Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindmaßnVO –) vom 8. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
§ 1 Grundsätzliche Pflichten
Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen gestattet.
§ 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.
(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Landtags, einschließlich der Sitzungen seiner Ausschüsse, der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, den Landkreis oder deren Verband aufgeschoben werden kann.
(3a) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Versammlungsbehörde für Versammlungen in geschlossenen Räumen von bis zu 20 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 und § 4 sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten. Versammlungen unter freiem Himmel mit zwei Personen oder Angehörigen des eigenen Haushalts können nach den versammlungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden; die Versammlungsbehörde kann für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen, die nicht Angehörige des eigenen Haushalts sind, Ausnahmen in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 zulassen.
(3b) Absatz 3a Satz 1 bis 3 gilt für Zusammenkünfte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur der Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.
(5) Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, ist neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Folgendes sicherzustellen:
- Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
- Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
- Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet oder einem von der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 besonders betroffenen Gebiet zurückgekehrt sind oder persönlichen Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten; dies ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen aufzubewahren; diese Teilnehmer sind auszuschließen,
- Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
- aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung und
§ 4 Einhaltung von Hygienevorschriften
In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.
§ 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:
1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen,
2. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken,
4. Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristinformationen,
5. Spielhallen und Spielbanken,
6. Tanzlustbarkeiten,
7. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
8. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,
9. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
11. Mehrgenerationenhäuser,
12. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,
14. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
15. Beratungsstellen,
16. Frauenzentren.
(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.
(3) Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.
§ 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben
(1) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind:
1. Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2. Banken und Sparkassen,
3. Drogerien,
4. Sanitätshäuser,
5. Optiker,
6. Hörgeräteakustiker,
7. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9. Wäschereien und Reinigungen,
10. Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,
11. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe online bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte.
12. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
13. der Fernabsatzhandel,
14. der Großhandel.
(2) Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
- Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
- Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
- Friseure und Barbiergeschäfte,
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
- Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. Sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinische Fußpflege und Ähnliche, sind nur zulässig, sofern
- die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und
- keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
(4) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen nur dann weiterhin betrieben werden, wenn
1. die Waren- und/oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
2. die Waren- und/oder Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 den Schwerpunkt des Sortiments entsprechen und
3. der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig ist.
Geschäfte mit gemischtem Sortiment sind solche Verkaufsstellen, die neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- und Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäften enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz Satz 2 ist untersagt.
(5) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Die Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Ladengeschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 7 Schließung von Gastronomiebetrieben
(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe nach § 4. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig und, ohne Ansammlungen zu bilden.
(2) Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.
(4) Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen. Die strengen hygienischen Maßstäbe nach § 4 sind einzuhalten.
§ 8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG
(1) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII werden geschlossen. Ausgenommen von Satz 1 sind betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche.
(2) Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.
(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.
§ 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern,Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungender Pflege und der Eingliederungshilfe nach demThüringer Wohn- und Teilhabegesetz
(1) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sind für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.
(2) Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektions-schutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
(3) Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.
(5) Alle Krankenhäuser in öffentlicher, privater und frei-gemeinnütziger Trägerschaft in Thüringen sind verpflichtet, sich unverzüglich auf der Internetseite des Intensivregisters der deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) zu registrieren und unverzüglich ihre intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten an die zuständigen Stellen für das Intensivregister der deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) elektronisch zu melden und dazu die erforderlichen Einträge und regelmäßigen Meldungen vorzunehmen. Rehabilitationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten mit intensivmedizinischen Kapazitäten und Beatmungsmöglichkeiten sollen entsprechend Satz 1 verfahren.
§ 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen,Untersagung von Angeboten
(1) Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.
(2) Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tags benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(3) Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die
- sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
- bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
- allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,
sind untersagt.
(4) In allen interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen die telefonisch oder durch Nutzung digitaler Medien möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.
§ 11 Regelungen für Ansteckungsverdächtige
(1) Personen, die Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als ansteckungsverdächtig gelten, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:
1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,
2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,
3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,
4. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,
5. Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,
6. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen,
7. Gaststätten,
8. Beherbergungsbetriebe,
9. Blutspendetermine,
10. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.
(2) Für Personen nach Absatz 1 werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement in der jeweils aktuellen Fassung.
(3) Für Personen nach Absatz 1 deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel in der jeweils aktuellen Fassung eingehalten werden.
§ 12 Schwangerschaftskonfliktberatung nachden §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(1) Schwangerschaftskonfliktberatungen sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die Kommunikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.
(2) Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzelfall alternative Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.
§ 13 Unterstützung durch die Polizei
Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach den §§ 43 Thüringer Verwaltungsvollstreckungs- und –zustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt (§§ 48 bis 50 Thüringer Polizeiaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung).
§ 14 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.
(2) Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG werden nachfolgende Verstöße gegen diese Rechtsverordnung eingeordnet:
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße von Personen im Sinne von § 11 Abs.1 gegen die Betretungsverbote von Einrichtungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 dieser Verordnung, sofern keine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 dieser Verordnung vorliegt,
2. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die nach § 8 dieser Verordnung vorgeschriebene Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG,
3. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, wenn die Ansammlung/sonstige Zusammenkunft, etc. aus mehr als sieben Personen besteht und Ausnahmen nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung nicht vorliegen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 dieser Verordnung).
(3) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Satz
1 und2 den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,
2. entgegen § 2 Abs. 1 öffentliche Veranstaltungen, sonstige Zusammenkünfte, Ansammlungen, Demonstrationen oder Versammlungen von mehr als 2 Personen durchführt und keine Ausnahmen nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegen,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 an öffentlichen Veranstaltungen, sonstige Zusammenkünften, Ansammlungen, Demonstrationen oder Versammlungen teilnimmt und keine Ausnahme nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine öffentliche Veranstaltung, sonstige Zusammenkunft, Ansammlung, Demonstration oder Versammlung ausrichtet und keine Ausnahme nach §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene Person teilnimmt,
6. entgegen § 3 Abs. 5 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält und/oder umsetzt,
7. entgegen § 3 Abs. 5 an einer öffentlichen Veranstaltung, sonstigen Zusammenkunft, Ansammlung, Demonstration oder Versammlung teilnimmt, bei der die Maßgaben des § 3 Abs. 5 nicht umgesetzt wird,
8. entgegen § 4 Satz 1 und 2 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält und/oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,
9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 eine der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnet,
10. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 eine Sportveranstaltung, etc. organisiert und/oder daran teilnimmt,
11. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine nicht unter § 6 Abs. 1 bis 3 fallende Verkaufsstelle öffnet und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,
12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 als Anbieter auf einem Wochenmarkt mit unzulässigen Waren teilnimmt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 Satz. 2 Nr. 1 einen in § 6 Abs. 2 Satz 2 genannten Dienstleistungs-, Handwerks- und/oder Beherbergungsbetrieb öffnet oder betreibt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,
14. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Reisebusreise anbietet und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,
15. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 gegen das Verkaufsverbot verstößt oder eine genannte Dienst- Handwerksleistung erbringt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,
16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 2 Leistungen ohne erforderlichen Nachweis, bzw. ohne Schutzmaßnahmen erbringt und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt,
17. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 die erforderlichen Maßnahmen (Durchsagen von Abstandsregelungen, Informationen, etc.) unterlässt,
18. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 die Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet und/oder gegen die Hinweispflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 verstößt,
19. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 die Abstandsflächen nicht einhält,
20. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet, der nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 fällt,
21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Betrieb öffnet oder betreibt trotz Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen,
22. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Außerhaus-Speisen und/oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m 50 Metern von der gastronomischen Einrichtung entfernt verzehrt,
23. entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für Bedienstete der betreffenden Einrichtung öffnet,
24. entgegen § 7 Abs. 3 eine gastronomische Einrichtung für andere als Übernachtungsgäste öffnet oder ein Nahrungsangebot für andere Personen bereitstellt,
25. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 die vorgeschriebenen Schutz- und Hygienevorschriften nicht einhält,
26. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,
27. entgegen § 9 Abs. 1, Var. 1 genannte gastronomische Einrichtungen in genannten Einrichtungen öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 vorliegt,
28. entgegen § 9 Abs. 1 Var. 2 eine öffentliche Veranstaltung in genannten Einrichtungen durchführt, organisiert, etc.
29. entgegen § 9 Abs. 1 Var. 2 an einer öffentlichen Veranstaltung in einer genannten Einrichtung teilnimmt,
30. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 gegen die genannten Schutzmaßnahmen und/oder Hygienevorschriften in den genannten Einrichtungen verstoßt,
31. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung besucht und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 vorliegt,
32. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Vorgaben zu Schutzmaßgaben und Hygieneunterweisungen nicht beachtet,
33. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine genannte Einrichtung als betroffener Personenkreis besucht,
34. entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,
35. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine der genannten erforderlichen Maßnahmen in den dort genannten Einrichtungen trifft,
36. entgegen § 9 Abs. 5 seiner Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
37. entgegen § 10 Abs. 1 die Durchsetzung der Betretungsanordnung unterlässt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 vorliegt,
38. entgegen § 10 Abs. 1 eine genannte Einrichtung betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 vorliegt,
39. entgegen § 10 Abs. 3 Angebote der Eingliederungshilfe für den genannten Personenkreis durchführt,
40. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr öffnet,
41. entgegen § 12 Abs. 2 die Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält.
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht Abs. 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden
Diese Verordnung hebt den jeweiligen Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 19. März 2020 des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Landesverwaltungsamts auf. Davon ausgenommen ist „V. Kommunalwahlen“ des Erlasses des Landesverwaltungsamtes vom 19. März 2020 über die Absage der Kommunalwahlen. Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des G7rundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. April 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(3) Die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – Dieser Verordnung –) vom 26. März 2020 (GVBl. S. 115) tritt außer Kraft.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie