IMG_2336

Hinweise zur Verwendung von selbst hergestellten Masken

Verwendung von selbst hergestellten Masken (sog. „Community-Masken“) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19)

  • Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
  • Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
  • Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden.

Quelle: Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html)

Allgemeinverfügung der Stadt Gera 23.04.2020

Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera

Diesen Beitrag als PDF downloaden

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)

I. Verweis auf Thüringer Recht

1. Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-00V-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020, zuletzt geändert am 23.04.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

2. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020, zuletzt geändert am 18.04.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

II. Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO (Zulässigkeit weitergehender Anordnungen) in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:

§1 Grundsätzliche Pflichten

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, ist jede Person dazu aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche — auch von Verwandten — zu verzichten.

§2 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum

(1) Jede Person hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet der Stadt Gera zu tragen.

(2) Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung gem. Abs. 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

(3) Die Verpflichtung gern. Abs. 1 gilt für folgende Bereiche und Tätigkeiten:

1. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen, bei denen sich der Mindestabstand von 1,50 m nicht durchgängig einhalten lässt,

2. das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern, öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung von Dienstleistungen und Angeboten,

3. das Betreten von öffentlichen Gebäuden wie Behörden,

4. das Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,

5. das Betreten und der Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,

6. das Betreten und der Aufenthalt auf Wochenmärkten,

7. das Betreten und der Aufenthalt in öffentlichen Parks und parkähnlichen Anlagen, dies gilt für Hofwiesenpark, Küchengarten, Botanischer Garten, Dahliengarten, Tierpark, Park der Jugend und Spielwiese.

(4) Darüber hinaus gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer nicht aus dem eigenen Haushalt stammenden Person (insbesondere auch die Arbeitsstätte).

(5) Die Verpflichtung nach § 2 Absatz 4 gilt nicht:

sofern der Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt werden kann und wenn im Raum pro Person mindestens 20 qm zur Verfügung stehen oder ein Hygiene-und Infektionsschutzkonzept vorliegt.

(6) Ausgenommen von § 2 Absatz 4 ist der Aufenthalt in geschlossenen Räumen des privaten Wohnbereiches.

(7) In ambulanten Betrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens sind neben den erforderlichen Basishygienemaßnahmen, welche das Robert Koch-Institut empfiehlt, von Arztpraxen sowie von Dienstleistern die Maßnahmen der Psycho-, Physio- und Ergotherapie, Logopädie, medizinische Fußpflege und Ähnliche erbringen, der indikationsgerechte und risikoadaptierte Einsatz der folgenden Schutzkleidung (Mund-Nase-Schutz, Einweghandschuhen, Schutzkittel und Schutzbrille) sicherzustellen.

(8) Von der Verpflichtung gern. § 2 Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(9) Die Verpflichtungen gern. § 2 Absatz 1 i.V.nn. Absatz 3 bis 4 gilt nicht für staatliche Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft. Die in diesen Einrichtungen erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ergehen gesondert vom zuständigen Ministerium für Bildung und Jugend.

§3 Zutrittsvoraussetzungen für Einzelhandel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, Verhalten der Kunden beim Einkaufen sowie der Fahrgäste bei der Nutzung des ÖPNV und dem Verkehr mit Taxis

(1) Bei dem Einkauf in Geschäften des Einzelhandels ist durch die Inhaber sicher zu stellen, dass

1. die regelmäßig im direkten Kundenkontakt stehenden Oberflächen wie die Griffe von Einkaufs-/Transportwagen, Türklinken und Kabinentüren regelmäßig zusätzlich zu reinigen und ordnungsgemäß zu desinfizieren sind (d.h. insbesondere, dass für jeden Kunden ein ausreichend desinfizierter und trockener Einkaufswagen zur Verfügung zu stellen ist. Dabei sind die Flächendesinfektionsmittel streng nach den Anwendungshinweisen hinsichtlich der Einwirkzeit anzuwenden. Ein direkter Hautkontakt beim Kunden ist unbedingt zu vermeiden). Dem Personal ist geeignetes Handdesinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.

2. im Bereich der Selbstbedienung mit unverpackten Lebensmitteln (wie bspw. Obst und Gemüse) den Kunden Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt werden und für deren ordnungsgemäße Entsorgung entsprechende Müllbehälter vorhanden sind.

3. geschäftsspezifische Maßnahmen und die konkrete Umsetzung schriftlich festzuhalten sind, einschließlich der ausführlichen Unterweisung der Mitarbeiter/innen. Es ist zu gewährleisten, dass die laufenden Dokumentationen von den zuständigen Behörden jederzeit vor Ort einsehbar sind und mindestens 4 Wochen aufbewahrt werden,

4. die Kunden durch gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen auf die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung von Schutzmaßnahmen hingewiesen werden.

5. im Wartebereich vor und in den Einrichtungen und Geschäften gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen und deren Einhaltung regelmäßig zu überprüfen sind.

6. ein Betretungs- und Verkaufsverbot für Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wobei Mund und Nase gleichzeitig bedeckt sein müssen. 7. für den Eingangsbereich während der gesamten Öffnungszeiten Personal vorzuhalten ist, welches die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6 sicherstellt.

(2) Ein Betretungs- bzw. Nutzungsverbot gilt für die Fahrgäste ohne Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung des ÖPNV und dem Verkehr mit Taxis. Die Nutzung des Vordereinstieges für Fahrgäste in Bussen und anderen Fahrzeugen ohne geschlossene Fahrerkabine ist untersagt.

(3) Für § 3 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 2 gelten die Ausnahmetatbestände gemäß § 2 Abs. 8.

§4 Häusliche Quarantäne/Absonderung

(1) Im Fall der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera, ist – bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera – für diese Person bereits vorläufig untersagt:

1. die Wohnung zu verlassen

2. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 Ziffer 1 sind

1. jeweils einmal täglich der Weg zum Postkasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobei jedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen bedeckt sein) zu tragen sind.

2. Wege im Rahmen von medizinischen Notfällen, wobei hier jedoch das Verbot der Nutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudem hat sich die betroffene Person den Arztbesuch mit Datum und Uhrzeit von dem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.

(3) Weiterhin hat die betroffene Person jeden, der aus behördlichen oder tatsächlichen Gründen persönlichen Kontakt zu dieser aufnimmt, über die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere gegenüber medizinischem Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Jugendamt, Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damit der notwenige Eigenschutz für die Kontaktperson erfolgen kann.

(4) Diese Regelungen gelten für alle Personen, die mit im Haushalt der unter häuslicher Quarantäne/Absonderung stehenden Person leben.

§5 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2020 in Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen.

Hinweise

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Gera, den 23. April 2020

Julian Vonarb

Oberbürgermeister

grafik-1

Wichtige Informationen zu Regelungen im Umgang mit Corona in arabischer Sprache

٢٢/٤/٢٠٢٠
أعزائي القراء، في هذا النص معلومات مهمة جداً من بلدية مدينة جيرا حول موضوع كورونا وطريقة العمل الحالية معه!
نرجوا القراءة حتى النهاية !!

معلومات عامة، نشرية اجتماعية
ماهي المحلات والمرافق التي سوف يسمح لها بالنشاط والمحلات التي سوف تبقى مغلقة إلى غاية إشعار أخر في مدينة جيرا وذلك بحسب المرسوم التنظيمي رقم 3 الصادر عن مدينة جيرا والمتعلق بشأن تمديد وتعديل التدابير الواجبة للحد من إنتشار فايروس كورونا المستجدSarscovid 2 والمؤرخ بتاريخ 2020.04.18 .
كيف ومتى يمكن إعادة فتح المرافق والمحلات في الأيام والأسابيع القادمة مع إتخاد كافة احتياطات السلامة والوقاية الإجتماعية والحماية الصارمة والتي تتطلب مزيدا من الوقت والجهد .
يوم الإثنين الموافق ل 04.27 سوف تفتح المكتبة المركزية في جيرا وحديقة الحيوانات والحدائق العامة والأماكن المفتوحة في الهواء الطلق.
سوف تظل إدارة المدينة مفتوحة للزوار ولكن على نطاق ضيق ومحدود ويمكن التواصل عن طريق الهاتف أو البريد الإلكتروني مع السماح لأصحاب المواعيد وذلك بعد الإتفاق المسبق .
ستصدر إدارة مدينة جيرا قرارا عاما جديدا وذلك بناءا على لوائح مقاطعة تورنغن تشرح فيه الرزنامة المبرمجة
منذ بداية أزمة كورونا.
يمكن الاطلاع عليها وأيضا على القانون رقم 3الصادر مؤخرا عن مقاطعة تورنغن والفهرس المنظم على العنوان الإلكتروني التالي
W W W. Corona .gera. de
فيما يلي نظرة عامة موجزة على اللوائح الصادرة والتي دخلت حيز التنفيذ بتاريخ 2020.04.20
عليك الإلتزام وإتباع ما يلي:
_ حافظ على مسافة تباعد كافية (على الأقل مسافة 1,5متر).
– حافظ عل وساءل الحماية والوقاية.
– يجوز لأفراد العائلة القاطنين في منزل واحد الخروج سويا .
– يمكن الالتقاء بشخص آخر واحد فقط على أقصى تقدير .
يسمح للعائلة التنزه في الهواء الطلق مع مراعاة وساءل الحماية والوقاية.
— يسمح للمطاعم ببيع الأكل فقط للطلبات الخارجية ومع إحترام معايير
النظافة العامة والوقاية الإجتماعية والوقوف في الطابور إلى غاية 10امتار .
* إبتداءا من 04.20 يسمح باخد دروس التقوية التحضيرية للتدريس لمجموعة لا تتجاوز 6 أشخاص.
– يسمح برعاية الأطفال من ذوي الاحتياجات الإجتماعية الخاصة.
– فتح وكالات بيع السيارات.
يسمح باجتماعات حكومة المقاطعة والوزارات ومجالس المدينة والمحليات والمحاكم.
* إبتداءا من 04.24 سوف يسمح ب
– إفتتاح المحلات التجارية والتي مساحتها اقل من 800متر مع مراعاة وساءل الحماية والوقاية.
هذه المحلات والمرافق التالية سوف تبقى مفتوحة وهي :
-محلات بيع المواد الغذائية والبقاليات .
– البنوك والمصارف وبنوك الادخار.
-محلات البصريات وبيع النظارات
– محلات المستلزمات الطبية
– محلات التجهيزات
– فروع البريد ونقل الطرود والشحن والنقل .
– خدمات التوصيل
– محلات الغسيل والتنظيف
-محطات البنزين ومستلزمات السيارات وقطع الغيار.
محلات الدراجات.
– محلات واكشاك بيع الصحف والجرائد والتبغ
– بيع الكتب إبتداءا من 04.24
محلات لوازم الحيوانات والحدائق
– محلات الزهور والورود والنباتات
– تجار الجملة .
* إبتداءا من 04.27 سوف يسمح ب
– إفتتاح المكتبة المركزية في جيرا
– فتح الحدائق العامة
– إفتتاح المولات وصالات المعارض .
– إفتتاح مراكز الاستشارة
-إفتتاح جزئي للمدارس لطلبة مستوى البكالوريا
* إبتداءا من 05.03 سوف يتم ما يلي:
– يسمح بالاجتماعات في الغرف المغلقة بالنسبة الى 30 شخص على أقصى تقدير مع شرط وجوب تبرير .
يسمح ل 50 شخص بالتجمع في الهواء الطلق على أقصى حد وبشرط وجود تبرير .

– يسمح لمراكز العبادة بالممارسة الدينية ل 30 شخص في الأماكن المغلقة وأيضا ل 50 شخص في الأماكن المفتوحة ( الهواء الطلق ) بشرط إحترام معايير السلامة والوقاية.
* إبتداءا من 05.04 يسمح ب:
– فتح صالونات الحلاقة
– فتح المدارس للصفوف المتقدمة

ماهي الأماكن التي سوف تبقى مغلقة؟
– المطاعم سوف تبقى مغلقة إلى غاية إشعار أخر ويسمح لها فقط تقديم وجبات للطلب الخارجي مع مراعاة وساءل الحماية والوقاية.
– المقاهي ومحلات البوظة والنوادي الليلية والمسارح ودور السينما والحانات.
– الصالات الرياضية والمسابح وأماكن الترفيه وحمامات الساونا.
النوادي والمرافق الرياضية وملاعب كرة القدم.
– التجمعات السياحية
الفنادق والمنتجعات
– الملاهي والكازينو
– محلات الرهان والقمار
– بيوت الدعارة
-مواقع الإجازات والاستجمام
– مرافق الشباب ،أندية الشباب ، مراكز إيواء الشباب .
-قاعات الحفلات الموسيقية للحفلات والأعياد والأفراح.
– محلات العناية بالجسم .
-محلات الوشم وتقليم الأظفار .
– محلات التدليك والماساج .

مع خالص تحياتي

چی بخش های در شهر گرا باز می شوند و چی بخش های بسته می مانند؟

Was öffnet in Gera und was bleibt geschlossen? (arabische Übersetzung)

چی بخش های در شهر گرا باز می شوند و چی بخش های بسته می مانند؟

اطلاعات رسانه ی



چی بخش های در شهر گرا باز می شوند و چی بخش های بسته می مانند؟

مقررات مرحله سوم ایالت تورینگین در رابطه به ادامه و تغییر برنامه ها جهت جلوگیری از انتشار وایروس کرونا که از تاریخ 18.04.2020 تنظیم شده است. چگونه وچی زمانی کدام بخش ها و دکان ها در روز ها و هفته های آینده اجازه دوباره باز شدن را دارند. ولی باید مقررات صحی و برنامه های حفاظتی دقیقی برای این کار رعایت شود و یک آمادگی زمانی معین را در نظر بگیرید.

از روز دوشنبه مورخ 27.04.2020 در کنار شهر و کتابخانه منطقه ای همچنان موزیم شهر گرا، باغ گیاه شناسی، باغ وحش، پارک شهر و Küchengarten (باغ آشپزخانه) و همچنان بخش های مشابه اجازه دوباره باز شدن را دارند. بخش های مشورت دهی هم میتوانند دوباره باز شوند. تا حد امکان باید از طریق تیلفون و یا ایمیل مشورت ها ارایه شود درغیر صورت نظر به وقت ملاقات معین مشتریان می توانند حضوری درخواست مشورت کنند.

همچنین شهر گرا براساس آیین نامه جدید ایالت تورینگین در هفته هفدهم تقویم ، مقررات جدید را صادر خواهد کرد.
مقررات مرحله سوم ایالت تورینگین همچنان همراه با کتالوگ جریمه های نقدی کوچک را میتوانید روی ویب سایت انترنتی www.corona.gera.de دریافت کنید.

در متن ذیل شما میتوانید خلاصه مقررات جدید آیین نامه ایالت تورینگین را که از تاریخ 20.04.2020 اجرا می شود دریافت نمایید.

موارد زیر را مراعات کنید:

فاصله خود را حفظ کنید(حداقل 1.5 متر)
مقررات بهداشتی را رعایت کنید.
هر فرد اعضای یک فامیل میتواند حد اکثر با یک فرد بیگانه در داخل و یا بیرون از خانه ملاقات و اقامت کند.
استثنا ها: رسانه ها، فعالیت های در فضای باز، حمل نقل عمومی

مسائل ذیل با در نظر داشت مقررات بهداشتی اجازه است:

رستورانت ها اجازه دارند بیرون از محل کار خود با در نظر داشت مقررات بهداشتی جدی به فروشات خود ادامه دهند. بعد از خرید حد اقل 10 متر دور رفته شما میتوانید غذای خود را میل کنید.

از تاریخ 20 ماه آوریل:

حد اکثر اشتراک کننده در کورس های آمادگی ولادت 6 نفر
 گروه های روزانه برای کودکان و نوجوانان با نیازهای حمایت اجتماعی
باز شدن دوباره موتر فروشی ها
جلسات دولت و وزارتخانه ها ، شوراها و دادگاه های شهر و منطقه

از تاریخ 24 ماه آوریل:

دکان ها و فروشگاه های که در حدود 800 مترمربع مساحت ساحه فروش دارند میتوانند دوباره باز شوند

فقط با در نظر گرفتن محافظت مناسب و رعایت اقدامات بهداشتی

صرف نظر از مساحت ساحه فروش، فروشگاه های ذیل هم میتوانند دوباره باز شوند.

فروشگاه های مواد غذایی
بانک ها و بانک های پس انداز
داروخانه ها
فروشگاه های لوازم پزشکی
عینک فروشی ها
متخصصات آلات شنوایی
بخش های پوسته رسانی آلمان و بخش ها وشرکت های لجستیکی، برداشتن و تحویل دادن
لباسشویی و پاکسازی
تانک تیل ها، تجارت وسایط همچنان پرزه فروشی ها و فروشگاه های دوچرخه
فروشگاه های روزنامه و تنباکو
کتاب فروشی ها تا تاریخ 23. ماه آوریل میتوانند بدون تماس حضوری به کار خود ادامه دهند. از تاریخ 24 ماه آوریل بدون محدودیت
لوازم حیوانات، ساختن و فروشگاه های لوازم باغ، مراکز باغ و گل فروشی ها
فروش از راه دور، عمده فروشی

از تاریخ 27 ماه آوریل:

باز شدن کتابخانه شهر
باز شدن باغ گیاه شناسی، باغ وحش، پارک شهر(Hofwiesenpark)، Küchengarten(باغ آشپزخانه)، و بخش های مشابه
باز شدن موزیم، گالری ها و نمایشگاه ها
بازشدن مراکز مشورت
باز شدن مکاتب برای متعلمین که امتحان کانکور پیشرو دارند

از تاریخ 3 ماه مه:

تجمع ها در محل های بسته در صورت توجیهی موارد فردی (حداکثر اشتراک کننده ها 30 نفر)
تجمع ها در فضای باز در صورت توجیهی موارد فردی (حداکثر اشتراک کننده ها 30 نفر
مراسم عبادات و دعاخوانی وغیره موارد مذهبی( در محل های سربسته حداکثر اشتراک کننده ها 30 نفر و در محل های سرباز حداکثر اشتراک کننده ها 50 نفر)

مقررات بهداشتی باید مراعات شوند

از تاریخ 4 ماه مه:

بازشدن سلمانی ها و آرایشگاه ها
بازشدن مکاتب برای سایر صنف های فارغین


بخش های که به روی رفت و آمد عامه بسته می مانند:
•رستورانت ها
(فروشات بیرون از محل تحت در نظر داشت مقررات بهداشتی اجازه است)

میخانه ها، کافه ها، آیسکریم خانه ها، بار ها، کلوپ ها، دیسکوتیک ها، تئاتر ها، سینما ها، سالن های کنسرت

سالن های بدنسازی، استخر های شنا-، استخر های تفریحی و ماجراجویی، حمام آب گرم، سونا ها و سولاریوم ها

پیشنهادات برای آموزش در Volkshochschulen، مکاتب موسیقی و سایر بخش های آموزشی

انجمن ها، سایر بخش های ورزشی و تفریحی و امکانات ورزشی
زمین های بازی و زمین های فوتبال
معلومات گردشگری
بازی های سرگرمی و کازینو ها
سرگرمی های رقص
نمایشگاه ها، بازار های ویژه، فروشگاه های شرط بندی
اماکن تفریحی
اماکن روسپیگری در وسایط نقلیه یا برنامه ها
مراکز خانوادگی ، اماکن مرخصی خانوادگی ، پیشنهادات آموزش خانواده
حامیان مالی مستقل و همچنان انجمن ها و پیشنهادات گروهی در مراکزتولد، خانه های چند نسلی، بخش های باز برای کار های سالمندان، به ویژه کلوپ های سالمندان و دفاتر سالمندان
آموزش جوانان ، تفریح جوانان و اوقات فراغت جوانان از جمله کلوپ های جوانان و خوابگاه های جوانان
مراکز زن ها


خدمات شرکت های زیر نیز ممنوع است:

پیشنهادات اقامتی برای اهداف توریستی و سفر های مسابقاتی
مکاتب رانندگی، مکاتب آموزش های پرواز و شرکت های مشابه
خدمات در زمینه مراقبت از بدن، به ویژه خالکوبی، سوراخ کردن پوست یا گوش جهت اویختن زیورآلات، لوازم آرایشی، استودیو ناخن
استودیوهای ماساژ و سلامتی
کلوپ های به هدف برقراری رابطه جنسی

Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Artikel 1 Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-)

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1)   Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

(2)   Absatz 1 gilt nicht

1.    für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,

2.    für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie

3.    für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen.

§ 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand in diesen Fällen eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.

§ 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte

(1)   Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

(2)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.

(3)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind ferner Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind auch Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse sowie Aufstellungsversammlungen nach dem Thüringer Kommunalrecht. Für die Bereiche nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich und zumutbar ist. Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3a) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind ab dem 3. Mai 2020 Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag zulässig, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3b) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind ab dem 3. Mai 2020 Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3c) Die Absätze 3a und 3b gelten ab dem 3. Mai 2020 auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.

 

(4)   Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

(5)   Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträgerneben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:

  1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  4. aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.

Die Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften nach Satz 1 wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert.

§ 4 Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Die Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Öffnung und den Betrieb einer Einrichtung oder eines Angebotes.

§ 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:

1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und bis zum 26. April 2020 Museen; § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,

2. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,

3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen,

4. Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht unter freiem Himmel in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt, Touristeninformationen,

5. Spielhallen und Spielbanken,

6. Tanzlustbarkeiten,

7. Ausstellungen bis zum 26. April 2020, Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,

8. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,

9. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,

10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,

11. Mehrgenerationenhäuser,

12. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,

13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,

14. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,

15. Beratungsstellen bis zum 26. April 2020,

16. Frauenzentren.

(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen ab dem 27. April 2020 die folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 öffnen:

1. zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel,

2. Museen, Galerien und Ausstellungen,

3. Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und ab dem 4. Mai 2020, soweit sie gemäß § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; insoweit gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend,

4. Beratungsstellen.

§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die Einrichtungen nach Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.

(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.

(3) Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.

(4) Bibliotheken dürfen unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden.

§ 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben

(1)   Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 dürfen ab dem 24. April 2020 Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m² begrenzen, geöffnet werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche nach Satz 2 öffnen oder geöffnet bleiben:

    1.   der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,

    2.   Banken und Sparkassen,

    3.   Drogerien,

    4.   Sanitätshäuser,

    5.   Optiker,

    6.   Hörgeräteakustiker,

    7.   Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,

    8.   Abhol- und Lieferdienste,

    9.   Wäschereien und Reinigungen,

  10.   Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,

  11.   Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,

11a.   Buchhandelsgeschäfte bis zum Ablauf des 23. April 2020 mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume, ab dem 24. April 2020 ohne Einschränkung,

  12.   Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,

  13.   der Fernabsatzhandel,

  14.   der Großhandel,

(2)   Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:

  1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
  2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
  3. Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte,
  4. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kos-
    metik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
  5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
  6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.

Abweichend von Satz 2 Nr. 3 ist die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften ab dem 4. Mai 2020 zulässig. Sie müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen.

(3)   Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. In sonstigen ambulanten Betrieben des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinischer Fußpflege und Ähnlichen, dürfen Behandlungen nur angeboten werden, sofern

  1. die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und
  2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.

Satz 3 gilt nicht für Geburtsvorbereitungskurse, sofern die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sichergestellt werden und nicht mehr als sechs Personen an einem Kurs teilnehmen.

(4)   Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn

1.    die angebotenen Waren- oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,

2.    die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und

3.    der Betrieb insgesamt zulässig ist.

Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- oder Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 3 zulässig sind.

(5)   Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

(6)   Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 7 Schließung von Gastronomiebetrieben

(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig.

(2) Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden. Gleiches gilt bei Versorgungseinrichtungen des Studierendenwerks auch für Studierende, deren Versorgung in Vorbereitung oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Abnahme einer Hochschulabschlussprüfung erforderlich ist.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.

(4) Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen.

§ 8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG

(1) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG werden geschlossen mit Ausnahme betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche. Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII dürfen nur geöffnet werden, wenn die Zahl der zu Betreuenden zehn nicht übersteigt. Abweichend von Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 27. April 2020 geöffnet werden

1. für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 Abschlussklassen besuchen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten,

2. für Schüler, die Abschlussklassen der Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege besuchen, sowie

3. für Schüler, die die schriftlichen Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte ablegen.

Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Satz 3 verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020

1. Abschlussklassen besuchen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses ermöglichen,

2. an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen sowie

3. Abschlussklassen besuchen, die die Fachhochschulreife ermöglichen oder in denen eine Abschluss-, Facharbeiter- oder Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder Bundes- oder Landesrecht in einer Schulform nach § 8 des Thüringer Schulgesetzes durchgeführt wird.

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

§ 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.

(2) Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.

(3) Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.

(4) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.

(5) Krankenhäuser in öffentlicher, privater und freigemeinnütziger Trägerschaft in Thüringen sind verpflichtet, sich unverzüglich auf der Internetseite des Intensivregisters der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V., des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (Intensivregister) zu registrieren, unverzüglich ihre intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten an die für das Intensivregister zuständigen Stellen elektronisch zu melden sowie die weiteren erforderlichen Einträge und die regelmäßigen Meldungen vorzunehmen. Rehabilitationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten sollen entsprechend Satz 1 verfahren.

§ 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten

(1)   Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen.

(2)   Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

(3)   Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die

  1. sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
  2. bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  3. allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,

sind untersagt. Abweichend von Satz 1 bleiben Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt.

(4)   In interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen, die durch Nutzung digitaler Medien oder telefonisch möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.

§ 11 Regelungen für Kontaktpersonen

(1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person oder zu einem Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hatten, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:

1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,

2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,

3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,

4. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,

5. Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,

6. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen; ausgenommen sind Bewohnerinnen der genannten Einrichtungen und deren Kinder,

7. Gaststätten,

8. Beherbergungsbetriebe,

9. Blutspendetermine,

10. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement.

(3) Für Personen nach Absatz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.

§ 12 Schwangerschaftskonfliktberatung nach  den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

(1) Schwangerschaftskonfliktberatungen sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die Kommunikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.

(2) Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzelfall alternative Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.

(3) Ab 27. April 2020 gilt § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 entsprechend.

§ 13 Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,

2. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

4. entgegen § 3 Abs. 1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

4a. entgegen § 3 Abs. 3a bis 3c eine Versammlung oder Zusammenkunft im Sinne des § 3 Abs. 3c als Veranstalter oder Organisator ausrichtet oder durchführt,

4b. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene oder nicht berechtigte Person an einer Trauerfeier oder Eheschließung teilnimmt,

5. entgegen § 3 Abs. 5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt,

6. entgegen § 4 Satz 1 bis 3 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,

7. entgegen § 5 Abs. 1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt,

7a. entgegen § 5 Abs. 1a eine der dort genannten Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht erfüllt,

8. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nicht schließt oder einen Betrieb mit einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unzulässigen Verkaufsfläche öffnet und betreibt,

9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-, Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen dafür offenhält,

9a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 die Beachtung und Einhaltung von Hygieneregeln und Schutzerfordernissen nicht sicherstellt,

10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Behandlung anbietet oder erbringt,

11. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort genannten Maßnahmen erfolgen,

11a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 erforderliche Maßnahmen im Sinne der Vorschrift nicht trifft, bzw. deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt,

12. entgegen § 7 Abs. 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt oder diese betreibt,

13. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt,

14. entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für die dort genannte Personen der betreffenden Einrichtung öffnet oder betreibt,

15. entgegen § 7 Abs. 3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt,

16. entgegen § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,

16a. entgegen § 8 Abs. 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG nicht schließt,

17. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,

18. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine genannte, gastronomische Einrichtung nicht schließt oder betreibt,

19. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,

20. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,

21. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht,

22. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, 4 oder 7 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden,

22a. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 5 das generelle Besuchsverbot nicht beachtet und keine Ausnahme vorliegt,

23. entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,

24. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

25. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 seiner Registrierungs- und Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

26. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung betritt,

27. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt,

28. entgegen § 10 Abs. 3 unzulässige Angebote der Eingliederungshilfe macht,

28a. entgegen § 10 Abs. 4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt,

28b. entgegen § 10 Abs. 4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht,

29. entgegen § 11 Abs. 1 eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt,

29a. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält, oder nicht beachtet,

30. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr nicht schließt,

31. entgegen § 12 Abs. 2 keine infektionssichere Übergabe vorsieht.

§ 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden, Geltungsbereich

(1) Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 17 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und  Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. April 2020 wird wie folgt geändert:

1.    Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a“

Ausnahmen vom Geltungsbereich

  1. Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
  1. Ebenfalls unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit die Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten, beispielsweise bei Termins- und Zeugenladungen.“

2.    In § 9 wird das Datum „19. April 2020“ durch das Datum „6. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)   Artikel 1 tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 § 9 Abs. 5, § 14 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 25 sowie die §§ 16 und 17 mit Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten außer Kraft, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2020.

(2)   Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 19. April 2020 in Kraft.

(3)   Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 7. April 2020 (GVBl. S. 123) außer Kraft.

Erfurt, den 18.04.2020

Heike Werner                                                                                                          

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie

Quelle: https://corona.thueringen.de/

virus-4937553_1920

Kontaktbeschränkungen werden verlängert

Verständigung von Bund und Ländern Kontaktbeschränkungen werden verlängert

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Leitschnur für die angepassten Regeln ist das Ziel, die Erfolge der letzten Wochen zu sichern.

Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert.

  • Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden – zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.
  • Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.
  • Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
  • Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
  • Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.
  • Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen.
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.
  • Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
  • Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen beschließen.

Logo AOK Plus. Link zum Internetportal der AOK Plus.

AOK Gesundheitspartnerportal Thüringen – Alles auf einen Blick zu Corona –

Logo AOK Plus. Link zum Internetportal der AOK Plus.

Alle Informationen rund um die Corona Thematik

Hier finden Sie u.a. die Erlässe, sämtliche Anschreiben der Landesverbände der Pflegekassen in Thüringen und auch das Formular hinsichtlich Erstattungsmöglichkeiten zu Mehrausgaben- und Mindereinnahmen.

Bitte schauen Sie regelmäßig rein, diese Seite wird fortwährend aktualisiert, verwenden Sie hierfür folgenden Link:

https://www.aok-gesundheitspartner.de/thr/pflege/covid19/index.html

Bild des Dokumentenschranks vor dem Eingang des Gebrauchtwarenhauses

Antragsunterlagen Arbeitslosengeld II

Formulare zum Antrag für Arbeitslosengeld II

An der Eingangstür unseres Sozialkaufhauses „DIES & DAS Gebrauchtwarenhaus Gera“ im Gera-Carré befindet sich seit 06.04.2020 ein Dokumentenschrank des Jobcenters. Darin finden Sie die Formulare zum Antrag für Arbeitslosengeld II und das Merkblatt.

Logo Freistaat Thüringen, Ministerium für Arbeit, Soziales,                                                            Gesundheit, Frauen und Familie

Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindmaßnVO –) vom  8. April 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1)   Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen gestattet.

§ 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1)   Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

(2)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.

(3)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Landtags, einschließlich der Sitzungen seiner Ausschüsse, der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, den Landkreis oder deren Verband aufgeschoben werden kann.

(3a) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Versammlungsbehörde für Versammlungen in geschlossenen Räumen von bis zu 20 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 und § 4 sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten. Versammlungen unter freiem Himmel mit zwei Personen oder Angehörigen des eigenen Haushalts können nach den versammlungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden; die Versammlungsbehörde kann für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen, die nicht Angehörige des eigenen Haushalts sind, Ausnahmen in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 zulassen.

(3b) Absatz 3a Satz 1 bis 3 gilt für Zusammenkünfte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4)   Abweichend von Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur der Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

(5) Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, ist neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Folgendes sicherzustellen:

  1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet oder einem von der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 besonders betroffenen Gebiet zurückgekehrt sind oder persönlichen Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten; dies ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen aufzubewahren; diese Teilnehmer sind auszuschließen,
  4. Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  5. aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung und

§ 4 Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§ 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1)   Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:

  1.  Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen,

  2.  Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,

  3.  Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken,

  4.  Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristinformationen,

  5.  Spielhallen und Spielbanken,

  6.  Tanzlustbarkeiten,

  7.  Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,

  8.  Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,

  9.  Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,

10.  Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,

11.  Mehrgenerationenhäuser,

12.  offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,

13.  Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,

14.  Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,

15.  Beratungsstellen,

16.  Frauenzentren.

(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.

(3)   Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.

§ 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben

(1)   Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind:

  1.  Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,

  2.  Banken und Sparkassen,

  3.  Drogerien,

  4.  Sanitätshäuser,

  5.  Optiker,

  6.  Hörgeräteakustiker,

  7.  Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,

  8.  Abhol- und Lieferdienste,

  9.  Wäschereien und Reinigungen,

10.  Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,

11.  Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe online bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte.

12.  Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,

13.  der Fernabsatzhandel,

14.  der Großhandel.

(2) Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:

  1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
  2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
  3. Friseure und Barbiergeschäfte,
  4. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
  5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,

6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.

(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. Sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinische Fußpflege und Ähnliche, sind nur zulässig, sofern

  1. die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und
  2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.

(4) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen nur dann weiterhin betrieben werden, wenn

1. die Waren- und/oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,

2. die Waren- und/oder Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 den Schwerpunkt des Sortiments entsprechen und

3. der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig ist.

Geschäfte mit gemischtem Sortiment sind solche Verkaufsstellen, die neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- und Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäften enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz Satz 2 ist untersagt.

(5) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Die Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Ladengeschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 7 Schließung von Gastronomiebetrieben

(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe nach § 4. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig und, ohne Ansammlungen zu bilden.

(2)   Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden.

(3)   Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.

(4)   Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen. Die strengen hygienischen Maßstäbe nach § 4 sind einzuhalten.

§ 8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG

(1)   Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII werden geschlossen. Ausgenommen von Satz 1 sind betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche.

(2)   Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

(3)   Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

§ 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern,Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungender Pflege und der Eingliederungshilfe nach demThüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1)   Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sind für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.

(2)   Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektions-schutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.

(3)   Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.

(4)   Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.

(5) Alle Krankenhäuser in öffentlicher, privater und frei-gemeinnütziger Trägerschaft in Thüringen sind verpflichtet, sich unverzüglich auf der Internetseite des Intensivregisters der deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) zu registrieren und unverzüglich ihre intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten an die zuständigen Stellen für das Intensivregister der deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) elektronisch zu melden und dazu die erforderlichen Einträge und regelmäßigen Meldungen vorzunehmen. Rehabilitationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten mit intensivmedizinischen Kapazitäten und Beatmungsmöglichkeiten sollen entsprechend Satz 1 verfahren.

§ 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen,Untersagung von Angeboten

(1) Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.

(2) Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tags benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

(3)   Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die

  1. sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
  2. bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  3. allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,

sind untersagt.

(4) In allen interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen die telefonisch oder durch Nutzung digitaler Medien möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.

§ 11 Regelungen für Ansteckungsverdächtige

(1) Personen, die Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als ansteckungsverdächtig gelten, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:

1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,

2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,

3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,

4. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,

5. Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,

6. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen,

7. Gaststätten,

8. Beherbergungsbetriebe,

9. Blutspendetermine,

10. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.

(2) Für Personen nach Absatz 1 werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Für Personen nach Absatz 1 deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel in der jeweils aktuellen Fassung eingehalten werden.

§ 12 Schwangerschaftskonfliktberatung nachden §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

(1)   Schwangerschaftskonfliktberatungen sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die Kommunikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.

(2)   Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzelfall alternative Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.

§ 13 Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach den §§ 43 Thüringer Verwaltungsvollstreckungs- und –zustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt (§§ 48 bis 50 Thüringer Polizeiaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung).

§ 14 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.

(2) Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG werden nachfolgende Verstöße gegen diese Rechtsverordnung eingeordnet:

  1. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße von Personen im Sinne von § 11 Abs.1 gegen die Betretungsverbote von Einrichtungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 dieser Verordnung, sofern keine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 dieser Verordnung vorliegt,

2. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die nach § 8 dieser Verordnung vorgeschriebene Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG,

3. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, wenn die Ansammlung/sonstige Zusammenkunft, etc. aus mehr als sieben Personen besteht und Ausnahmen nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung nicht vorliegen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 dieser Verordnung).

(3) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 und 2 den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,

2. entgegen § 2 Abs. 1 öffentliche Veranstaltungen, sonstige Zusammenkünfte, Ansammlungen, Demonstrationen oder Versammlungen von mehr als 2 Personen durchführt und keine Ausnahmen nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegen,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 an öffentlichen Veranstaltungen, sonstige Zusammenkünften, Ansammlungen, Demonstrationen oder Versammlungen teilnimmt und keine Ausnahme nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine öffentliche Veranstaltung, sonstige Zusammenkunft, Ansammlung, Demonstration oder Versammlung ausrichtet und keine Ausnahme nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene Person teilnimmt,

6. entgegen § 3 Abs. 5 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält und/oder umsetzt,

7. entgegen § 3 Abs. 5 an einer öffentlichen Veranstaltung, sonstigen Zusammenkunft, Ansammlung, Demonstration oder Versammlung teilnimmt, bei der die Maßgaben des § 3 Abs. 5 nicht umgesetzt wird,

8. entgegen § 4 Satz 1 und 2 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält und/oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,

9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 eine der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnet,

10. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 eine Sportveranstaltung, etc. organisiert und/oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine nicht unter § 6 Abs. 1 bis 3 fallende Verkaufsstelle öffnet und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 als Anbieter auf einem Wochenmarkt mit unzulässigen Waren teilnimmt,

13. entgegen § 6 Abs. 2 Satz. 2 Nr. 1 einen in § 6 Abs. 2 Satz 2 genannten Dienstleistungs-, Handwerks- und/oder Beherbergungsbetrieb öffnet oder betreibt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

14. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Reisebusreise anbietet und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

15. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 gegen das Verkaufsverbot verstößt oder eine genannte Dienst- Handwerksleistung erbringt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 2 Leistungen ohne erforderlichen Nachweis, bzw. ohne Schutzmaßnahmen erbringt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

17. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 die erforderlichen Maßnahmen (Durchsagen von Abstandsregelungen, Informationen, etc.) unterlässt,

18. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 die Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet und/oder gegen die Hinweispflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 verstößt,

19. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 die Abstandsflächen nicht einhält,

20. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet, der nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 fällt,

21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Betrieb öffnet oder betreibt trotz Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen,

22. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Außerhaus-Speisen und/oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m 50 Metern von der gastronomischen Einrichtung entfernt verzehrt,

23. entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für Bedienstete der betreffenden Einrichtung öffnet,

24. entgegen § 7 Abs. 3 eine gastronomische Einrichtung für andere als Übernachtungsgäste öffnet oder ein Nahrungsangebot für andere Personen bereitstellt,

25. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 die vorgeschriebenen Schutz- und Hygienevorschriften nicht einhält,

26. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,

27. entgegen § 9 Abs. 1, Var. 1 genannte gastronomische Einrichtungen in genannten Einrichtungen öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 vorliegt,

28. entgegen § 9 Abs. 1 Var. 2 eine öffentliche Veranstaltung in genannten Einrichtungen durchführt, organisiert, etc.

29. entgegen § 9 Abs. 1 Var. 2 an einer öffentlichen Veranstaltung in einer genannten Einrichtung teilnimmt,

30. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 gegen die genannten Schutzmaßnahmen und/oder Hygienevorschriften in den genannten Einrichtungen verstoßt,

31. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung besucht und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 vorliegt,

32. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Vorgaben zu Schutzmaßgaben und Hygieneunterweisungen nicht beachtet,

33. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine genannte Einrichtung als betroffener Personenkreis besucht,

34. entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,

35. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine der genannten erforderlichen Maßnahmen in den dort genannten Einrichtungen trifft,

36. entgegen § 9 Abs. 5 seiner Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

37. entgegen § 10 Abs. 1 die Durchsetzung der Betretungsanordnung unterlässt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 vorliegt,

38. entgegen § 10 Abs. 1 eine genannte Einrichtung betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 vorliegt,

39. entgegen § 10 Abs. 3 Angebote der Eingliederungshilfe für den genannten Personenkreis durchführt,

40. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr öffnet,

41. entgegen § 12 Abs. 2 die Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält.

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht Abs. 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden

Diese Verordnung hebt den jeweiligen Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 19. März 2020 des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Landesverwaltungsamts auf. Davon ausgenommen ist „V. Kommunalwahlen“ des Erlasses des Landesverwaltungsamtes vom 19. März 2020 über die Absage der Kommunalwahlen. Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des G7rundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt. 

§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. April 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

(3) Die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – Dieser Verordnung –) vom 26. März 2020 (GVBl. S. 115) tritt außer Kraft.

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Logo Freistaat Thüringen, Ministerium für Arbeit, Soziales,                                                            Gesundheit, Frauen und Familie

Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARSCoV-2 Eindämmungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020) –Bußgeldkatalog Coronavirus–

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie vom 3. April 2020.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die
Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronaviruss SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2
Eindämmungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020)
— Bußgeldkatalog Coronavirus — bekannt:


I. Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich

Dieser Bußgeldkatalog Coronavirusist als Richtlinie für die Durchsetzung der
aufgrund des §§ 32 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durchArtikel 1 des
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 7 der
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung
von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016
(GVBl. S. 155) erlassene Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 vom 26. März 2020 notwendig.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und
Familie ist als Oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 5 der Thüringer
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von
Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl.
S. 155) die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift Bußgeldkatalog
Coronavirus zuständige Behörde.
Die Richtlinie Bußgeldkatalog Coronavirus ist für die nach § 6 Nr. 2 der
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung
von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016
(GVBl. S. 155) zuständigen Bußgeldbehörden des Freistaats Thüringen zur
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. | S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und den Regelungen der
Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. März 2020 anzuwenden.
Mit dem Katalog wird eine Liste der Verstöße gegen die genannten
Bußgeldvorschriften vorgelegt, um einen möglichst einheitlichen Vollzug bei
der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die angegebenen
Regel- und Rahmensätze sind für die Bemessung des Verwarnungsgeldes
bzw. Bußgeldes so gestaltet, dass die Verwaltungsbehörden angehalten sind,
in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine
Abweichung von diesen Regel-und Rahmensätzen verlangen.
Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die
Bemessung des Bußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des
Katalogs ausgegangen werden.

2. Begriffsbestimmung

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die
den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder
Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1
Abs. 1 OWiG).
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den
Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe
(Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

3. Bußgeldverfahren

3.1. Allgemeines

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder
sonstigen Feststellungen Anhaltspunktefür eine Ordnungswidrigkeit vorliegen
und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (z. B. Verjährung)
entgegenstehen.
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen. Der Bußgeldkatalog nennt einen
Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die
genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und
Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten
Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG
sind.

3.2. Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden, eine
Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden (§ 47 OWiG –
Opportunitätsprinzip). Sie entscheidet über die Einleitung eines
Bußgeldverfahrens oder Einstellung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit.
Eine Einstellung ist z. B. dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine
Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden
kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO), oder wenn eine
Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint
(Opportunitätsprinzip), obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bei einer
bereits verjährten Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.
Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu
der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde, oder wenn er um
Mitteilung gebeten hat. Das Erfordernis einer Begründung ist nicht gegeben.
Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Einen
Erstattungsanspruch für etwaige Kosten hat der Betroffene nicht,
ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde.

3.3. Anhörung des Betroffenen

Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu
geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Der hierfür
vorgesehene Vordruck ist ihm mit einem einfachen Brief zuzusenden. Erfolgt
keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Der
Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.

3.4. Verjährung

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 73 IfSG in Verbindung mit den Regelungen
nach der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer
SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung — ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
vom 26. März 2020) verjähren nach den Regelungen des § 31 Abs. 2 OWiG.
Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Handlung beendet ist (§ 31
Abs. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG
und tritt unter anderem durch die Absendung des Anhörungsbogens ein. Nach
erfolgter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Als Tag des
Beginns der Unterbrechung gilt das Datum des Absendens des
Anhörungsbogens (nicht der Tag des Empfangs durch den Betroffenen). Der
Anhörungsbogen ist umgehend nach seiner Ausfertigung abzusenden.

3.5. Bußgeldbescheid

Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Die
Festsetzung der Gebühr ist entsprechend dem § 107 OWiG vorzunehmen. Der
Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen durch die Post mittels
Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Der entsprechende Betrag für
die Auslagen ist bereits im Vordruck angegeben.
Hat der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist zusätzlich
dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden. Hat
der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den
Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als
ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Das
Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu verfolgende Handlung eine
Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die
Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung
(Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen
Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen
Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer
Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann
die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt
werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

5. Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regelsätze für vorsätzliche
Zuwiderhandlungen. Die Regel- und Rahmensätze können nach den
Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen
des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder
ermäßigt werden.
Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedrohtist, soll im Regelfall von der
Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche
Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht
überschritten werden.

6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von
Rahmensätzen

6.1. Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3
OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß
zu verfahren. Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und
sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.
Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.

6.2. Erhöhung

Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung
insbesondere in Betracht, wenn
a. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den
Umständen des Einzelfalls hoch ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles
ungewöhnlich groß ist,
der Täter
c. sich uneinsichtig zeigt und daraus geschlossen werden kann, dass der
Betroffene sich von einer niedrigeren Geldbuße nicht hinreichend
beeindrucken lässt,
d. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb
der letzten 3 Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich)
verwarnt worden ist,
e. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines
Berufes oder eines Gewerbes begeht,
f. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum
herbeigeführt hat,
g. in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
eine fortgesetzte Handlung begeht.

6.3. Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den
Umständen des Einzelfalls gering ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles
ungewöhnlich klein ist,
c. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des
Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln
erscheint,
d. der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten
sind,
e. die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastung führt,
f. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht
sind und die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren
wirtschaftlichen Belastung führt.

7. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift
mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich
die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße
angedroht wird (§ 19 OWIG).

8. Fortgesetzte Handlung

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch
mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichen
gleichartigen Begehungsweise und einem gewissen, nicht notwendig engen
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefassten
Entschlusses (Gesamtvorsatz) erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des
ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des
Tatbestands in den wesentlichen Grundzügen der späteren
Ausführungshandlungen umfasst (so genannte fortgesetzte Handlung). Bei
einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen
des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter
Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden.
Bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen gegen §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 oder 6 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
kann eine Geldbuße von bis zu maximal 25.000 Euro verhängt werden.

9. Dauerzuwiderhandlungen

Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer
Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen
gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung
vor.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen
des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter
Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.

10. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere
Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert
festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und
ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid
zusammengefasst werden.

11. Besondere Personengruppen

Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als
vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die
besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den
Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den
§§ 30, 130 OWiG auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten,
die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt
worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch
den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die
Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3
OWiG).

12. Verfahren nach Einspruch

Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid
verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf
gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 69 Abs. 1
Satz 2 OWiG, § 62 OWiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den
Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die
Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen
anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet
sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet auf ihre
Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der
Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem
Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die
Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der
Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

13. Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und
damit vollstreckbar.
Nach Feststellung der Rechtskraft ist die entsprechende Annahmeanordnung
(unter Beifügung einer Mehrfertigung des Bescheides) zu erlassen.
Falls die Geldbuße trotz Vollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt wird, kann
die Verwaltungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von
Erzwingungshaft stellen (§ 96 ff. OWiG).
Wird Einspruch eingelegt und entscheidet das Amtsgericht in der Sache, so
fließen die vom Gericht verhängten Geldbußen in die Gerichtszahlstelle; der
von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid wird dann hinfällig.
Die Annahmeanordnung kann daher erst nach Rechtskraft verfügt werden.
Wird verspätet Einspruch eingelegt (ohne dass Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt wird, § 52 OWiG), so entscheidet das Amtsgericht nur
über die Zulässigkeit des Einspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als
unzulässig (§ 70 OWiG), so bleibt der Bußgeldbescheid der
Verwaltungsbehörde bestehen und wird vollstreckbar.

14. Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder

Die vereinnahmende Bußgeldbehörde hat sofort unter der gültigen
Buchungsstelle die Gelder in voller Höhe an die zuständige Kasse abzuführen.

II. Besonderer Teil

Dieser Katalog enthält eine Übersicht der nach dem IfSG und der Thüringer
Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2
Eindämmungsverordnung — ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März
2020) am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie die Regelsätze
für das Verwarnungs- und Bußgeld.
Verstöße gegen die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020 sind
nach §§ 73 ff., 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 IfSG seitens der
zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:

1. Straftaten

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG i. V. m. der ThürSARSCoV-2-EindmaßnVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
a. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für
Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, sofern keine Ausnahmen nach § 11
Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO vorliegen,
b. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die nach § 8 ThürSARSCoV-2-EindmaßnVO vorgeschriebene Schließung von
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach
§ 32 SGB VIII (mit Ausnahme der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 28
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO,
c. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von
Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen
und sonstigen Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, wenn die
Ansammlung/sonstige Zusammenkunft, etc. aus mehr als 7 Personen
besteht und Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 bis 4 der ThürSARS-CoV-2-
EindmaßnVO nicht vorliegen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-
EindmaßnVO).

2. Ordnungswidrigkeiten

Alle anderen Verstöße gegen die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26.
März 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in
Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG wie folgt zu ahnden.

Bußgeldkatalog

III. In- und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 3. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des

19. April 2020 außer Kraft.

Erfurt den, 3. April 2020

Heike Werner

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, den 3. April 2020