Jung

Änderungen im Sozialrecht- und Arbeitsrecht

Veranstaltung am 31.07.2019, 13:00 – 14:15 Uhr, Erich-Mühsam-Str. 2, in der Begegnungsstätte der GWB Elstertal, Vortrag von Sozialberaterin Frau Jung zum Thema: Änderungen im Sozialrecht- und Arbeitsrecht

Nach der Begrüßung der Besucher ging Frau Jung zunächst auf die Beratungssituation und das ThINKA-Projekt allgemein ein, gab kurze Infos zu den Beratungszeiten und zu weiteren Angeboten des Projekts.

Der Vortrag und die Informationen zu den Änderungen im Sozialrecht bezogen sich zuerst auf das Kindergeld. Seit 01.07.2019  erhöht sich das Kindergeld um 10,00 € beim ersten und zweiten Kind, und ab dem dritten Kind um jeweils 25,00 €. Allerdings bleibt es eine Verrechnungsgröße beim Jobcenter bezüglich der Anrechnung auf die ALGII – Leistungen. Ebenfalls wurde der Unterhaltsvorschuss ab 01. Juli erhöht. Er wird ebenfalls mit den Leistungen des Jobcenters verrechnet. Weitere Informationen bezogen sich auf das Bildungs- u. Teilhabepaket.

Der Schulbedarf erhöht sich ab August auf 150,00 € (100,- im 1.Hj, 50,00 € für das 2.Hj.). Ebenfalls ein wichtiger Hinweis: Neueinschulungen sind unbedingt beim Jobcenter anzumelden. Die Ausgaben für Schulbücher gehören jedoch nicht zum Schulbedarf, sondern sollten gesondert beim JC beantragt werden, sie gelten als Mehrbedarf (Urteil BSG). Anträge zur Kostenübernahme für die Schülerbeförderung können demnächst beim Schulverwaltungsamt gestellt werden. Zunächst mit einem formlosen Schreiben, da noch keine Formulare dafür vorhanden sind.

Von den Besuchern kam auch die Frage nach Unterstützung für möglichen Nachhilfeunterricht. Auch das ist Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets. Ganz unabhängig von einer evtl. Versetzungsgefahr ist dies jetzt auch möglich, um ganz normale Verbesserungen der schulischen Leistungen zu erreichen. Weitere Beantragungsmöglichkeiten gibt es auch für erhöhte Gebühren bsp. bei Sportvereinen, in denen die Kinder angemeldet sind. Der Anteil wurde im BuTp von 10,00 auf 15,00 € pro Monat erhöht.

Weitere Informationen bezogen sich auf das Einrichten eines P-Kontos für einen möglichen Pfändungsschutz. Der Betrag, der nicht gepfändet werden darf, hat sich auf rund 1.178,- € für alleinstehende Personen erhöht. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto kann jederzeit bei Banken und Sparkassen auf Antrag erfolgen. Zu möglichen Problemen bei Erbschaften kamen ebenfalls Fragen von Besuchern aus dem ALGII Leistungsbezug. Bei nachgewiesenen Pflegeleistungen kann ein Freibetrag bis 15.000,00 € bestehen.

Die Beantragung eines Vorschusses beim JC bsp. für dringend zu zahlende Reparaturleistungen ist bis zu einer Höhe von 295,00 € möglich. Die Auszahlung erfolgt jedoch nicht mehr im JC, sondern an den Kassen bestimmter Supermärkte (z.B. Rewe). Erforderlich ist dafür eine entsprechende Bestätigung vom JC.

Erhöht worden ist der Kinderzuschlag, für Anspruchsberechtigte mit einem Job oder auch in der Arbeitslosigkeit, deren Einkommen knapp an der Hartz IV-Grenze liegt. Dies muss immer individuell ausgerechnet werden. Eine Bewilligung erfolgt jeweils für ½ Jahr. Danach ist eine Neubeantragung notwendig.

Neugeregelt sind die Rahmenfristen für den Anspruch auf ALG I. Deshalb sollte man auch kurzfristige AV immer annehmen, um in einer Frist von 3 Jahren (vorher 2 Jahre) 12 Monate Beschäftigung zu „sammeln“, um dann wieder für ½ Jahr ALG 1 beantragen zu können.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist arbeitsrechtlich neu geregelt. Nach 6 monatiger Beschäftigung ist auf Antrag ein Wechsel in Teilzeit (für maximal 5 Jahre) möglich, mit einem Rechtsanspruch auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung!