Bild des Dokumentenschranks vor dem Eingang des Gebrauchtwarenhauses

Antragsunterlagen Arbeitslosengeld II

Formulare zum Antrag für Arbeitslosengeld II

An der Eingangstür unseres Sozialkaufhauses „DIES & DAS Gebrauchtwarenhaus Gera“ im Gera-Carré befindet sich seit 06.04.2020 ein Dokumentenschrank des Jobcenters. Darin finden Sie die Formulare zum Antrag für Arbeitslosengeld II und das Merkblatt.

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Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindmaßnVO –) vom  8. April 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1)   Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen gestattet.

§ 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1)   Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

(2)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.

(3)   Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Landtags, einschließlich der Sitzungen seiner Ausschüsse, der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, den Landkreis oder deren Verband aufgeschoben werden kann.

(3a) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Versammlungsbehörde für Versammlungen in geschlossenen Räumen von bis zu 20 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 und § 4 sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten. Versammlungen unter freiem Himmel mit zwei Personen oder Angehörigen des eigenen Haushalts können nach den versammlungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden; die Versammlungsbehörde kann für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen, die nicht Angehörige des eigenen Haushalts sind, Ausnahmen in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 zulassen.

(3b) Absatz 3a Satz 1 bis 3 gilt für Zusammenkünfte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4)   Abweichend von Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur der Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

(5) Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, ist neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Folgendes sicherzustellen:

  1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet oder einem von der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 besonders betroffenen Gebiet zurückgekehrt sind oder persönlichen Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten; dies ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen aufzubewahren; diese Teilnehmer sind auszuschließen,
  4. Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  5. aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung und

§ 4 Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§ 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1)   Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:

  1.  Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen,

  2.  Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,

  3.  Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken,

  4.  Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristinformationen,

  5.  Spielhallen und Spielbanken,

  6.  Tanzlustbarkeiten,

  7.  Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,

  8.  Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,

  9.  Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,

10.  Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,

11.  Mehrgenerationenhäuser,

12.  offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,

13.  Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,

14.  Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,

15.  Beratungsstellen,

16.  Frauenzentren.

(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.

(3)   Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.

§ 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben

(1)   Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind:

  1.  Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,

  2.  Banken und Sparkassen,

  3.  Drogerien,

  4.  Sanitätshäuser,

  5.  Optiker,

  6.  Hörgeräteakustiker,

  7.  Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,

  8.  Abhol- und Lieferdienste,

  9.  Wäschereien und Reinigungen,

10.  Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,

11.  Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe online bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte.

12.  Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,

13.  der Fernabsatzhandel,

14.  der Großhandel.

(2) Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:

  1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
  2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
  3. Friseure und Barbiergeschäfte,
  4. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
  5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,

6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.

(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. Sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinische Fußpflege und Ähnliche, sind nur zulässig, sofern

  1. die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und
  2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.

(4) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen nur dann weiterhin betrieben werden, wenn

1. die Waren- und/oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,

2. die Waren- und/oder Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 den Schwerpunkt des Sortiments entsprechen und

3. der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig ist.

Geschäfte mit gemischtem Sortiment sind solche Verkaufsstellen, die neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- und Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäften enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz Satz 2 ist untersagt.

(5) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Die Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Ladengeschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 7 Schließung von Gastronomiebetrieben

(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe nach § 4. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig und, ohne Ansammlungen zu bilden.

(2)   Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden.

(3)   Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.

(4)   Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen. Die strengen hygienischen Maßstäbe nach § 4 sind einzuhalten.

§ 8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG

(1)   Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII werden geschlossen. Ausgenommen von Satz 1 sind betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche.

(2)   Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

(3)   Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

§ 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern,Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungender Pflege und der Eingliederungshilfe nach demThüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1)   Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sind für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.

(2)   Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektions-schutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.

(3)   Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.

(4)   Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.

(5) Alle Krankenhäuser in öffentlicher, privater und frei-gemeinnütziger Trägerschaft in Thüringen sind verpflichtet, sich unverzüglich auf der Internetseite des Intensivregisters der deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) zu registrieren und unverzüglich ihre intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten an die zuständigen Stellen für das Intensivregister der deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) elektronisch zu melden und dazu die erforderlichen Einträge und regelmäßigen Meldungen vorzunehmen. Rehabilitationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten mit intensivmedizinischen Kapazitäten und Beatmungsmöglichkeiten sollen entsprechend Satz 1 verfahren.

§ 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen,Untersagung von Angeboten

(1) Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.

(2) Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tags benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

(3)   Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die

  1. sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
  2. bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  3. allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,

sind untersagt.

(4) In allen interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen die telefonisch oder durch Nutzung digitaler Medien möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.

§ 11 Regelungen für Ansteckungsverdächtige

(1) Personen, die Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als ansteckungsverdächtig gelten, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:

1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,

2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,

3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,

4. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,

5. Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,

6. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen,

7. Gaststätten,

8. Beherbergungsbetriebe,

9. Blutspendetermine,

10. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.

(2) Für Personen nach Absatz 1 werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Für Personen nach Absatz 1 deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel in der jeweils aktuellen Fassung eingehalten werden.

§ 12 Schwangerschaftskonfliktberatung nachden §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

(1)   Schwangerschaftskonfliktberatungen sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die Kommunikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.

(2)   Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzelfall alternative Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.

§ 13 Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach den §§ 43 Thüringer Verwaltungsvollstreckungs- und –zustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt (§§ 48 bis 50 Thüringer Polizeiaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung).

§ 14 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.

(2) Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG werden nachfolgende Verstöße gegen diese Rechtsverordnung eingeordnet:

  1. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße von Personen im Sinne von § 11 Abs.1 gegen die Betretungsverbote von Einrichtungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 dieser Verordnung, sofern keine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 dieser Verordnung vorliegt,

2. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die nach § 8 dieser Verordnung vorgeschriebene Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG,

3. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, wenn die Ansammlung/sonstige Zusammenkunft, etc. aus mehr als sieben Personen besteht und Ausnahmen nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung nicht vorliegen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 dieser Verordnung).

(3) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 und 2 den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,

2. entgegen § 2 Abs. 1 öffentliche Veranstaltungen, sonstige Zusammenkünfte, Ansammlungen, Demonstrationen oder Versammlungen von mehr als 2 Personen durchführt und keine Ausnahmen nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegen,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 an öffentlichen Veranstaltungen, sonstige Zusammenkünften, Ansammlungen, Demonstrationen oder Versammlungen teilnimmt und keine Ausnahme nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine öffentliche Veranstaltung, sonstige Zusammenkunft, Ansammlung, Demonstration oder Versammlung ausrichtet und keine Ausnahme nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,

5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene Person teilnimmt,

6. entgegen § 3 Abs. 5 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält und/oder umsetzt,

7. entgegen § 3 Abs. 5 an einer öffentlichen Veranstaltung, sonstigen Zusammenkunft, Ansammlung, Demonstration oder Versammlung teilnimmt, bei der die Maßgaben des § 3 Abs. 5 nicht umgesetzt wird,

8. entgegen § 4 Satz 1 und 2 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält und/oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,

9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 eine der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnet,

10. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 eine Sportveranstaltung, etc. organisiert und/oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine nicht unter § 6 Abs. 1 bis 3 fallende Verkaufsstelle öffnet und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 als Anbieter auf einem Wochenmarkt mit unzulässigen Waren teilnimmt,

13. entgegen § 6 Abs. 2 Satz. 2 Nr. 1 einen in § 6 Abs. 2 Satz 2 genannten Dienstleistungs-, Handwerks- und/oder Beherbergungsbetrieb öffnet oder betreibt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

14. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Reisebusreise anbietet und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

15. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 gegen das Verkaufsverbot verstößt oder eine genannte Dienst- Handwerksleistung erbringt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 2 Leistungen ohne erforderlichen Nachweis, bzw. ohne Schutzmaßnahmen erbringt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,

17. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 die erforderlichen Maßnahmen (Durchsagen von Abstandsregelungen, Informationen, etc.) unterlässt,

18. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 die Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet und/oder gegen die Hinweispflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 verstößt,

19. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 die Abstandsflächen nicht einhält,

20. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet, der nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 fällt,

21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Betrieb öffnet oder betreibt trotz Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen,

22. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Außerhaus-Speisen und/oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m 50 Metern von der gastronomischen Einrichtung entfernt verzehrt,

23. entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für Bedienstete der betreffenden Einrichtung öffnet,

24. entgegen § 7 Abs. 3 eine gastronomische Einrichtung für andere als Übernachtungsgäste öffnet oder ein Nahrungsangebot für andere Personen bereitstellt,

25. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 die vorgeschriebenen Schutz- und Hygienevorschriften nicht einhält,

26. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,

27. entgegen § 9 Abs. 1, Var. 1 genannte gastronomische Einrichtungen in genannten Einrichtungen öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 vorliegt,

28. entgegen § 9 Abs. 1 Var. 2 eine öffentliche Veranstaltung in genannten Einrichtungen durchführt, organisiert, etc.

29. entgegen § 9 Abs. 1 Var. 2 an einer öffentlichen Veranstaltung in einer genannten Einrichtung teilnimmt,

30. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 gegen die genannten Schutzmaßnahmen und/oder Hygienevorschriften in den genannten Einrichtungen verstoßt,

31. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung besucht und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 vorliegt,

32. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Vorgaben zu Schutzmaßgaben und Hygieneunterweisungen nicht beachtet,

33. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine genannte Einrichtung als betroffener Personenkreis besucht,

34. entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,

35. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine der genannten erforderlichen Maßnahmen in den dort genannten Einrichtungen trifft,

36. entgegen § 9 Abs. 5 seiner Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

37. entgegen § 10 Abs. 1 die Durchsetzung der Betretungsanordnung unterlässt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 vorliegt,

38. entgegen § 10 Abs. 1 eine genannte Einrichtung betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 vorliegt,

39. entgegen § 10 Abs. 3 Angebote der Eingliederungshilfe für den genannten Personenkreis durchführt,

40. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr öffnet,

41. entgegen § 12 Abs. 2 die Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält.

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht Abs. 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden

Diese Verordnung hebt den jeweiligen Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 19. März 2020 des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Landesverwaltungsamts auf. Davon ausgenommen ist „V. Kommunalwahlen“ des Erlasses des Landesverwaltungsamtes vom 19. März 2020 über die Absage der Kommunalwahlen. Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des G7rundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt. 

§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. April 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

(3) Die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – Dieser Verordnung –) vom 26. März 2020 (GVBl. S. 115) tritt außer Kraft.

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARSCoV-2 Eindämmungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020) –Bußgeldkatalog Coronavirus–

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie vom 3. April 2020.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die
Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronaviruss SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2
Eindämmungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020)
— Bußgeldkatalog Coronavirus — bekannt:


I. Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich

Dieser Bußgeldkatalog Coronavirusist als Richtlinie für die Durchsetzung der
aufgrund des §§ 32 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durchArtikel 1 des
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 7 der
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung
von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016
(GVBl. S. 155) erlassene Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 vom 26. März 2020 notwendig.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und
Familie ist als Oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 5 der Thüringer
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von
Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl.
S. 155) die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift Bußgeldkatalog
Coronavirus zuständige Behörde.
Die Richtlinie Bußgeldkatalog Coronavirus ist für die nach § 6 Nr. 2 der
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung
von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016
(GVBl. S. 155) zuständigen Bußgeldbehörden des Freistaats Thüringen zur
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. | S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und den Regelungen der
Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. März 2020 anzuwenden.
Mit dem Katalog wird eine Liste der Verstöße gegen die genannten
Bußgeldvorschriften vorgelegt, um einen möglichst einheitlichen Vollzug bei
der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die angegebenen
Regel- und Rahmensätze sind für die Bemessung des Verwarnungsgeldes
bzw. Bußgeldes so gestaltet, dass die Verwaltungsbehörden angehalten sind,
in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine
Abweichung von diesen Regel-und Rahmensätzen verlangen.
Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die
Bemessung des Bußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des
Katalogs ausgegangen werden.

2. Begriffsbestimmung

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die
den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder
Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1
Abs. 1 OWiG).
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den
Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe
(Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

3. Bußgeldverfahren

3.1. Allgemeines

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder
sonstigen Feststellungen Anhaltspunktefür eine Ordnungswidrigkeit vorliegen
und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (z. B. Verjährung)
entgegenstehen.
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen. Der Bußgeldkatalog nennt einen
Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die
genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und
Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten
Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG
sind.

3.2. Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden, eine
Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden (§ 47 OWiG –
Opportunitätsprinzip). Sie entscheidet über die Einleitung eines
Bußgeldverfahrens oder Einstellung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit.
Eine Einstellung ist z. B. dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine
Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden
kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO), oder wenn eine
Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint
(Opportunitätsprinzip), obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bei einer
bereits verjährten Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.
Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu
der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde, oder wenn er um
Mitteilung gebeten hat. Das Erfordernis einer Begründung ist nicht gegeben.
Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Einen
Erstattungsanspruch für etwaige Kosten hat der Betroffene nicht,
ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde.

3.3. Anhörung des Betroffenen

Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu
geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Der hierfür
vorgesehene Vordruck ist ihm mit einem einfachen Brief zuzusenden. Erfolgt
keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Der
Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.

3.4. Verjährung

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 73 IfSG in Verbindung mit den Regelungen
nach der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer
SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung — ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
vom 26. März 2020) verjähren nach den Regelungen des § 31 Abs. 2 OWiG.
Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Handlung beendet ist (§ 31
Abs. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG
und tritt unter anderem durch die Absendung des Anhörungsbogens ein. Nach
erfolgter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Als Tag des
Beginns der Unterbrechung gilt das Datum des Absendens des
Anhörungsbogens (nicht der Tag des Empfangs durch den Betroffenen). Der
Anhörungsbogen ist umgehend nach seiner Ausfertigung abzusenden.

3.5. Bußgeldbescheid

Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Die
Festsetzung der Gebühr ist entsprechend dem § 107 OWiG vorzunehmen. Der
Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen durch die Post mittels
Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Der entsprechende Betrag für
die Auslagen ist bereits im Vordruck angegeben.
Hat der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist zusätzlich
dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden. Hat
der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den
Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als
ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Das
Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu verfolgende Handlung eine
Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die
Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung
(Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen
Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen
Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer
Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann
die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt
werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

5. Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regelsätze für vorsätzliche
Zuwiderhandlungen. Die Regel- und Rahmensätze können nach den
Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen
des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder
ermäßigt werden.
Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedrohtist, soll im Regelfall von der
Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche
Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht
überschritten werden.

6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von
Rahmensätzen

6.1. Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3
OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß
zu verfahren. Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und
sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.
Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.

6.2. Erhöhung

Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung
insbesondere in Betracht, wenn
a. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den
Umständen des Einzelfalls hoch ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles
ungewöhnlich groß ist,
der Täter
c. sich uneinsichtig zeigt und daraus geschlossen werden kann, dass der
Betroffene sich von einer niedrigeren Geldbuße nicht hinreichend
beeindrucken lässt,
d. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb
der letzten 3 Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich)
verwarnt worden ist,
e. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines
Berufes oder eines Gewerbes begeht,
f. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum
herbeigeführt hat,
g. in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
eine fortgesetzte Handlung begeht.

6.3. Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den
Umständen des Einzelfalls gering ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles
ungewöhnlich klein ist,
c. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des
Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln
erscheint,
d. der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten
sind,
e. die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastung führt,
f. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht
sind und die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren
wirtschaftlichen Belastung führt.

7. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift
mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich
die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße
angedroht wird (§ 19 OWIG).

8. Fortgesetzte Handlung

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch
mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichen
gleichartigen Begehungsweise und einem gewissen, nicht notwendig engen
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefassten
Entschlusses (Gesamtvorsatz) erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des
ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des
Tatbestands in den wesentlichen Grundzügen der späteren
Ausführungshandlungen umfasst (so genannte fortgesetzte Handlung). Bei
einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen
des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter
Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden.
Bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen gegen §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 oder 6 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
kann eine Geldbuße von bis zu maximal 25.000 Euro verhängt werden.

9. Dauerzuwiderhandlungen

Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer
Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen
gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung
vor.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen
des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter
Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.

10. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere
Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert
festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und
ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid
zusammengefasst werden.

11. Besondere Personengruppen

Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als
vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die
besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den
Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den
§§ 30, 130 OWiG auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten,
die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt
worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch
den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die
Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3
OWiG).

12. Verfahren nach Einspruch

Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid
verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf
gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 69 Abs. 1
Satz 2 OWiG, § 62 OWiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den
Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die
Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen
anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet
sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet auf ihre
Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der
Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem
Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die
Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der
Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

13. Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und
damit vollstreckbar.
Nach Feststellung der Rechtskraft ist die entsprechende Annahmeanordnung
(unter Beifügung einer Mehrfertigung des Bescheides) zu erlassen.
Falls die Geldbuße trotz Vollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt wird, kann
die Verwaltungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von
Erzwingungshaft stellen (§ 96 ff. OWiG).
Wird Einspruch eingelegt und entscheidet das Amtsgericht in der Sache, so
fließen die vom Gericht verhängten Geldbußen in die Gerichtszahlstelle; der
von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid wird dann hinfällig.
Die Annahmeanordnung kann daher erst nach Rechtskraft verfügt werden.
Wird verspätet Einspruch eingelegt (ohne dass Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt wird, § 52 OWiG), so entscheidet das Amtsgericht nur
über die Zulässigkeit des Einspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als
unzulässig (§ 70 OWiG), so bleibt der Bußgeldbescheid der
Verwaltungsbehörde bestehen und wird vollstreckbar.

14. Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder

Die vereinnahmende Bußgeldbehörde hat sofort unter der gültigen
Buchungsstelle die Gelder in voller Höhe an die zuständige Kasse abzuführen.

II. Besonderer Teil

Dieser Katalog enthält eine Übersicht der nach dem IfSG und der Thüringer
Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2
Eindämmungsverordnung — ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März
2020) am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie die Regelsätze
für das Verwarnungs- und Bußgeld.
Verstöße gegen die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020 sind
nach §§ 73 ff., 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 IfSG seitens der
zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:

1. Straftaten

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG i. V. m. der ThürSARSCoV-2-EindmaßnVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
a. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für
Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, sofern keine Ausnahmen nach § 11
Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO vorliegen,
b. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die nach § 8 ThürSARSCoV-2-EindmaßnVO vorgeschriebene Schließung von
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach
§ 32 SGB VIII (mit Ausnahme der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 28
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO,
c. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von
Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen
und sonstigen Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, wenn die
Ansammlung/sonstige Zusammenkunft, etc. aus mehr als 7 Personen
besteht und Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 bis 4 der ThürSARS-CoV-2-
EindmaßnVO nicht vorliegen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-
EindmaßnVO).

2. Ordnungswidrigkeiten

Alle anderen Verstöße gegen die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26.
März 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in
Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG wie folgt zu ahnden.

Bußgeldkatalog

III. In- und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 3. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des

19. April 2020 außer Kraft.

Erfurt den, 3. April 2020

Heike Werner

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, den 3. April 2020

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Mitarbeiterinnen nähen Atemschutzmasken

Unsere Näherinnen improvisieren derzeit und nähen selbst Atemschutzmasken.

Der Virologe Christian Drosten sagt in einem aktuellen Interview der Zeitschrift STERN zu diesem Thema: „Daten zu dem Schutz solcher Masken gebe es zwar nicht, ebenso wie zu dünnen OP-Masken… Wenn jemand Lust hat, sich eine Maske zu nähen, und damit ein gutes Gefühl hat in der Öffentlichkeit, ja klar, natürlich. Das kann man ruhig machen. Warum denn nicht?“, so der Virologe. „Medizinische Masken sollten aber nach wie vor Ärzten und Pflegepersonal vorbehalten sein.“

So sehen wir das auch. Unsere Masken sollen helfen, ein gutes Gefühl zu vermitteln und möglicherweise werden durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes weniger Tröpfchen übertragen, so dass die Ansteckungsgefahr für Andere gemindert wird.

Auf jeden Fall gilt es, auf gründliches Händewaschen und Hygienemaßnahmen zu achten!

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Frühjahrsputz auf Schloss Osterstein

Die Türen im Sozialkaufhaus Gera sind für den Publikumsverkehr verschlossen, der Verkauf, Möbellieferungen und Abholungen sind pandemiebedingt nicht möglich. Aber als sozialer Dienstleister übernimmt die OTEGAU mit den Mitarbeitern des Projektes „DIES & DAS Gebrauchtwarenhaus Gera“ die Pflege des Areals um Schloss Osterstein. Die Mitarbeiter sind dabei, den Fahrbahnrand der Zufahrtsstraße zum Schloss zu reinigen, umliegender Müll wird aufgesammelt und Wege vom Winterdreck befreit. Damit erledigen sie in Abstimmung mit dem geplanten Frühjahrsputz des „Vereins Ja für Gera“ die jährliche Aktion. Die vereinzelten Spaziergänger bedanken sich mit freundlichen Worten, erfreuen sich trotz Coronavirus-Krise an der Natur und schöpfen etwas Kraft für die nächste Zeit.

ThINKA-Beratungsstellen vorerst geschlossen

Die ThINKA-Beratungsstellen in der Werner-Petzold-Str. 10 in Lusan und in der Erich-Mühsam-Str. 2 in Bieblach bleiben ab 18.03.2020 vorerst bis 19.04.2020 geschlossen.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer telefonischen Beratung unter

0163-737 30 80  oder  0163-737 30 84.

Die-Göttliche-Ordnung

Filmveranstaltung zum Thema Frauenwahlrecht

Einladung

zu einer Filmveranstaltung zum Thema Frauenwahlrecht, mit dem Spielfilm

„Die göttliche Ordnung“

CH 2017, 96 Min., Buch u. Regie: Petra Biondina Volpe

Wann:    Montag, 16.03.2020, 10:00 Uhr

Wo:                Kino im COMMA , Heinrichstr. 47, 07545 Gera

Filmplakat "Die göttliche Ordnung"

Schweiz, 1971. Nora ist eine junge Hausfrau und Mutter, die mit ihrem Mann, den zwei Söhnen und dem missmutigen Schwiegervater in einem Dorf im Appenzell lebt. Hier ist wenig von den Umwälzungen der 68er-Bewegung zu spüren. Die Dorf- und Familienordnung gerät ins Wanken als Nora beginnt, sich für das Frauenwahlrecht einzusetzen. Von ihren politischen Ambitionen werden auch die anderen Frauen angesteckt und gemeinsam wird der Aufstand geprobt. Beherzt kämpfen die Dorfdamen bald nicht nur für gesellschaftliche Gleichberechtigung, sondern auch gegen eine verstaubte Sexualmoral. Als eines der letzten europäischen Länder führte die Schweiz erst 1971 das Wahlrecht für Frauen ein. In ihrer warmherzigen Komödie reist die Autorin und Regisseurin Petra Volpe zurück in die Schweiz der 70er Jahre und lässt dort chauvinistische Vorurteile und echte Frauen-Solidarität aufeinander treffen.

Link zu Thinka Gera