Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 05.05.2020

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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)

I. Verweis auf Thüringer Recht

1. Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über
erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020, zuletzt geändert am 02.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.


2. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zu
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020, zuletzt geändert am 02.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

II. Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen(Infektionsschutzgesetz — IfSG) in der derzeit
gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:

§ 1
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum

(1) Jede Person hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet der Stadt Gera zu tragen.


(2) Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung gem. Abs. 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und
Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.


(3) Die Verpflichtung gern. Abs. 1 gilt für folgende Bereiche und Tätigkeiten:
1. das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern,
2. das Betreten von öffentlichen Gebäuden wie Behörden,
3. das Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum
Mitnehmen bzw. Ausliefern,
4. das Betreten und der Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von
Einkaufszentren.


(4) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim Aufenthalt in Räumlichkeiten (insbesondere auch die Arbeitsstätte) und unter freiem Himmel dringend empfohlen, wenn sich die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht durchgängig einhalten lässt.


(5) In ambulanten Betrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens sind neben den erforderlichen Basishygienemaßnahmen, welche das Robert Koch-Institut empfiehlt, von Arztpraxen sowie von Dienstleistern, die Maßnahmen der Psycho-, Physio- und Ergotherapie, Logopädie, medizinische Fußpflege und Ähnliche erbringen, der indikationsgerechte und risikoadaptierte Einsatz der folgenden Schutzkleidung (Mund-
Nase-Schutz, Einweghandschuhen, Schutzkittel und Schutzbrille) sicherzustellen.


(6) Von der Verpflichtung gem. § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

§2
Einhaltung von Hygienevorschriften

(1) Arbeitgeber haben Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Rahmen Ihrer Obliegenheitspflicht eigenständig zu regeln. Ausdrücklich wird auf die Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 der 3. SARS-CoV-2-EindmaßnVO in allen Betrieben, Einrichtungen und Geschäften hingewiesen, welchesich über wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden erstrecken, um den Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände sicherzustellen. Es sind Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte zu erstellen und einzuhalten.


(2) Hierzu soll der im Internet vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard als Grundlage heran gezogen werden.

§3
Häusliche Quarantäne/Absonderung

(1) Im Fall der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera, ist – bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera – für diese Person bereits vorläufig untersagt:

  1. die Wohnung zu verlassen
  2. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.
    (2) Ausgenommen von Absatz 1 Ziffer 1 sind
  3. jeweils einmal täglich der Weg zum Postkasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobei jedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen bedeckt sein) zu tragen sind.
  4. Wege im Rahmen von medizinischen Notfällen, wobei hier jedoch das Verbot der Nutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudem hat sich die betroffene Person den Arztbesuch mit Datum und Uhrzeit von dem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.
    (3) Weiterhin hat die betroffene Person jeden, der aus behördlichen oder tatsächlichen Gründen persönlichen Kontakt zu dieser aufnimmt, über die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere gegenüber medizinischem Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Jugendamt, Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damit der notwendige Eigenschutz für die Kontaktperson erfolgen kann.
    (4) Diese Regelungen gelten für alle Personen, die mit im Haushalt der unter häuslicher Quarantäne/Absonderung stehenden an CoVID-19 erkrankten bzw. auf den SARSCoV-2-Virus positiv getesteten Person leben.

§4
Außerkrafttreten, Geltung und Bekanntgabe

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 06.05.2020 in Kraft und tritt am 26.05.2020 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung vom 23.04.2020 aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch
mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Hinweise Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf- Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs beantragt werden.

Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Gera, den 05. Mai 2020

Julian Vonarb
Oberbürgermeister

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Beratungsstelle ThINKA – Gera wieder geöffnet

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Beratungsstelle von ThINKA – Gera mit Einschränkungen wieder geöffnet

Die Kontaktstelle für Sozialberatung des Projekts THINKA-Gera in der Werner-Petzold-Str. 10 in Gera – Lusan ist ab dem 05.05.2020 mit Einschränkungen wieder geöffnet. Die Ratsuchenden können unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen Kontakt zur Beraterin aufnehmen, um Rat und Hilfe bei Behördenfragen, bei Erklärungen für Ämter oder beim Ausfüllen von Formularen für Institutionen u.a. zu bekommen.

 Einschränkungen sind jedoch erforderlich aufgrund der aktuellen Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

 So ist eine persönliche Beratung nur nach vorheriger Terminvergabe (telefonisch oder per E-Mail) möglich und nur in den Fällen, die einen persönlichen Kontakt zur Beraterin dringend erforderlich machen. Zugang zur Beratungsstelle ist nur mit einer Mund-Nase-Bedeckung erlaubt, sowie unter Wahrung eines Mindestabstandes von 2,00 m zur Beraterin und zu jeder anderen Person. Desinfektionsmittel wird vor dem Zugang bereitgestellt. Weitere Hinweise dazu stehen im Aushang an der Beratungsstelle.

Da z. Z. nur die Beratungsstelle in der Werner-Petzold-Straße 10 geöffnet ist, erweitern wir die Beratungszeit vorübergehend auf

Montag bis Donnerstag von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr.

Die Sozialberaterinnen sind außerdem zu den gewohnten Sprechzeiten telefonisch unter 0163/7373080 und 0163/7373084 oder per E-Mail unter jung@otegau.de zu erreichen. ThINKA – Gera ist ein gefördertes Projekt aus Mitteln des ESF, des Freistaates Thüringen und der Stadt Gera.

Zweite Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vom 2. Mai 2020

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Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die Zweite Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 4. Mai 2020 gewährleistet.

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:

1.  § 3 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 3c erhält folgende Fassung:

„(3c)  Die Absätze 3a und 3b gelten auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist. Eine Anzeige ist unter Vorlage eines Hygiene- und Schutzkonzepts abweichend von Satz 1 erforderlich, wenn die Obergrenze der Personenzahl in geschlossenen Räumen überschritten wird.“  

b)   Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„An Trauerfeiern teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.“

2.  § 4a wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 wird die Verweisung „§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.

b)    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.“

3.  § 5 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In der Einleitung wird nach dem Wort „sind“ die Angabe „vorbehaltlich der Absätze 1a, 3 und 4“ eingefügt.

bb)  In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bildungseinrichtungen“ ein Semikolon und die Worte „ausgenommen sind die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung sowie das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien“ eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte „Spiel- und“ und die Angabe „soweit nicht unter freiem Himmel in Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 geregelt,“ gestrichen.

b)    Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In der Einleitung wird die Angabe „ab dem 27. April 2020“ gestrichen.

bb)  Nach Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b bis 1d eingefügt:

„1b. für den Individualunterricht und den Unterricht in Kleinstgruppen Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie Nachhilfeschulen und ähnliche Nachhilfeeinrichtungen jeweils in Anlehnung an die Hygienevorgaben der Fachverbände,

1c. für den Individualsport unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand nach § 1 Satz 2 eingehalten werden können, zu Freizeit- und Trainingszwecken; zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen unter freiem Himmel mit Ausnahme der Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder zulässig, soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt,

1d.  ab dem 7. Mai 2020 Sportanlagen und -einrichtungen, soweit diese

a)    für die Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an den Spezialgymnasien für Sport sowie zum Erwerb des Realschulabschlusses oder

b)    für die Durchführung der Eignungsprüfung zur Aufnahme in ein Spezialgymnasium für Sport

erforderlich sind.“

cc)  Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1f gilt entsprechend,“

dd)  Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a. Volkshochschulen und anerkannte freie Träger der Erwachsenenbildung für die Fortsetzung der Grundbildungskurse, der Integrationskurse Start Deutsch und Start Bildung sowie der Kurse Deutsch als Fremdsprachen-Qualifizierung (DaZ-Quali) für die Lehrer an den Thüringer Schulen; die überbetriebliche Ausbildung für Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen kann ebenfalls fortgesetzt werden; § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1f gilt entsprechend,

3b.  sonstige Bildungseinrichtungen, soweit auf den diesjährigen Erwerb eines externen Hauptschulabschlusses vorbereitet wird; § 8 Abs. 1f gilt entsprechend,“

c)    In Absatz 2 wird das Wort „kurzfristige“ gestrichen.

d)    In Absatz 3 werden das Komma und die Worte „sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist“ gestrichen.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden die Worte „Schließung von Einzelhandelsgeschäften“ durch die Worte „Öffnung von Geschäften“ ersetzt.

b)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Geschäfte des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, und der Fernabsatzhandel können für den Publikumsverkehr öffnen.“

c)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und“ durch die Worte „Tattoo- und Piercingstudios sowie“ ersetzt.  

bb)  Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Ab dem 4. Mai 2020

  1. können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und für die praktische Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2 und A geöffnet und betrieben werden,
  2.    ist abweichend von Satz 2 Nr. 3 die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften zulässig und
  3. ist abweichend von Satz 2 Nr. 4 die Öffnung und der Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios zulässig.

Betriebe nach Satz 3 müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3, insbesondere durch die Erstellung und Einhaltung der Schutzkonzepte nach § 3 Abs. 5 Satz 2, sicherstellen.“

d)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien, Apotheken, die Fußpflege und den Betrieb von sonstigen ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens, beispielsweise Physio- und Ergotherapien. Gruppenangebote, insbesondere Geburtsvorbereitungskurse, sind zulässig, sofern nicht mehr als sechs Personen teilnehmen.“

e)    In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils die Verweisung „Absatz 1 Satz 3“ durch die Verweisung „Absatz 1“ ersetzt.

f)     Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:

„Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen und Anbieter von Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen die Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 beachten und einhalten. Dies wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert.“

bb)  In dem neuen Satz 4 wird die Verweisung „Absatzes 1 Satz 2 oder 3“ durch die Verweisung „Absatzes 1“ ersetzt.

   § 8 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Einrichtungen nach § 33 IfSG und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung“

b)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 33 IfSG“ durch die Verweisung „§ 33 Halbsatz 2 Nr. 1 sowie 3 bis 5 IfSG“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

c)    Absatz 1a Satz 2 wird aufgehoben.

d)    Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1f eingefügt:

„(1b)  Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 7. Mai 2020 geöffnet werden

  1. für alle Schüler, die einer besonderen Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Anschlussfähigkeit durch die jeweilige Schule bedürfen, sowie
  2. für Schüler, die für die Aufnahme an ein Spezialgymnasium oder an ein Gymnasium mit einer Spezialklasse sowie in die Einführungsphase des Kollegs an einer Eignungsprüfung teilnehmen müssen.

(1c) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 11. Mai 2020 durch den jeweiligen Schulleiter in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger schrittweise geöffnet werden. Bei der Öffnung nach Satz 1 sollen vorrangig die Schüler berücksichtigt werden, die sich im Schuljahr 2019/2020

  1. in den Klassenstufen 3 und 4,
  2. in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule,
  3. in der Klassenstufe 9, soweit diese nicht schon nach Absatz 1a Nr. 1 erfasst sind, sowie
  4. in der Klassenstufe 11 oder 12 der gymnasialen Oberstufe

befinden.

(1d) Zum Zweck der Anreise der Schüler nach den Absätzen 1b und 1c können die Internate und Wohnheime bereits am Vortag des festgesetzten Öffnungstermins der Schule die jeweiligen Schüler aufnehmen.

(1e) Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Fortbildung, die mit Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsprüfungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung befasst sind, einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime dürfen ab dem 7. Mai 2020 öffnen. In der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen im laufenden Ausbildungsjahr. In der beruflichen Fortbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, die bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen sind. Die Bildungseinrichtungen nach Satz 1 müssen die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.

(1f) Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 1a bis 1e verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.“

6.  In  § 9 Abs. 2 Satz 6 werden nach dem Wort „zulassen“ ein Semikolon und die Angabe „die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten“ eingefügt.

7.  § 10 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:   

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „befinden“ die Angabe „vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass Eingliederungshilfe in Gestalt von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen ist und als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur Menschen mit Behinderung in ihrer besonderen Wohnform offensteht.“

b)    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Betretungsverbot nach Absatz 4 Satz 3 gilt nicht für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien, für die medizinisch-therapeutische oder heilpädagogische Leistungen dringend erforderlich sind. Die entsprechenden Leistungen dürfen nur als Einzelfördermaßnahmen und nicht als Gruppenangebot erbracht werden.“

8.  § 12 wird aufgehoben.

§  14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:  

a)    Nummer 8 wird aufgehoben.

b)    Die Nummern 9 und 9a erhalten folgende Fassung:

„9.     entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht zulässige Dienstleistungen erbringt oder nach § 6 Abs. 2 Satz 4 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt,

9a.     entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die zulässige Teilnehmeranzahl überschreitet,“

c)    Nummer 10 wird aufgehoben.

d)    Die Nummern 11 und 11a erhalten folgende Fassung:

„11.   entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt, entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt,

11a.   entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 bis 7 erforderliche Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung nicht trifft oder deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt,“

e)    In Nummer 14 wird das Wort „genannte“ durch das Wort „genannten“ ersetzt.

f)     Nummer 16a erhält folgende Fassung:

„16a. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Halbsatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 IfSG nicht schließt und keine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 1a bis 1e vorliegt,“

g)    Nummer 29a erhält folgende Fassung:

„29a. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält oder nicht beachtet.“

h)    Die Nummern 30 und 31 werden aufgehoben.

Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und  Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

In § 9 der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. April 2020 (GVBl. S. 131), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135) geändert worden ist, wird das Datum „6. Mai 2020“ durch das Datum „25. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

In Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 145), wird das Datum „6. Mai 2020“ durch das Datum „25. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.

Erfurt, den 03.05.2020

Heike Werner

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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Hinweise zur Verwendung von selbst hergestellten Masken

Verwendung von selbst hergestellten Masken (sog. „Community-Masken“) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19)

  • Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
  • Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
  • Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden.

Quelle: Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html)

Allgemeinverfügung der Stadt Gera 23.04.2020

Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera

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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)

I. Verweis auf Thüringer Recht

1. Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-00V-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020, zuletzt geändert am 23.04.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

2. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020, zuletzt geändert am 18.04.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

II. Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO (Zulässigkeit weitergehender Anordnungen) in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:

§1 Grundsätzliche Pflichten

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, ist jede Person dazu aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche — auch von Verwandten — zu verzichten.

§2 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum

(1) Jede Person hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet der Stadt Gera zu tragen.

(2) Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung gem. Abs. 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

(3) Die Verpflichtung gern. Abs. 1 gilt für folgende Bereiche und Tätigkeiten:

1. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen, bei denen sich der Mindestabstand von 1,50 m nicht durchgängig einhalten lässt,

2. das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern, öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung von Dienstleistungen und Angeboten,

3. das Betreten von öffentlichen Gebäuden wie Behörden,

4. das Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,

5. das Betreten und der Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,

6. das Betreten und der Aufenthalt auf Wochenmärkten,

7. das Betreten und der Aufenthalt in öffentlichen Parks und parkähnlichen Anlagen, dies gilt für Hofwiesenpark, Küchengarten, Botanischer Garten, Dahliengarten, Tierpark, Park der Jugend und Spielwiese.

(4) Darüber hinaus gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer nicht aus dem eigenen Haushalt stammenden Person (insbesondere auch die Arbeitsstätte).

(5) Die Verpflichtung nach § 2 Absatz 4 gilt nicht:

sofern der Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt werden kann und wenn im Raum pro Person mindestens 20 qm zur Verfügung stehen oder ein Hygiene-und Infektionsschutzkonzept vorliegt.

(6) Ausgenommen von § 2 Absatz 4 ist der Aufenthalt in geschlossenen Räumen des privaten Wohnbereiches.

(7) In ambulanten Betrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens sind neben den erforderlichen Basishygienemaßnahmen, welche das Robert Koch-Institut empfiehlt, von Arztpraxen sowie von Dienstleistern die Maßnahmen der Psycho-, Physio- und Ergotherapie, Logopädie, medizinische Fußpflege und Ähnliche erbringen, der indikationsgerechte und risikoadaptierte Einsatz der folgenden Schutzkleidung (Mund-Nase-Schutz, Einweghandschuhen, Schutzkittel und Schutzbrille) sicherzustellen.

(8) Von der Verpflichtung gern. § 2 Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(9) Die Verpflichtungen gern. § 2 Absatz 1 i.V.nn. Absatz 3 bis 4 gilt nicht für staatliche Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft. Die in diesen Einrichtungen erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ergehen gesondert vom zuständigen Ministerium für Bildung und Jugend.

§3 Zutrittsvoraussetzungen für Einzelhandel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, Verhalten der Kunden beim Einkaufen sowie der Fahrgäste bei der Nutzung des ÖPNV und dem Verkehr mit Taxis

(1) Bei dem Einkauf in Geschäften des Einzelhandels ist durch die Inhaber sicher zu stellen, dass

1. die regelmäßig im direkten Kundenkontakt stehenden Oberflächen wie die Griffe von Einkaufs-/Transportwagen, Türklinken und Kabinentüren regelmäßig zusätzlich zu reinigen und ordnungsgemäß zu desinfizieren sind (d.h. insbesondere, dass für jeden Kunden ein ausreichend desinfizierter und trockener Einkaufswagen zur Verfügung zu stellen ist. Dabei sind die Flächendesinfektionsmittel streng nach den Anwendungshinweisen hinsichtlich der Einwirkzeit anzuwenden. Ein direkter Hautkontakt beim Kunden ist unbedingt zu vermeiden). Dem Personal ist geeignetes Handdesinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.

2. im Bereich der Selbstbedienung mit unverpackten Lebensmitteln (wie bspw. Obst und Gemüse) den Kunden Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt werden und für deren ordnungsgemäße Entsorgung entsprechende Müllbehälter vorhanden sind.

3. geschäftsspezifische Maßnahmen und die konkrete Umsetzung schriftlich festzuhalten sind, einschließlich der ausführlichen Unterweisung der Mitarbeiter/innen. Es ist zu gewährleisten, dass die laufenden Dokumentationen von den zuständigen Behörden jederzeit vor Ort einsehbar sind und mindestens 4 Wochen aufbewahrt werden,

4. die Kunden durch gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen auf die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung von Schutzmaßnahmen hingewiesen werden.

5. im Wartebereich vor und in den Einrichtungen und Geschäften gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen und deren Einhaltung regelmäßig zu überprüfen sind.

6. ein Betretungs- und Verkaufsverbot für Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wobei Mund und Nase gleichzeitig bedeckt sein müssen. 7. für den Eingangsbereich während der gesamten Öffnungszeiten Personal vorzuhalten ist, welches die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6 sicherstellt.

(2) Ein Betretungs- bzw. Nutzungsverbot gilt für die Fahrgäste ohne Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung des ÖPNV und dem Verkehr mit Taxis. Die Nutzung des Vordereinstieges für Fahrgäste in Bussen und anderen Fahrzeugen ohne geschlossene Fahrerkabine ist untersagt.

(3) Für § 3 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 2 gelten die Ausnahmetatbestände gemäß § 2 Abs. 8.

§4 Häusliche Quarantäne/Absonderung

(1) Im Fall der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera, ist – bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera – für diese Person bereits vorläufig untersagt:

1. die Wohnung zu verlassen

2. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 Ziffer 1 sind

1. jeweils einmal täglich der Weg zum Postkasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobei jedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen bedeckt sein) zu tragen sind.

2. Wege im Rahmen von medizinischen Notfällen, wobei hier jedoch das Verbot der Nutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudem hat sich die betroffene Person den Arztbesuch mit Datum und Uhrzeit von dem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.

(3) Weiterhin hat die betroffene Person jeden, der aus behördlichen oder tatsächlichen Gründen persönlichen Kontakt zu dieser aufnimmt, über die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere gegenüber medizinischem Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Jugendamt, Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damit der notwenige Eigenschutz für die Kontaktperson erfolgen kann.

(4) Diese Regelungen gelten für alle Personen, die mit im Haushalt der unter häuslicher Quarantäne/Absonderung stehenden Person leben.

§5 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2020 in Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen.

Hinweise

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Gera, den 23. April 2020

Julian Vonarb

Oberbürgermeister

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Wichtige Informationen zu Regelungen im Umgang mit Corona in arabischer Sprache

٢٢/٤/٢٠٢٠
أعزائي القراء، في هذا النص معلومات مهمة جداً من بلدية مدينة جيرا حول موضوع كورونا وطريقة العمل الحالية معه!
نرجوا القراءة حتى النهاية !!

معلومات عامة، نشرية اجتماعية
ماهي المحلات والمرافق التي سوف يسمح لها بالنشاط والمحلات التي سوف تبقى مغلقة إلى غاية إشعار أخر في مدينة جيرا وذلك بحسب المرسوم التنظيمي رقم 3 الصادر عن مدينة جيرا والمتعلق بشأن تمديد وتعديل التدابير الواجبة للحد من إنتشار فايروس كورونا المستجدSarscovid 2 والمؤرخ بتاريخ 2020.04.18 .
كيف ومتى يمكن إعادة فتح المرافق والمحلات في الأيام والأسابيع القادمة مع إتخاد كافة احتياطات السلامة والوقاية الإجتماعية والحماية الصارمة والتي تتطلب مزيدا من الوقت والجهد .
يوم الإثنين الموافق ل 04.27 سوف تفتح المكتبة المركزية في جيرا وحديقة الحيوانات والحدائق العامة والأماكن المفتوحة في الهواء الطلق.
سوف تظل إدارة المدينة مفتوحة للزوار ولكن على نطاق ضيق ومحدود ويمكن التواصل عن طريق الهاتف أو البريد الإلكتروني مع السماح لأصحاب المواعيد وذلك بعد الإتفاق المسبق .
ستصدر إدارة مدينة جيرا قرارا عاما جديدا وذلك بناءا على لوائح مقاطعة تورنغن تشرح فيه الرزنامة المبرمجة
منذ بداية أزمة كورونا.
يمكن الاطلاع عليها وأيضا على القانون رقم 3الصادر مؤخرا عن مقاطعة تورنغن والفهرس المنظم على العنوان الإلكتروني التالي
W W W. Corona .gera. de
فيما يلي نظرة عامة موجزة على اللوائح الصادرة والتي دخلت حيز التنفيذ بتاريخ 2020.04.20
عليك الإلتزام وإتباع ما يلي:
_ حافظ على مسافة تباعد كافية (على الأقل مسافة 1,5متر).
– حافظ عل وساءل الحماية والوقاية.
– يجوز لأفراد العائلة القاطنين في منزل واحد الخروج سويا .
– يمكن الالتقاء بشخص آخر واحد فقط على أقصى تقدير .
يسمح للعائلة التنزه في الهواء الطلق مع مراعاة وساءل الحماية والوقاية.
— يسمح للمطاعم ببيع الأكل فقط للطلبات الخارجية ومع إحترام معايير
النظافة العامة والوقاية الإجتماعية والوقوف في الطابور إلى غاية 10امتار .
* إبتداءا من 04.20 يسمح باخد دروس التقوية التحضيرية للتدريس لمجموعة لا تتجاوز 6 أشخاص.
– يسمح برعاية الأطفال من ذوي الاحتياجات الإجتماعية الخاصة.
– فتح وكالات بيع السيارات.
يسمح باجتماعات حكومة المقاطعة والوزارات ومجالس المدينة والمحليات والمحاكم.
* إبتداءا من 04.24 سوف يسمح ب
– إفتتاح المحلات التجارية والتي مساحتها اقل من 800متر مع مراعاة وساءل الحماية والوقاية.
هذه المحلات والمرافق التالية سوف تبقى مفتوحة وهي :
-محلات بيع المواد الغذائية والبقاليات .
– البنوك والمصارف وبنوك الادخار.
-محلات البصريات وبيع النظارات
– محلات المستلزمات الطبية
– محلات التجهيزات
– فروع البريد ونقل الطرود والشحن والنقل .
– خدمات التوصيل
– محلات الغسيل والتنظيف
-محطات البنزين ومستلزمات السيارات وقطع الغيار.
محلات الدراجات.
– محلات واكشاك بيع الصحف والجرائد والتبغ
– بيع الكتب إبتداءا من 04.24
محلات لوازم الحيوانات والحدائق
– محلات الزهور والورود والنباتات
– تجار الجملة .
* إبتداءا من 04.27 سوف يسمح ب
– إفتتاح المكتبة المركزية في جيرا
– فتح الحدائق العامة
– إفتتاح المولات وصالات المعارض .
– إفتتاح مراكز الاستشارة
-إفتتاح جزئي للمدارس لطلبة مستوى البكالوريا
* إبتداءا من 05.03 سوف يتم ما يلي:
– يسمح بالاجتماعات في الغرف المغلقة بالنسبة الى 30 شخص على أقصى تقدير مع شرط وجوب تبرير .
يسمح ل 50 شخص بالتجمع في الهواء الطلق على أقصى حد وبشرط وجود تبرير .

– يسمح لمراكز العبادة بالممارسة الدينية ل 30 شخص في الأماكن المغلقة وأيضا ل 50 شخص في الأماكن المفتوحة ( الهواء الطلق ) بشرط إحترام معايير السلامة والوقاية.
* إبتداءا من 05.04 يسمح ب:
– فتح صالونات الحلاقة
– فتح المدارس للصفوف المتقدمة

ماهي الأماكن التي سوف تبقى مغلقة؟
– المطاعم سوف تبقى مغلقة إلى غاية إشعار أخر ويسمح لها فقط تقديم وجبات للطلب الخارجي مع مراعاة وساءل الحماية والوقاية.
– المقاهي ومحلات البوظة والنوادي الليلية والمسارح ودور السينما والحانات.
– الصالات الرياضية والمسابح وأماكن الترفيه وحمامات الساونا.
النوادي والمرافق الرياضية وملاعب كرة القدم.
– التجمعات السياحية
الفنادق والمنتجعات
– الملاهي والكازينو
– محلات الرهان والقمار
– بيوت الدعارة
-مواقع الإجازات والاستجمام
– مرافق الشباب ،أندية الشباب ، مراكز إيواء الشباب .
-قاعات الحفلات الموسيقية للحفلات والأعياد والأفراح.
– محلات العناية بالجسم .
-محلات الوشم وتقليم الأظفار .
– محلات التدليك والماساج .

مع خالص تحياتي

چی بخش های در شهر گرا باز می شوند و چی بخش های بسته می مانند؟

Was öffnet in Gera und was bleibt geschlossen? (arabische Übersetzung)

چی بخش های در شهر گرا باز می شوند و چی بخش های بسته می مانند؟

اطلاعات رسانه ی



چی بخش های در شهر گرا باز می شوند و چی بخش های بسته می مانند؟

مقررات مرحله سوم ایالت تورینگین در رابطه به ادامه و تغییر برنامه ها جهت جلوگیری از انتشار وایروس کرونا که از تاریخ 18.04.2020 تنظیم شده است. چگونه وچی زمانی کدام بخش ها و دکان ها در روز ها و هفته های آینده اجازه دوباره باز شدن را دارند. ولی باید مقررات صحی و برنامه های حفاظتی دقیقی برای این کار رعایت شود و یک آمادگی زمانی معین را در نظر بگیرید.

از روز دوشنبه مورخ 27.04.2020 در کنار شهر و کتابخانه منطقه ای همچنان موزیم شهر گرا، باغ گیاه شناسی، باغ وحش، پارک شهر و Küchengarten (باغ آشپزخانه) و همچنان بخش های مشابه اجازه دوباره باز شدن را دارند. بخش های مشورت دهی هم میتوانند دوباره باز شوند. تا حد امکان باید از طریق تیلفون و یا ایمیل مشورت ها ارایه شود درغیر صورت نظر به وقت ملاقات معین مشتریان می توانند حضوری درخواست مشورت کنند.

همچنین شهر گرا براساس آیین نامه جدید ایالت تورینگین در هفته هفدهم تقویم ، مقررات جدید را صادر خواهد کرد.
مقررات مرحله سوم ایالت تورینگین همچنان همراه با کتالوگ جریمه های نقدی کوچک را میتوانید روی ویب سایت انترنتی www.corona.gera.de دریافت کنید.

در متن ذیل شما میتوانید خلاصه مقررات جدید آیین نامه ایالت تورینگین را که از تاریخ 20.04.2020 اجرا می شود دریافت نمایید.

موارد زیر را مراعات کنید:

فاصله خود را حفظ کنید(حداقل 1.5 متر)
مقررات بهداشتی را رعایت کنید.
هر فرد اعضای یک فامیل میتواند حد اکثر با یک فرد بیگانه در داخل و یا بیرون از خانه ملاقات و اقامت کند.
استثنا ها: رسانه ها، فعالیت های در فضای باز، حمل نقل عمومی

مسائل ذیل با در نظر داشت مقررات بهداشتی اجازه است:

رستورانت ها اجازه دارند بیرون از محل کار خود با در نظر داشت مقررات بهداشتی جدی به فروشات خود ادامه دهند. بعد از خرید حد اقل 10 متر دور رفته شما میتوانید غذای خود را میل کنید.

از تاریخ 20 ماه آوریل:

حد اکثر اشتراک کننده در کورس های آمادگی ولادت 6 نفر
 گروه های روزانه برای کودکان و نوجوانان با نیازهای حمایت اجتماعی
باز شدن دوباره موتر فروشی ها
جلسات دولت و وزارتخانه ها ، شوراها و دادگاه های شهر و منطقه

از تاریخ 24 ماه آوریل:

دکان ها و فروشگاه های که در حدود 800 مترمربع مساحت ساحه فروش دارند میتوانند دوباره باز شوند

فقط با در نظر گرفتن محافظت مناسب و رعایت اقدامات بهداشتی

صرف نظر از مساحت ساحه فروش، فروشگاه های ذیل هم میتوانند دوباره باز شوند.

فروشگاه های مواد غذایی
بانک ها و بانک های پس انداز
داروخانه ها
فروشگاه های لوازم پزشکی
عینک فروشی ها
متخصصات آلات شنوایی
بخش های پوسته رسانی آلمان و بخش ها وشرکت های لجستیکی، برداشتن و تحویل دادن
لباسشویی و پاکسازی
تانک تیل ها، تجارت وسایط همچنان پرزه فروشی ها و فروشگاه های دوچرخه
فروشگاه های روزنامه و تنباکو
کتاب فروشی ها تا تاریخ 23. ماه آوریل میتوانند بدون تماس حضوری به کار خود ادامه دهند. از تاریخ 24 ماه آوریل بدون محدودیت
لوازم حیوانات، ساختن و فروشگاه های لوازم باغ، مراکز باغ و گل فروشی ها
فروش از راه دور، عمده فروشی

از تاریخ 27 ماه آوریل:

باز شدن کتابخانه شهر
باز شدن باغ گیاه شناسی، باغ وحش، پارک شهر(Hofwiesenpark)، Küchengarten(باغ آشپزخانه)، و بخش های مشابه
باز شدن موزیم، گالری ها و نمایشگاه ها
بازشدن مراکز مشورت
باز شدن مکاتب برای متعلمین که امتحان کانکور پیشرو دارند

از تاریخ 3 ماه مه:

تجمع ها در محل های بسته در صورت توجیهی موارد فردی (حداکثر اشتراک کننده ها 30 نفر)
تجمع ها در فضای باز در صورت توجیهی موارد فردی (حداکثر اشتراک کننده ها 30 نفر
مراسم عبادات و دعاخوانی وغیره موارد مذهبی( در محل های سربسته حداکثر اشتراک کننده ها 30 نفر و در محل های سرباز حداکثر اشتراک کننده ها 50 نفر)

مقررات بهداشتی باید مراعات شوند

از تاریخ 4 ماه مه:

بازشدن سلمانی ها و آرایشگاه ها
بازشدن مکاتب برای سایر صنف های فارغین


بخش های که به روی رفت و آمد عامه بسته می مانند:
•رستورانت ها
(فروشات بیرون از محل تحت در نظر داشت مقررات بهداشتی اجازه است)

میخانه ها، کافه ها، آیسکریم خانه ها، بار ها، کلوپ ها، دیسکوتیک ها، تئاتر ها، سینما ها، سالن های کنسرت

سالن های بدنسازی، استخر های شنا-، استخر های تفریحی و ماجراجویی، حمام آب گرم، سونا ها و سولاریوم ها

پیشنهادات برای آموزش در Volkshochschulen، مکاتب موسیقی و سایر بخش های آموزشی

انجمن ها، سایر بخش های ورزشی و تفریحی و امکانات ورزشی
زمین های بازی و زمین های فوتبال
معلومات گردشگری
بازی های سرگرمی و کازینو ها
سرگرمی های رقص
نمایشگاه ها، بازار های ویژه، فروشگاه های شرط بندی
اماکن تفریحی
اماکن روسپیگری در وسایط نقلیه یا برنامه ها
مراکز خانوادگی ، اماکن مرخصی خانوادگی ، پیشنهادات آموزش خانواده
حامیان مالی مستقل و همچنان انجمن ها و پیشنهادات گروهی در مراکزتولد، خانه های چند نسلی، بخش های باز برای کار های سالمندان، به ویژه کلوپ های سالمندان و دفاتر سالمندان
آموزش جوانان ، تفریح جوانان و اوقات فراغت جوانان از جمله کلوپ های جوانان و خوابگاه های جوانان
مراکز زن ها


خدمات شرکت های زیر نیز ممنوع است:

پیشنهادات اقامتی برای اهداف توریستی و سفر های مسابقاتی
مکاتب رانندگی، مکاتب آموزش های پرواز و شرکت های مشابه
خدمات در زمینه مراقبت از بدن، به ویژه خالکوبی، سوراخ کردن پوست یا گوش جهت اویختن زیورآلات، لوازم آرایشی، استودیو ناخن
استودیوهای ماساژ و سلامتی
کلوپ های به هدف برقراری رابطه جنسی

Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Artikel 1 Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-)

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1)   Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

(2)   Absatz 1 gilt nicht

1.    für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,

2.    für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie

3.    für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen.

§ 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand in diesen Fällen eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.

§ 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte

(1)   Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

(2)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.

(3)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind ferner Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind auch Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse sowie Aufstellungsversammlungen nach dem Thüringer Kommunalrecht. Für die Bereiche nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich und zumutbar ist. Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3a) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind ab dem 3. Mai 2020 Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag zulässig, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3b) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind ab dem 3. Mai 2020 Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3c) Die Absätze 3a und 3b gelten ab dem 3. Mai 2020 auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.

 

(4)   Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

(5)   Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträgerneben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:

  1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  4. aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.

Die Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften nach Satz 1 wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert.

§ 4 Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Die Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Öffnung und den Betrieb einer Einrichtung oder eines Angebotes.

§ 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:

1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und bis zum 26. April 2020 Museen; § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,

2. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,

3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen,

4. Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht unter freiem Himmel in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt, Touristeninformationen,

5. Spielhallen und Spielbanken,

6. Tanzlustbarkeiten,

7. Ausstellungen bis zum 26. April 2020, Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,

8. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,

9. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,

10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,

11. Mehrgenerationenhäuser,

12. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,

13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,

14. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,

15. Beratungsstellen bis zum 26. April 2020,

16. Frauenzentren.

(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen ab dem 27. April 2020 die folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 öffnen:

1. zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel,

2. Museen, Galerien und Ausstellungen,

3. Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und ab dem 4. Mai 2020, soweit sie gemäß § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; insoweit gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend,

4. Beratungsstellen.

§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die Einrichtungen nach Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.

(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.

(3) Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.

(4) Bibliotheken dürfen unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden.

§ 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben

(1)   Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 dürfen ab dem 24. April 2020 Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m² begrenzen, geöffnet werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche nach Satz 2 öffnen oder geöffnet bleiben:

    1.   der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,

    2.   Banken und Sparkassen,

    3.   Drogerien,

    4.   Sanitätshäuser,

    5.   Optiker,

    6.   Hörgeräteakustiker,

    7.   Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,

    8.   Abhol- und Lieferdienste,

    9.   Wäschereien und Reinigungen,

  10.   Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,

  11.   Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,

11a.   Buchhandelsgeschäfte bis zum Ablauf des 23. April 2020 mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume, ab dem 24. April 2020 ohne Einschränkung,

  12.   Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,

  13.   der Fernabsatzhandel,

  14.   der Großhandel,

(2)   Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:

  1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
  2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
  3. Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte,
  4. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kos-
    metik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
  5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
  6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.

Abweichend von Satz 2 Nr. 3 ist die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften ab dem 4. Mai 2020 zulässig. Sie müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen.

(3)   Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. In sonstigen ambulanten Betrieben des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinischer Fußpflege und Ähnlichen, dürfen Behandlungen nur angeboten werden, sofern

  1. die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und
  2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.

Satz 3 gilt nicht für Geburtsvorbereitungskurse, sofern die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sichergestellt werden und nicht mehr als sechs Personen an einem Kurs teilnehmen.

(4)   Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn

1.    die angebotenen Waren- oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,

2.    die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und

3.    der Betrieb insgesamt zulässig ist.

Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- oder Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 3 zulässig sind.

(5)   Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

(6)   Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 7 Schließung von Gastronomiebetrieben

(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig.

(2) Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden. Gleiches gilt bei Versorgungseinrichtungen des Studierendenwerks auch für Studierende, deren Versorgung in Vorbereitung oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Abnahme einer Hochschulabschlussprüfung erforderlich ist.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.

(4) Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen.

§ 8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG

(1) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG werden geschlossen mit Ausnahme betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche. Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII dürfen nur geöffnet werden, wenn die Zahl der zu Betreuenden zehn nicht übersteigt. Abweichend von Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 27. April 2020 geöffnet werden

1. für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 Abschlussklassen besuchen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten,

2. für Schüler, die Abschlussklassen der Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege besuchen, sowie

3. für Schüler, die die schriftlichen Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte ablegen.

Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Satz 3 verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020

1. Abschlussklassen besuchen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses ermöglichen,

2. an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen sowie

3. Abschlussklassen besuchen, die die Fachhochschulreife ermöglichen oder in denen eine Abschluss-, Facharbeiter- oder Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder Bundes- oder Landesrecht in einer Schulform nach § 8 des Thüringer Schulgesetzes durchgeführt wird.

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

§ 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.

(2) Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.

(3) Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.

(4) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.

(5) Krankenhäuser in öffentlicher, privater und freigemeinnütziger Trägerschaft in Thüringen sind verpflichtet, sich unverzüglich auf der Internetseite des Intensivregisters der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V., des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (Intensivregister) zu registrieren, unverzüglich ihre intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten an die für das Intensivregister zuständigen Stellen elektronisch zu melden sowie die weiteren erforderlichen Einträge und die regelmäßigen Meldungen vorzunehmen. Rehabilitationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten sollen entsprechend Satz 1 verfahren.

§ 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten

(1)   Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen.

(2)   Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

(3)   Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die

  1. sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
  2. bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  3. allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,

sind untersagt. Abweichend von Satz 1 bleiben Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt.

(4)   In interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen, die durch Nutzung digitaler Medien oder telefonisch möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.

§ 11 Regelungen für Kontaktpersonen

(1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person oder zu einem Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hatten, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:

1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,

2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,

3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,

4. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,

5. Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,

6. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen; ausgenommen sind Bewohnerinnen der genannten Einrichtungen und deren Kinder,

7. Gaststätten,

8. Beherbergungsbetriebe,

9. Blutspendetermine,

10. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement.

(3) Für Personen nach Absatz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.

§ 12 Schwangerschaftskonfliktberatung nach  den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

(1) Schwangerschaftskonfliktberatungen sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die Kommunikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.

(2) Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzelfall alternative Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.

(3) Ab 27. April 2020 gilt § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 entsprechend.

§ 13 Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,

2. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

4. entgegen § 3 Abs. 1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

4a. entgegen § 3 Abs. 3a bis 3c eine Versammlung oder Zusammenkunft im Sinne des § 3 Abs. 3c als Veranstalter oder Organisator ausrichtet oder durchführt,

4b. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene oder nicht berechtigte Person an einer Trauerfeier oder Eheschließung teilnimmt,

5. entgegen § 3 Abs. 5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt,

6. entgegen § 4 Satz 1 bis 3 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,

7. entgegen § 5 Abs. 1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt,

7a. entgegen § 5 Abs. 1a eine der dort genannten Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht erfüllt,

8. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nicht schließt oder einen Betrieb mit einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unzulässigen Verkaufsfläche öffnet und betreibt,

9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-, Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen dafür offenhält,

9a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 die Beachtung und Einhaltung von Hygieneregeln und Schutzerfordernissen nicht sicherstellt,

10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Behandlung anbietet oder erbringt,

11. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort genannten Maßnahmen erfolgen,

11a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 erforderliche Maßnahmen im Sinne der Vorschrift nicht trifft, bzw. deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt,

12. entgegen § 7 Abs. 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt oder diese betreibt,

13. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt,

14. entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für die dort genannte Personen der betreffenden Einrichtung öffnet oder betreibt,

15. entgegen § 7 Abs. 3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt,

16. entgegen § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,

16a. entgegen § 8 Abs. 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG nicht schließt,

17. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,

18. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine genannte, gastronomische Einrichtung nicht schließt oder betreibt,

19. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,

20. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,

21. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht,

22. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, 4 oder 7 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden,

22a. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 5 das generelle Besuchsverbot nicht beachtet und keine Ausnahme vorliegt,

23. entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,

24. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

25. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 seiner Registrierungs- und Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

26. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung betritt,

27. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt,

28. entgegen § 10 Abs. 3 unzulässige Angebote der Eingliederungshilfe macht,

28a. entgegen § 10 Abs. 4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt,

28b. entgegen § 10 Abs. 4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht,

29. entgegen § 11 Abs. 1 eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt,

29a. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält, oder nicht beachtet,

30. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr nicht schließt,

31. entgegen § 12 Abs. 2 keine infektionssichere Übergabe vorsieht.

§ 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden, Geltungsbereich

(1) Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 17 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und  Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. April 2020 wird wie folgt geändert:

1.    Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a“

Ausnahmen vom Geltungsbereich

  1. Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
  1. Ebenfalls unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit die Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten, beispielsweise bei Termins- und Zeugenladungen.“

2.    In § 9 wird das Datum „19. April 2020“ durch das Datum „6. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)   Artikel 1 tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 § 9 Abs. 5, § 14 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 25 sowie die §§ 16 und 17 mit Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten außer Kraft, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2020.

(2)   Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 19. April 2020 in Kraft.

(3)   Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 7. April 2020 (GVBl. S. 123) außer Kraft.

Erfurt, den 18.04.2020

Heike Werner                                                                                                          

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie

Quelle: https://corona.thueringen.de/

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Kontaktbeschränkungen werden verlängert

Verständigung von Bund und Ländern Kontaktbeschränkungen werden verlängert

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Leitschnur für die angepassten Regeln ist das Ziel, die Erfolge der letzten Wochen zu sichern.

Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert.

  • Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden – zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.
  • Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.
  • Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
  • Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
  • Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.
  • Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen.
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.
  • Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
  • Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen beschließen.

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Alle Informationen rund um die Corona Thematik

Hier finden Sie u.a. die Erlässe, sämtliche Anschreiben der Landesverbände der Pflegekassen in Thüringen und auch das Formular hinsichtlich Erstattungsmöglichkeiten zu Mehrausgaben- und Mindereinnahmen.

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