiern und Eheschließungen, mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist.
(5) Öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten.
(6) Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb im Innenbereich entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.
(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten aller Art sind die Infektionsschutzregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und gemäß den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schutzvorschriften für Personal und anwesende Personen, insbesondere Kunden, Nutzer und Gäste. Ziele der Schutzvorschriften sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist allgemein erforderlich, insbesondere in kleinen oder beengten Gebäuden oder Räumlichkeiten.
(2) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregeln nach Absatz 1 ist Folgendes durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder die von ihr Beauftragten sicherzustellen:
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder die von ihr Beauftragten in zugänglichen Bereichen mit Publikumsverkehr, insbesondere in Geschäften des Einzel- und Großhandels und vergleichbaren Einrichtungen,
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Hygiene-, Abstands- und Infektionsschutzkonzept (Infektionsschutzkonzept), in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 und 4 konkretisiert und dokumentiert werden; bei regelmäßig oder wiederholt gleichartig stattfindenden Begegnungen, Veranstaltungen und Zusammenkünften ist ein Dauerinfektionsschutzkonzept ausreichend. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 oder dem von ihr Beauftragten vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzeptes nach Absatz 1 Satz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
(4) Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte bleiben den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Abstimmung mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen Ministerium vorbehalten.
(1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(2) In den Räumlichkeiten von Geschäften mit Publikumsverkehr des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, sowie des Fernabsatzhandels sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(1) Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Anwendung des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 IfSG weiterhin in modifizierter Form. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das für Jugend zuständige Ministerium.
(2) Grundsätzlich entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 18. Mai 2020 in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Gemeinden darüber, wann die einzelnen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb, an dem alle Kinder gleichberechtigt teilnehmen, übergehen.
Sofern Kindertageseinrichtungen, in eigener Verantwortung, beginnend mit dem 18. Mai 2020 auf den eingeschränkten Regelbetrieb umstellen wollen, ist diesem Wunsch durch die Träger zu entsprechen.
Mit Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs in der jeweiligen Kindertageseinrichtung endet die Notbetreuung für Kinder dieser Kindertageseinrichtung. Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen haben.
(3) Der Betrieb einzelner Kindertageseinrichtungen kann auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt werden, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Maßnahme erfordert.
(1) Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Halbsatz 2 Nr. 3 IfSG führen die Schulen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der Hygienevorgaben fort, die landesweit einheitlich für die Schulen gelten. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen dabei in jeder geeigneten Form.
(2) Der modifizierte Präsenzunterricht wird schrittweise auf zusätzliche Schülergruppen ausgeweitet. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 sind alle Schüler in den modifizierten Präsenzunterricht einzubeziehen. Über die konkreten Erweiterungsschritte nach Satz 1 entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern unter Berücksichtigung des Konzepts des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(3) Über die Ausgestaltung des Wechsels von Präsenz- und Distanzunterricht, die Organisation der Abläufe in der Schule und die Unterrichtsinhalte entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern. Dabei beachten Schulleitungen und Schulträger die Vorgaben des für Bildung zuständigen Ministeriums und die Auflagen der weiteren zuständigen Behörden.
(4) Eine Notbetreuung findet für die Zeiten, in denen die berechtigten Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten an den Schulen weiter statt. Der reguläre Hortbetrieb bleibt ausgesetzt. Die Einzelheiten nach Satz 1 legt das für Bildung zuständige Ministerium fest.
(5) Der Betrieb einzelner Schulen wird auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Schutzmaßnahme erfordert.
(6) Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen und Bildungszentren für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie ausbildungs- und integrationsbegleitende Maßnahmen öffnen. Bis zum Ablauf des 24. Mai 2020 gelten § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 bis 3b und § 8 Abs. 1e der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135) in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung.
(1) Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind grundsätzlich untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist grundsätzlich ein zu registrierender Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für bis zu zwei Stunden zulässig. Besuche sind generell unzulässig
Für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmen zulassen. Diese sind für den Fall, dass es sich um eine Einrichtung nach § 2 ThürWTG handelt, zu dokumentieren und der Heimaufsicht mitzuteilen; die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten.
(3) Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
(4) Einrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 haben über die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 hinaus solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts der für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde und, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal weiterhin hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf zu schulen. Die Rückkehr vom Schwerpunktbetrieb nach Satz 3 zum Regelbetrieb wird in einem Konzept zur schrittweisen Rückkehr zur Regelversorgung im Krankenhausbereich durch die für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständige oberste Landesbehörde geregelt.
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben betreten werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.
(3) Alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.
(4) Von den Betretungsverboten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, wenn sie eine Betreuung während des Tages benötigen und ihre Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(5) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
(6) Der Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 und 5 sicherzustellen.
(7) Leistungen der Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sowie nach § 35a SGB VIII sind in angepasster Form im Rahmen des modifizierten Präsenz- und Distanzunterrichts zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden.
(1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich dem für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Bis zur Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamts ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
(2) Die zuständigen Gesundheitsämter prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
(4) Für Personen nach Absatz 1 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Den akuten Personalmangel nach Satz 1 hat die Leitung der Einrichtung gegenüber dem Gesundheitsamt vor dessen Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.
(1) Die nach den Bestimmungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung geschlossenen Einrichtungen, Angebote und Betriebe können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 öffnen, soweit die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 beachtet werden.
(2) Ab dem 15. Mai 2020
(3) Ab dem 1. Juni 2020 können öffnen:
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesund-heits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums möglich; Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 2 bleiben unberührt. Davon umfasst sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sowie Vereins- oder Verbandsversammlungen. Unterstützung bei der Umsetzung erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e.V., die jeweiligen Landesfachverbände sowie den Olympiastützpunkt Thüringen. Die jeweils verantwortliche Person muss die Vorgaben nach Satz 1 und 2 sowie die allgemeinen Infektionsschutzregeln beachten sowie deren Einhaltung sicherstellen.
(5) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten:
Reisebusveranstaltungen sind untersagt.
(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Überschreitet die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 den Risikowert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises
oder einer kreisfreien Stadt, sind stets weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörde nach Abstimmung mit den Fachaufsichtsbehörden für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen zu treffen.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (GVBl. S. 149), außer Kraft.
Erfurt, den 12.05.2020
Heike Werner
Die Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie